Austrian Airlines verabschiedet die Boeing 767 mit einem Rundflug ab Wien. Was das Ticket kostet, welche Bedingungen gelten und was Passagierinnen und Passagiere mit gebuchten Langstreckenflügen wissen sollten.
Austrian Airlines nimmt Abschied von der Boeing 767. Am 1. Dezember hebt der Langstreckenjet ein letztes Mal mit Passagierinnen und Passagieren ab: Unter der Flugnummer OS1067 startet ein rund zweistündiger Fanflug ab Wien, für den die Airline höchstens 211 Plätze verkauft. Tickets kosten laut Austrian Airlines ab 767 Euro pro Person, inklusive 13 Prozent Mehrwertsteuer.
Damit endet bei der AUA die Zeit eines Flugzeugtyps, der die österreichische Langstrecke über Jahrzehnte geprägt hat. Die erste Boeing 767-300ER der späteren AUA-Flotte wurde 1991 an Lauda Air ausgeliefert. Nach der Übernahme der Lauda Air durch Austrian Airlines, die 2004 abgeschlossen war, flog der Typ unter AUA-Flagge weiter. Schon 2021 hatte die Airline drei ihrer 767 ausgemustert.
Was der Abschiedsflug bietet und was er kostet
Gebucht wird der Fanflug wie ein regulärer Flug auf der Website von Austrian Airlines, ausschließlich in der Economy Class. An Bord verspricht die Airline ein eigens gestaltetes Service und kleine Überraschungen rund um die 767, garantiert sind diese laut Buchungsseite aber nicht. Die Sitzplatzwahl ist kostenlos. Aufgabegepäck ist nicht möglich, erlaubt ist nur Handgepäck.
Vor der Buchung sollten Sie die Bedingungen genau lesen. Der Ticketpreis wird bei einer Stornierung nicht erstattet, zurück gibt es nur Steuern und Gebühren nach den geltenden Regeln. Je nach Zahlungsart kann zusätzlich eine Gebühr anfallen, die ebenfalls nicht rückerstattet wird. Der Flug wird gefilmt und fotografiert, Austrian Airlines behält sich vor, Aufnahmen mit Gästen für Werbung und Dokumentation zu verwenden. Änderungen am Ablauf aus betrieblichen, technischen oder wetterbedingten Gründen sind laut Airline möglich.
Mit welchen Flugzeugen die AUA künftig auf der Langstrecke fliegt
Nach dem Abschied der 767 fliegt Austrian Airlines auf der Langstrecke ab Wien mit der Boeing 777-200ER, dem größten Flugzeug der Flotte, und mit der Boeing 787-9 Dreamliner, die die Airline als jüngsten Neuzugang führt. Auf der Kurz- und Mittelstrecke sind Airbus A320 und A321 im Einsatz, darunter die sparsameren A320neo, dazu Embraer 195 mit bis zu 120 Sitzen.
Wie es mit der Langstreckenflotte weitergeht, ist offen. Fünf neue Boeing 787 sollen zwischen Ende 2027 und Anfang 2029 nach Wien kommen und die alternden 777 ablösen. Nach Einschätzung aus Branchenkreisen hängt die Anschaffung aber an einer Entlastung bei den Standortabgaben, mehr dazu im Bericht AUA drängt auf Standortentlastung. Einen Überblick über Netz, Service und Gepäckregeln der Airline bietet unser Porträt Austrian Airlines im Porträt.
Was gilt, wenn Ihr gebuchter Flug ein anderes Flugzeug bekommt
Wer einen Langstreckenflug gebucht hat, für den ursprünglich eine 767 eingeplant war, fliegt künftig mit einem anderen Flugzeugtyp. Ein Wechsel des Fluggeräts allein begründet nach der EU-Fluggastrechteverordnung keinen Anspruch auf Entschädigung. Prüfen Sie aber Ihre Sitzplatzreservierung in der App oder auf der Website der Airline, denn die Sitzpläne unterscheiden sich je nach Flugzeug.
Werden Sie wegen des Tauschs in eine niedrigere Klasse gesetzt als gebucht, muss die Airline nach Artikel 10 der Verordnung einen Teil des Ticketpreises erstatten: 30 Prozent bei Flügen bis 1.500 Kilometer, 50 Prozent bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 Kilometer und bei anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern, 75 Prozent bei allen übrigen Flügen, also auch auf der klassischen Langstrecke. Führt der Wechsel zu einer Verspätung oder Annullierung, gelten die üblichen Fluggastrechte. Was Ihnen dann zusteht, erklärt unser Ratgeber Fluggastrechte: Bis zu 600 Euro bei Verspätung und was die EU-Reform ändert.
Mehr zu Airlines, Flughäfen und Ihren Rechten finden Sie auf unserer Themenseite Luftfahrt & Flugreisen.
Quellen: Austrian Airlines (Buchungsseite zum Fanflug OS1067, Flottenübersicht, Mitteilung vom 3. März 2021), Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
