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Justizministerin Sporrer kündigt neue Regeln für Online-Kommentare an

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Anna Sporrer

©Sepa.Media, Imago

Seitenbetreiber sollen künftig weniger schnell für beleidigende Kommentare auf ihre Social-Media-Postings belangt werden. NEOS hatten zuvor eine Änderung des Medienrechts gefordert.

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Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) hat neue Regeln im Umgang mit beleidigenden Kommentaren auf Social-Media angekündigt. Der Koalitionspartner NEOS hatte zuvor eine Neuregelung im Medienrecht gefordert: Social-Media-User sollten künftig nicht mehr für beleidigende Kommentare Dritter unter ihren Postings belangt werden. In diese Richtung geht auch Sporrers Vorschlag: Konkret sollen Seitenbetreiber zunächst aufgefordert werden müssen, das entsprechende Posting zu löschen.

In dieser Zeit sollen keine Kostenfolgen für die Seitenbetreiber anfallen können, erklärte Sporrer am Freitag gegenüber dem ORF. Ein Entwurf für ein entsprechendes Gesetz werde aktuell finalisiert und soll den Koalitionspartnern "ehestmöglich" zur Koordinierung geschickt werden.

NEOS für rasche Reparatur

"Das Ziel ist, Verantwortung dort anzusiedeln, wo sie tatsächlich liegt", hatte NEOS-Justizsprecherin Sophie Wotschke zuvor zur APA gesagt und rasche Gespräche mit den Koalitionspartnern ÖVP und SPÖ angekündigt. Derzeit können Personen belangt werden, wenn jemand einen beleidigenden Kommentar unter ihren Beitrag geschrieben hat. Das geht auch, wenn der Kommentar gar nicht gesehen wurde.

Zuletzt sorgten einige solcher Fälle für mediales Aufsehen. Die Kosten können laut NEOS pro Kommentar schnell 2.000 Euro betragen. Besonders betroffen seien Medien, Journalistinnen und Journalisten, öffentliche Personen, aber auch Privatpersonen. Als Konsequenz würden viele die Kommentarfunktion sperren, was den demokratischen Diskurs einschränke.

"Hass im Netz muss konsequent verfolgt werden. Wer andere beleidigt, bedroht oder verleumdet, muss bestraft werden", betonte Wotschke. "Aber jemanden für das Fehlverhalten eines Dritten, von dem diese Person vielleicht gar nichts weiß, mit hohen Kosten zu belangen, geht völlig an diesem Ziel vorbei."

Wotschke sprach sich für eine rasche Reparatur aus, die aktuelle Gesetzeslage sei "sachlich nicht rechtfertigbar". Ziel sei eine moderne und ausgewogene Regelung, die Hass im Netz wirksam bekämpfe und gleichzeitig Rechtssicherheit schaffe.

Reform des Kostenersatzes möglich

Dafür brachten die NEOS mehrere Vorschläge ins Spiel. Eine Option sei ein "Notice-and-Takedown-Prinzip" für Kommentare Dritter. User wären damit nicht automatisch für fremde Kommentare haftbar, sondern müssten diese auf Aufforderung löschen. Auch eine Reform des Kostenersatzes sei möglich. Die aktuell hohen Verfahrenskosten würden Klagsmodelle begünstigen.

Die Verantwortung müsse dorthin verschoben werden, wo sie tatsächlich liegt. "Es soll nicht derjenige in teure Verfahren gezogen werden, der einen Hass-Kommentar unter seinem Posting nicht in der Sekunde sieht und löscht", sagte Wotschke. "Sondern derjenige, der die Hass-Kommentare schreibt oder trotz Kenntnis und Aufforderung Hass-Kommentare bewusst stehen lässt."

Zuletzt auch OGH-Entscheidung zu Likes

Zuletzt gab es auch – allerdings in einem etwas anderen Zusammenhang – eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu sogenannten Likes von Postings von Dritten in einem sozialen Medium.

Dabei ging es darum, dass ein User unter das Facebook-Posting eines Fotos einer Familienfeier eine beleidigende Äußerung geschrieben hatte. Ein weiterer User versah diese mit einem Like und wurde deshalb vom Inhaber des Facebook-Accounts, einem Publizisten, zivilrechtlich wegen Ehrenbeleidigung geklagt. Außerdem beantragte er eine Einstweilige Verfügung.

Der OGH wies diesen Antrag allerdings ab. Ob ein Like tatsächlich eine Ehrenbeleidigung darstellt, hänge vom konkreten Kontext ab – also etwa von der gelikten Äußerung, dem Kommunikationsverlauf in dem sozialen Medium oder dem kulturellen Umfeld.

Entscheidend sei, wie durchschnittliche Betrachter das zu einem bestimmten Inhalt gesetzte "Like" auffassen, heißt es in der Entscheidung. Im vorliegenden Fall ging der OGH davon aus, dass das Like als "Ausdruck unspezifischer Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen öffentlicher Zurschaustellung seines privaten Eheglücks" aufgefasst wird. Darin liege aber eben keine Ehrenbeleidigung.

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