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Das Ungewöhnliche an dem Prozedere ist, dass die alte - erst vergangenen Oktober etablierte - Regelung bereits mit 30. Juni ausgelaufen ist, die neue aber noch nicht einmal vom Nationalrat beschlossen wurde. Der entsprechende Gesetzestext ist aktuell in Begutachtung, die noch bis 24. Juli läuft. Realistisch wird die Novelle daher erst im September von National- und Bundesrat abgesegnet werden. Allerdings wird das neue Regulativ rückwirkend mit Anfang Juli gelten, Anträge können schon jetzt gestellt werden. Ausgenommen von der Einschränkung beim Bezug sind Personen, deren Kind erheblich behindert ist.
Das Ende des Doppelbezugs betrifft nicht nur Vertriebene aus der Ukraine, sondern grundsätzlich Personen, die sich in der Grundversorgung befinden, also z.B. auch subsidiär Schutzberechtigte. Auch wenn man nicht grundversorgt wird, muss man Ansprüche erfüllen, um die Familienbeihilfe zu erhalten. Dazu zählt, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes in Österreich ist und ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Für Erwerbstätige kommt es mit der neuen Regelung insofern zu einer Verbesserung, als die Bezugsdauer an den Vertriebenenstatus geknüpft wird. Die bisherige Befristung fällt damit weg.
Kritik an der Neuerung kommt vom Leiter der Bundesbetreuungsagentur Andreas Achrainer. Im Ö1-"Morgenjournal" meinte er, dass man den Menschen die Möglichkeit geben müsse, am Arbeitsmarkt anzukommen. Mit dem nunmehrigen Vorhaben setze man ein Zeichen, "dass uns Integration nichts wert ist". Dies geschehe auch noch am Rücken der Ärmsten, der Kinder, "die am Ende übrig bleiben".
Bisher haben sich immerhin 30.000 Vertriebene aus der Ukraine bereits am Arbeitsmarkt etabliert und sind voll versichert. Doch kommen weiter rund 700 Personen im Monat nach Österreich, die im Regelfall wohl einige Zeit in der Grundversorgung bleiben müssen, bis sie entsprechende Sprachkenntnisse erreicht haben oder berufliche Qualifikationen nachweisen können, um am Arbeitsmarkt aktiv werden zu können.
Eine gewisse Verbesserung gibt es durch die Gesetzesnovelle beim Kinderbetreuungsgeld. Hier fällt die Arbeitserfordernis für den Bezug für Vertriebene und subsidiär Schutzberechtigte weg.






