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Wie lange muss Vater zahlen?

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Ich habe Anfang September fast in Mindestzeit mein Bachelorstudium abgeschlossen und möchte nun noch mein Masterstudium absolvieren. Ich wohne noch zu Hause bei meiner Mutter, und mein Vater zahlt mir Unterhalt. Da er schon zu Beginn meines Studiums nur durch ein Gespräch vor Gericht überredet werden konnte, mir weiter Unterhalt zu zahlen, mache ich mir jetzt Sorgen. Muss mein Vater auch während meines Masterstudiums den Unterhalt weiterzahlen? Wenn ja, gilt das dann auch für ein Doktoratsstudium?
Julia L., Wien

Liebe Frau L.,
ich gratuliere Ihnen zum erfolgreichen Abschluss Ihres Bachelorstudiums. Die Unterhaltspflicht Ihres Vaters besteht bis zum Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung. Dazu gehört auch die Ausbildung im Rahmen eines Universitätsstudiums. Entscheidend für die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs während des Studiums ist, dass Sie Ihr Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Da Sie angeben, Ihr Bachelorstudium fast in Mindestzeit absolviert zu haben, haben Sie dieses Erfordernis jedenfalls erfüllt.

Ein Masterstudium dient nach ständiger Rechtsprechung noch unmittelbar der Berufsausbildung. Ihr Unterhaltsanspruch bleibt daher insbesondere dann aufrecht, wenn der Abschluss des Masterstudiums eine erhebliche Erweiterung Ihrer beruflichen Möglichkeiten bedeutet; so eröffnet Ihnen beispielsweise erst der Abschluss des Masterstudiums in Rechtswissenschaften den Zugang zu "klassischen" Rechtsberufen wie Richter oder Rechtsanwalt.

Um Ihren Unterhaltsanspruch weiter zu behalten, müssen Sie aber natürlich auch Ihr Masterstudium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Der Wechsel vom Bachelor-zum Masterstudium ändert daher nichts an der Unterhaltspflicht Ihres Vaters.

Etwas anders ist die Rechtslage während eines Doktoratsstudiums. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich nur bis zum Abschluss des Diplom-oder Masterstudiums. Ein Doktoratsstudium ist in der Regel keine spezifische Berufsausbildung und verlängert die Unterhaltspflicht der Eltern daher nur ausnahmsweise, nämlich wenn der bisherige Studienerfolg überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorats ein besseres Fortkommen erwarten lässt und auch dieses Studium ernsthaft und zielstrebig absolviert wird. Zudem muss die Fortzahlung des Unterhalts dem Unterhaltspflichtigen, also Ihrem Vater, auch finanziell zumutbar sein. Während eines Doktoratsstudiums besteht die Unterhaltspflicht daher nur dann weiter, wenn Sie zu dessen Beginn auf einen bisher überdurchschnittlichen Studienerfolg zurückblicken können - und wenn es sich Ihr Vater leisten kann.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at

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