René Benko
©Berlinfoto, IMAGORené Benko ist erstmals rechtskräftig schuldig gesprochen. Nach der OGH-Entscheidung müssen Strafhöhe und ein weiterer Anklagepunkt neu verhandelt werden.
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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am Donnerstag den Schuldspruch des ersten Urteils gegen René Benko wegen betrügerischer Krida bestätigt. Damit ist Benko erstmals rechtskräftig schuldig gesprochen worden. Den Teilfreispruch hob das Höchstgericht indes auf und wies diesen Punkt zur Neuverhandlung an das Erstgericht, das Landesgericht Innsbruck, zurück. Der OGH hob zudem den Strafausspruch auf, das heißt, das Erstgericht muss sich auch mit der Strafhöhe neu beschäftigen.
Für Benko, der alle Vorwürfe bestreitet, gilt in diesem zweiten Anklagepunkt, bei dem es um eine Mietvorauszahlung geht, weiter die Unschuldsvermutung. Der Signa-Gründer war im Oktober 2025 wegen einer Schenkung zum Nachteil seiner Gläubiger erstinstanzlich teilschuldig gesprochen und zu zwei Jahren Haft verurteilt worden.
Höchstrichterin sah „Schutzbehauptung“
Der OGH sah es als erwiesen an, dass Benko seiner Mutter 300.000 Euro geschenkt und so seinen Gläubigern vorenthalten hat. Das Geld sei einfach weg und nicht mehr auf dem Konto vorhanden gewesen, argumentierten die Höchstrichterinnen und Höchstrichter. Die Verteidigung Benkos hatte hingegen keinen Schaden in der „Rücküberweisung“ gesehen, schlussendlich habe Benko später wieder Geld von der Mutter bekommen, und zwar mehr als ohne Rücküberweisung, so die Argumentation.
Der OGH sprach in diesem Zusammenhang von einer „Schutzbehauptung“. OGH-Senatspräsidentin Christa Hetlinger betonte: „Schenkung bleibt Schenkung.“ Aus welchen Motiven heraus diese Schenkung erfolge, tue „nichts zur Sache“, fügte sie hinzu. Es sei „nicht entscheidend, ob und in welcher Höhe andere Summen auf Benkos Konto“ einlangten.
Mietvorauszahlung für Gläubiger nicht verwertbar
Den Teilfreispruch in Bezug auf die „Mietzinsvorauszahlung“ in Höhe von 360.000 Euro für eine Villa im Innsbrucker Stadtteil Hungerburg hob der OGH unterdessen auf. Ähnlich wie die Generalprokuratur sah der OGH in dieser Vorauszahlung „keinen Gegenwert“ für die Gläubiger. Eine Mietzinsvorauszahlung sei für diese nicht verwertbar, so Senatspräsidentin Hetlinger.
Es komme nicht darauf an, dass der Angeklagte ein gutes Geschäft mache, sondern ausschließlich auf die Gläubiger - und hier sei das Erstgericht auf dem „falschen Dampfer“ gewesen, betonte Hetlinger. Eine Rückerstattung der Mietvorauszahlung bei Kündigung ändere nichts an dem Tatbestand des Vermögensabflusses, lautete die OGH-Begründung.
Hinzu komme, dass die Vermieterin gar keine solche Vorauszahlung forderte, sondern dieser Vorschlag sowie der entsprechende Entwurf für den Mietvertrag von Benko selbst kam. Da müsse man „sich schon überlegen, was das für einen Grund gehabt haben könnte“, gab Hetlinger zu bedenken.
OGH beschäftigt sich mit nächstem Benko-Urteil
In einem zweiten Verfahren am Landesgericht Innsbruck im Dezember 2025 hatte Benko ebenfalls wegen betrügerischer Krida nicht rechtskräftig 15 Monate bedingte Haft ausgefasst. Über die Rechtsmittel zu diesem Urteil wird der OGH zu einem späteren Zeitpunkt beraten. Zudem hat die WKStA vor kurzem eine dritte Anklage gegen den Signa-Gründer erhoben. Benko wies bisher immer alle Vorwürfe zurück. Er sitzt seit Jänner 2025 in Untersuchungshaft.
Die Aufarbeitung der Causa Signa geht unterdessen weiter. Die WKStA ermittelt im Zusammenhang mit der Pleite des Immobilienkonzerns inzwischen zu 17 unterschiedlichen Sachverhalten. Benko ist allerdings keineswegs in allen Ermittlungssträngen der Beschuldigte, Vorwürfe betreffen auch andere hochrangige Signa-Funktionsträger.






