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Fall Gunkl: Die Ambivalenz des Urteils

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Gunkl nahm im voll besetzten Schwurgerichtssaal auf Anklagebank Platz
Günther Paal alias „Gunkl“ auf der Anklagebank.©APA, HANS KLAUS TECHT

Nach dem Urteil im Fall Gunkl ordnet Psychotherapeutin und NEWS-Autorin Monika Wogrolly ein, wie sich Schuldeingeständnis, öffentliche Aussagen und Strafzumessung betrachten lassen – und wo die Grenzen solcher Deutungen liegen. Im Zentrum muss das betroffene Kind bleiben.

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Seit meinem NEWS-Beitrag „Fall Gunkl: Zwischen Ächtung und Angst“ ist im Verfahren gegen den Kabarettisten Günther Paal ein Urteil ergangen. Der unter dem Künstlernamen „Gunkl“ bekannte 64-Jährige wurde am 22. Oktober am Landesgericht für Strafsachen Wien zu drei Jahren unbedingter Haft verurteilt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Günther Paal wurden sexueller Missbrauch einer Unmündigen sowie Besitz und Weitergabe sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials zur Last gelegt. Den beiden Frauen wurde schwere Erpressung zur Last gelegt. Paals Übergriff wurde zum Schutz des Kindes unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert.

Drei auf der Anklagebank

Was sofort auffiel: Alle drei Angeklagten saßen nebeneinander auf der Anklagebank, aber hätten „abgerückter“ und entfernter nicht sein können: Drei Menschen, die einander jahrelang in einer nicht nur ethisch äußerst fragwürdigen, sondern kriminellen und sprachlos machenden, entsetzlichen Art nahe gestanden waren, saßen jetzt aufgefädelt – und mit einer großen Lücke zwischen den beiden Frauen und dem Mann – mit weitgehend ausdruckslosen Mienen, so wirkte Günther Paal zumindest auf Pressefotos, auf einer langen Bank.

Der vormals locker-flockig auftretende Paal zeigte ein Pokerface und kauerte mit der Mutter und Großmutter des betroffenen Kindes Seite an Seite, bemüht kontrolliert, aber angespannt wirkend.

Paals Wortwahl

Günther Paal bekannte sich vor Gericht schuldig, wie er es schon öffentlich getan und in seiner Facebook-Videobotschaft proklamiert hatte. Auf die Frage des Richters, ob er „pädophil“ sei, sagte er laut ORF: „Allem Anschein nach bin ich es und bin auch nicht gewillt, es abzustreiten.“

Das klingt aufgesagt und emotionslos und lässt auf eine lückenlose Diagnostik hoffen, um nichts zu übersehen, zu übergehen und alle erforderlichen Präventivmaßnahmen zu setzen. Ein Mediziner werde das entscheiden, so Paal sinngemäß. Er habe geglaubt, alles im Griff zu haben; das sei ein Irrtum gewesen.

Aus Paals eingestandenem Verhalten und seinen Aussagen lässt sich eine mögliche Rückfallgefahr nicht beurteilen; das muss fachlich geklärt werden.

Diagnostik, Therapie und Rückfallgefahr

Eine Therapie habe begonnen. Hier ist trotz aller Schuldeinsicht zentral: Jedweder saloppe Umgang mit Paals pauschal wirkender Selbsterkenntnis und Fehleinschätzung seiner Impulskontrolle wäre ethisch fragwürdig und könnte notwendige Präventionsmaßnahmen erschweren.

Es braucht auch keine Diagnose, um das Verhalten als schweres ethisches Unrecht zu erkennen und auch benennen. Die Verantwortung für die Tat bleibt allein bei Paal; eine klinische Diagnose ist eine davon getrennte fachliche Frage.

Ambivalenz des Urteils

Der Schöffensenat verhängte drei Jahre unbedingte Haft über den Kabarettisten. Das Urteil spiegelt die ambivalente Haltung der Gesellschaft, auch wenn sich viele in den Sozialen Medien über ein zu geringes Urteil empören.

Psychologisch betrachtet, richtet sich diese Ambivalenz möglicherweise weniger auf Paal selbst als auf die Erkenntnis, dass „einer von uns unerkannt und überhaupt so sein“ konnte: Es gibt ja dann doch weichzeichnende Argumente, könnte man allenfalls sagen, welchen wiederum kritische Einwände entgegenstehen.

Schuldeinsicht und begonnene Therapie

Hier ein Auszug des ambivalenten Pendelns zwischen Anerkennung von Paals Schuldeinsicht und Offenlegung der womöglich zugrunde liegenden selbstbezogenen Motivation: In einer Pressemitteilung benennt das Gericht als mildernd Günther Paals „Unbescholtenheit“, die „Selbstanzeige“, das „reumütige Geständnis“, den „zugesagten Schadenersatz“ und die „begonnene Therapie“. Der Vorsitzende räumte demgegenüber ein, die Selbstanzeige sei nicht wegen eines schlechten Gewissens erfolgt, sondern „zur Beendigung der Erpressung“.

Das spricht wohl eher für eine eigennützig motivierte Initiative Günther Paals, lässt aber Rückschlüsse über seinen psychischen Zustand und seine moralischen Beweggründe offen. Seine öffentlichen Äußerungen lassen für mich eher das den „Umständen“ geschuldete Vorgehen erkennen, nämlich die fortgesetzten Erpressungen der beiden Frauen. Ob er die fatalen Folgen für sein Opfer, das betroffene Kind, bedauert, kann ich daraus nicht beurteilen.

Erschwerend wertete das Gericht beide Straftaten, „nahezu 1.000 Vergehen“, den langen Tatzeitraum beim Besitz und der Weitergabe sowie das besonders junge Alter des Opfers. Geständnis und Therapiebeginn stehen so neben Umfang und Dauer der Taten in der Urteilsbegründung. Dass Paal eine Therapie begonnen hat, ist erfreulich, darf aber nicht über die Schwere der Tat und die Notwendigkeit einer fachlichen Einschätzung hinwegtäuschen.

159.000 Euro und zwei Haftstrafen

Die Großmutter und Mutter des betroffenen Mädchens wurden wegen schwerer Erpressung verurteilt und müssen Paal 159.000 Euro zurückerstatten. Die Mutter erhielt zwei Jahre und neun Monate Haft, die Großmutter zwei Jahre und drei Monate.

Beide Strafen sind unbedingt. Das Kind bleibt jedoch die unmittelbar betroffene Person des schrecklichen und folgenschweren Verhaltens dreier Erwachsener und des Verfahrens. Paal muss dem Kind 5.000 Euro Schadenersatz zahlen.

Schadenersatz

An dieser Summe bleibe ich hängen. Was kann das für einen Menschen abdecken, dessen mögliche Traumafolgen vielleicht erst später sichtbar werden und das neben einem geborgenen sozialen Umfeld langfristig therapeutische Unterstützung bekommen sollte?

Ich hätte eine deutlich höhere Entschädigungssumme erwartet. Die Pressemitteilung lässt nicht erkennen, wie die Summe bemessen wurde oder ob weitere Ansprüche offenbleiben. Das Mädchen ist inzwischen fünf Jahre alt. In der Debatte über Strafe und den öffentlichen Absturz des Künstlers darf das geschädigte Kind nicht zur Randfigur werden.

Empörung

Die dreijährige unbedingte Freiheitsstrafe für Günther Paal ist rechtskräftig. Nachdem der 64-Jährige den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB) und Besitzes von sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial (§ 207a StGB) angenommen hatte, akzeptierte auch die Staatsanwaltschaft Wien die Entscheidung eines Schöffensenats.

Die Empörung über drei Jahre Haft richtet sich auf die Frage, ob die Strafe dem Unrecht angemessen ist. Ganz gewiss muss die Aufmerksamkeit ausdrücklich beim Kind und den Folgen für seine biopsychosoziale Entwicklung bleiben.

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