Bei drei Stunden Verspätung oder einem kurzfristig gestrichenen Flug stehen Ihnen bis zu 600 Euro zu. Die EU hat die Fluggastrechte nun reformiert. Was jetzt gilt, was sich ab Herbst 2027 ändert und wie Sie Ihr Geld bekommen.
Kommt Ihr Flug mehr als drei Stunden zu spät am Ziel an oder wird er kurzfristig gestrichen, haben Sie in der EU Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von 250, 400 oder 600 Euro, abhängig von der Flugstrecke. Grundlage ist die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Sie gilt für alle Flüge ab einem Flughafen in der EU und für Flüge in die EU, wenn sie von einer europäischen Airline durchgeführt werden.
Nach mehr als zehn Jahren Verhandlungen hat die EU diese Regeln überarbeitet. Die gute Nachricht für Reisende: Die Schwelle von drei Stunden und die Höhe der Beträge bleiben gleich. Neu sind unter anderem kürzere Fristen für Anträge, mehr Informationspflichten der Airlines und ein kostenloser persönlicher Gegenstand im Handgepäck. Bis die neuen Regeln gelten, dauert es allerdings noch rund ein Jahr.
Entschädigung auf einen Blick
250 Euro
Flüge bis 1.500 Kilometer, etwa Wien-Rom oder Wien-Paris
400 Euro
Flüge innerhalb der EU über 1.500 Kilometer sowie alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern, etwa Wien-Lissabon
600 Euro
alle übrigen Flüge über 3.500 Kilometer, etwa Wien-New York oder Wien-Bangkok
Voraussetzung
Ankunft mit mehr als drei Stunden Verspätung, Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug oder Nichtbeförderung wegen Überbuchung, jeweils ohne außergewöhnliche Umstände
Wann Sie Anspruch auf Entschädigung haben
Entscheidend ist bei einer Verspätung die Ankunftszeit am Endziel, nicht der Abflug. Wer mit einer Buchung umsteigt und wegen eines verspäteten Zubringers den Anschluss verpasst, kann daher ebenfalls Anspruch haben, wenn er insgesamt mehr als drei Stunden zu spät ankommt.
Bei einer Annullierung hängt die Entschädigung davon ab, wann die Airline informiert. Erfahren Sie mindestens 14 Tage vor dem Abflug von der Streichung, gibt es keine Ausgleichszahlung. Bei kürzerer Frist kann die Airline die Zahlung vermeiden, wenn sie einen Ersatzflug anbietet, der nur wenig früher startet und nur wenig später ankommt.
Keine Entschädigung gibt es bei außergewöhnlichen Umständen, die die Airline nicht vermeiden konnte. Dazu zählen etwa schwere Unwetter, politische Instabilität, Sicherheitsrisiken oder Streiks der Flugsicherung. Technische Defekte und Streiks des eigenen Personals gelten in der Regel nicht als außergewöhnlich. Die Beweislast liegt bei der Airline.
Betreuung am Flughafen
Unabhängig von der Entschädigung muss die Airline Sie bei längeren Wartezeiten versorgen, auch bei außergewöhnlichen Umständen. Bei Flügen bis 1.500 Kilometer gilt das ab zwei Stunden Verspätung, bei mittleren Strecken ab drei und auf der Langstrecke ab vier Stunden. Dann stehen Ihnen Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie die Möglichkeit zu telefonieren oder E-Mails zu senden zu.
Verschiebt sich der Abflug auf den nächsten Tag, muss die Airline Hotel und Transfer bezahlen. Bietet sie nichts an, heben Sie Belege auf und fordern Sie die Kosten danach zurück. Bei einer Verspätung von mindestens fünf Stunden können Sie auf den Flug verzichten und den Ticketpreis zurückverlangen.
Annullierung: Geld zurück oder Ersatzflug
Wird Ihr Flug gestrichen, haben Sie die Wahl. Entweder Sie bekommen den vollen Ticketpreis binnen sieben Tagen erstattet, oder die Airline bringt Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Wunschtermin ans Ziel. Ein Gutschein statt Geld ist nur zulässig, wenn Sie ausdrücklich zustimmen. Diese Rechte gelten zusätzlich zu einer allfälligen Entschädigung.
So kommen Sie zu Ihrem Geld
Richten Sie Ihren Anspruch schriftlich an die Airline, die den Flug durchgeführt hat, auch wenn Sie bei einem Reisebüro oder über eine Partnerairline gebucht haben. Halten Sie Buchungsnummer, Flugnummer, geplante und tatsächliche Ankunftszeit fest und fotografieren Sie Anzeigetafeln oder Mitteilungen der Airline. Viele Airlines bieten eigene Online-Formulare an.
Lehnt die Airline ab oder antwortet sie nicht, können Sie sich in Österreich kostenlos an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) wenden, die als Schlichtungsstelle zwischen Reisenden und Airlines vermittelt. Ansprüche können nach den in Österreich geltenden Regeln derzeit bis zu drei Jahre lang geltend gemacht werden. Mit der Reform wird diese Frist deutlich kürzer.
Die EU-Reform: Was sich ab Herbst 2027 ändert
Das EU-Parlament hat die überarbeiteten Fluggastrechte am 7. Juli 2026 mit 646 Stimmen angenommen, der Rat gab am 13. Juli seine endgültige Zustimmung. Die Verordnung (EU) 2026/2202 vom 16. September 2026 wurde am 2. Oktober im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 22. Oktober 2026 in Kraft. Angewendet werden die neuen Regeln laut EU-Kommission erst nach einer Übergangszeit von zwölf Monaten, also ab Ende Oktober 2027.
Bei der Entschädigung bleibt es bei der Drei-Stunden-Schwelle und den Beträgen von 250, 400 und 600 Euro. Auf Langstrecken darf die Airline den Betrag unter bestimmten Voraussetzungen halbieren, etwa wenn Reisende höchstens vier Stunden später als geplant ankommen. Außergewöhnliche Umstände, die eine Airline von der Zahlung befreien, werden künftig in einer Liste festgelegt.
Die wichtigsten Neuerungen
Information binnen 96 Stunden
Die Airline muss Sie nach einer Störung von sich aus über Ihre Rechte informieren und einen Link zum Antragsformular schicken.
Neun Monate für Anträge
Entschädigungen müssen binnen neun Monaten ab dem Abflug beantragt werden. Die Airline muss innerhalb von 30 Tagen zahlen oder die Ablehnung begründen.
Erstattung binnen sieben Tagen
Bei Annullierung oder mindestens fünf Stunden Abflugverspätung wird der Ticketpreis automatisch binnen sieben Tagen ab Ihrer Wahl erstattet.
Selbst umbuchen
Bietet die Airline binnen drei Stunden keine vergleichbare Alternative an, dürfen Sie selbst eine Ersatzbeförderung organisieren.
Handgepäck
Ein persönlicher Gegenstand bis 40 mal 30 mal 15 Zentimeter oder unter den Vordersitz passend ist kostenlos. Preise mit Handgepäck müssen bei der Buchung vergleichbar angezeigt werden.
Kinder und Rückflug
Kinder unter 14 Jahren sitzen ohne Aufpreis neben einer Begleitperson. Wer den Hinflug verpasst, darf nicht vom Rückflug ausgeschlossen werden.
Gutscheine
Nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Sie gelten mindestens zwölf Monate, nicht eingelöste Gutscheine werden danach erstattet.
Was bis zum Herbst 2027 gilt
Bis die neue Verordnung angewendet wird, gelten die bisherigen Regeln unverändert. Für Flüge in diesem Winter und im Sommer 2027 können Sie Ihre Ansprüche also wie gewohnt geltend machen. Kritik an der Reform kommt vom Verein für Konsumenteninformation, vor allem an der kürzeren Frist von neun Monaten, die für Reisende in Österreich eine deutliche Verschlechterung bedeutet.
Aktuelle Entwicklungen zu Streiks, Flugplänen und Ihren Rechten als Passagierin oder Passagier lesen Sie auf unserer Themenseite Luftfahrt & Flugreisen.
Quellen: Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Verordnung (EU) 2026/2202 (Amtsblatt der EU vom 2. Oktober 2026), Rat der EU, Europäisches Parlament, Europäische Kommission, Verein für Konsumenteninformation
