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Fall Gunkl: Ex-Strafrichter zu Paals Video, Strafe und Reue

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Janko Ferk

©Martin Rauchenwald

Der Rechtswissenschaftler und ehemalige Strafrichter Janko Ferk ordnet den Fall Günther Paal alias Gunkl aus rechtlicher Perspektive ein. Monika Wogrolly spricht mit ihm über Paals Geständnis und Strafzumessung, sein Video, über Reue sowie die Rolle eines Angeklagten vor Gericht.

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Gegen den österreichischen Kabarettisten Günther Paal alias Gunkl wurde von der Staatsanwaltschaft Wien Anklage wegen sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen sowie wegen des Besitzes von sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial erhoben. Die Anklage ist mittlerweile rechtskräftig; die Verhandlung ist für 22. Oktober am Wiener Landesgericht angesetzt. Paal hatte sich zuvor selbst angezeigt und sich in einem auf Facebook veröffentlichten Video zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäußert.

Das folgende Gespräch mit dem ehemaligen Strafrichter Janko Ferk zielt auf keine Beurteilung der konkreten Schuldfrage oder eine Vorwegnahme des Gerichtsverfahrens ab, sondern auf die allgemeine juristische Einordnung von Geständnis, Reue und Strafzumessung sowie den Umgang mit medialer Öffentlichkeit und das Verhalten eines Angeklagten vor Gericht.

In seinem öffentlichen Video-Statement erklärt Paal unter anderem, er habe „Schande auf sich gebracht“. Wie ordnet ein Richter so etwas ein? Spielt es eine Rolle, wie ein Angeklagter über seine Tat und das betroffene Kind spricht und worauf sich seine Reue bezieht?

Ich habe das sogenannte Statement gesehen und gehört. Für mich war bezeichnend, dass das Opfer mit keinem ernstzunehmenden Wort bedacht wurde. Sie als Expertin wissen, was ich meine, wenn ich von einem „Prince-Andrew-Syndrom“ spreche. Der Sohn der Königin hat für die mutmaßlichen Opfer auch kein empathisches Wort über seine Lippen gebracht.

Gleichzeitig soll Paal von der Mutter und Großmutter des Kindes erpresst worden sein. Wie werden die beiden Ebenen juristisch getrennt? Kann der Umstand, selbst Opfer – hier: einer Erpressung – geworden zu sein, bei der Beurteilung oder Strafzumessung hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten eine Rolle spielen?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies ein Milderungsgrund sein kann, zumal Vernunftsgründe nur eines besagen können: dass ein in die Ecke getriebener Täter ein Ventil geöffnet hat, um sich selbst – und niemanden anderen – zu entlasten.

Was ist für Sie an diesem Fall juristisch besonders interessant oder ungewöhnlich?

Nichts. Es ist der reine Ausdruck krimineller Energie und eines unkontrollierten Triebs. Clamorös ist nur die relative Bekanntheit des Täters, die jetzt gleichsam ein Verhängnis ist. Wie in der „Zeit“ zu lesen war, wird hier die „fundamentale Diskrepanz zwischen rationalem Intellekt und destruktivem Triebverhalten drastisch vor Augen“ geführt.

Paal hat sich selbst angezeigt und die Tat öffentlich eingeräumt. Wie stark können Selbstanzeige, Geständnis und Reue bei der Strafzumessung tatsächlich ins Gewicht fallen?

Ein umfassendes Geständnis und eine glaubwürdige Reue werden im österreichischen Strafrecht angemessen berücksichtigt. Ich nehme an, er ist Ersttäter und könnte in der Abwägung der Gründe allenfalls mit einer kombinierten bedingten Freiheits- und unbedingten Geldstrafe sanktioniert werden. Den Aufschrei des Boulevards und seiner Leser möchte ich dann jedoch nicht hören.

Bei einem prominenten Angeklagten findet ein Teil des Verfahrens zwangsläufig schon in der Öffentlichkeit statt. Wie geht man als Richter damit um, wenn ein Fall medial bereits derart präsent und emotional aufgeladen ist?

Glauben Sie mir, dass die Prominenz eines Täters einen erfahrenen Richter in keiner Weise beeindrucken kann. Der Richter weiß, dass die Öffentlichkeit, zu gut Deutsch der Spießrutenlauf, schon eine Art Strafe ist. Ein moderner Pranger … Und der Dorfplatz in den unendlichen Weiten des Internets ist breiter und größer als in einem mittelalterlichen Winkel.

Neben dem konkreten Missbrauchsvorwurf geht es auch um den Besitz einer erheblichen Menge an Bild- und Videomaterial mit Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Wie wird dieser Besitz rechtlich gewertet? Was macht dabei einen Unterschied, etwa Menge und Art des Materials oder die Dauer des Besitzes?

Ich ersuche um Verständnis, dass ich diese sehr konkrete Frage nicht in derselben Fassbarkeit beantworten darf. Es wäre ein Vorgriff auf die Arbeit des erkennenden Gerichts, die mir nicht zusteht.

Es steht mir aber zu, zwei Tatsachen, die mich stören, anzusprechen. Erstens will ich nicht verhehlen, dass sich Politiker und Politikerinnen Bemerkungen zum Rechtssystem sparen könnten, wenn sie darin ahnungslos sind. Und zweitens möchte ich wegen des passenden Zusammenhangs erwähnen, dass ich mich immer wieder über die milden Strafen für Sexualstraftäter und Wiederbetätiger empöre.

Aus Ihrer eigenen Berufserfahrung als Richter: Woran merkt ein Richter, ob ein Geständnis und gezeigte Reue glaubwürdig sind? Spielt es dabei eine Rolle, ob jemand vor allem über das Leid des Opfers spricht oder über die eigene Scham und die Konsequenzen für sich selbst?

Ich möchte dem Täter keine Tipps geben. Ich bin auch nicht sein Verteidiger. Als Richter kann ich Ihre interessante Frage anders beantworten. Jeder hat in seinem Leben schon die Erfahrung gemacht, dass ehrlich am längsten währt. Anstand, Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit zahlen sich immer aus. Auf ehrliche Weise kommt man im Leben am weitesten.

Nach der Verbüßung der Strafe kann für einen Täter ein neuer Lebensabschnitt beginnen, und wenn er im Geist nicht völlig verarmt ist, wird er nicht mehr straffällig. Anderenfalls wären Geständnis und Reue eine Lüge gewesen.

© Martin Rauchenwald

Steckbrief

Janko Ferk

Hon.-Prof. Mag. Dr. Janko Ferk, geboren 1958, ist Rechtswissenschaftler, Honorarprofessor der Universität Klagenfurt/Univerza v Celovcu und Schriftsteller. Seine forensische Laufbahn begann er als Strafrichter am Bezirksgericht Klagenfurt. Danach war er Untersuchungsrichter und Beisitzender Richter in Schöffensenaten am Landesgericht Klagenfurt. Später fungierte er als Zivilrichter.

2024 erhielt er das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst; seit März 2026 ist er Ehrenmitglied des österreichischen PEN-Clubs

Über die Autoren

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