Die Lufthansa Group benennt ihren Umwelttarif um, betroffen sind auch Buchungen bei Austrian Airlines. Was der Impact Fare enthält, warum der alte Name verschwindet und worauf Sie beim Buchen achten sollten.
Der Green Fare der Lufthansa Group hat einen neuen Namen: Seit vergangener Woche verkauft der Konzern den Tarif als Impact Fare. Buchbar ist er laut Lufthansa Group bei den Airlines des Konzerns in allen Reiseklassen, also auch bei Austrian Airlines, die den Tarif bisher etwa als Economy Green angeboten hat. Begründet wird die Umbenennung mit neuen regulatorischen Anforderungen an die Kommunikation über Umweltthemen.
Am Prinzip des Tarifs ändert sich mit dem Namen wenig. Ein Teil der geschätzten CO2-Emissionen des Fluges wird über nachhaltigen Flugkraftstoff ausgeglichen, der Rest über Klimaschutzprojekte. Eingeführt hatte die Lufthansa Group den Tarif 2023, gebucht haben ihn nach Konzernangaben bisher mehr als fünf Millionen Passagierinnen und Passagiere.
Was im Impact Fare enthalten ist
Für jede Buchung setzt die Lufthansa Group innerhalb von sechs Monaten nach dem Abflug nachhaltigen Flugkraftstoff, kurz SAF, in ihrem Streckennetz ein. Auf Europaflügen deckt das 20 Prozent der geschätzten flugbezogenen CO2-Emissionen ab, auf Interkontinentalstrecken 10 Prozent. Die restlichen 80 beziehungsweise 90 Prozent fließen als Beitrag in Klimaschutzprojekte außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette, die CO2 vermeiden oder binden sollen.
Dazu kommen Vorteile, die mit dem Klima nichts zu tun haben: zusätzliche Meilen und Punkte im Vielfliegerprogramm sowie je nach Buchungsklasse und Ziel flexiblere oder gebührenfreie Umbuchungen. Gerade diese Leistungen machen den Tarif für viele Reisende interessant, unabhängig vom Umweltaspekt.
Warum der Name Green Fare verschwindet
Seit 27. September 2026 gelten in der EU strengere Regeln für Werbung mit Umweltaussagen. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Greenwashing schützen soll. Aussagen wie klimaneutral oder CO2-neutral, die auf Kompensation beruhen, sind gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten nicht mehr erlaubt. Allgemeine Begriffe wie grün, nachhaltig oder umweltfreundlich dürfen nur noch verwendet werden, wenn eine anerkannte, überdurchschnittliche Umweltleistung nachgewiesen und klar erklärt wird.
Dazu kommt ein Rechtsstreit in Deutschland. Das Oberlandesgericht Köln hat laut Deutscher Umwelthilfe, die geklagt hatte, ein Verbot bestätigt: Lufthansa durfte nicht mehr damit werben, dass Kundinnen und Kunden ihre flugbezogenen CO2-Emissionen direkt bei der Buchung durch den Einsatz von SAF reduzieren. Das Gericht bemängelte, dass der Kraftstoff erst später beigemischt wird und offen bleibt, wann genau. Die Lufthansa hatte ihre Werbung während des Verfahrens bereits geändert. Die Lufthansa Group selbst verweist in ihrer Mitteilung zur Umbenennung allgemein auf die neuen regulatorischen Vorgaben.
Worauf Sie beim Buchen achten sollten
Wer den Tarif bucht, sollte wissen, was er tatsächlich bewirkt. Der SAF-Anteil wird nicht auf Ihrem konkreten Flug getankt, sondern innerhalb eines halben Jahres irgendwo im Netz des Konzerns eingesetzt. Der Großteil der Emissionen wird über Projekte außerhalb der Luftfahrt ausgeglichen, der Flug selbst verursacht dadurch nicht weniger Emissionen.
Vergleichen Sie außerdem den Aufpreis mit den Zusatzleistungen. Wenn Ihnen vor allem flexible Umbuchungen oder zusätzliche Meilen wichtig sind, kann sich der Impact Fare lohnen, ein Blick auf die Bedingungen klassischer Flex-Tarife lohnt sich trotzdem. Maßgeblich sind die Tarifbedingungen, die bei der Buchung auf der Website der jeweiligen Airline angezeigt werden.
Welche Gepäckregeln je nach Tarif bei Austrian Airlines und anderen Airlines ab Österreich gelten, zeigt unser Ratgeber Handgepäck ab Österreich: Maße, Gewicht und Kosten bei AUA, Ryanair und Co.. Mehr zu Airlines, Flughäfen und Ihren Rechten finden Sie auf unserer Themenseite Luftfahrt & Flugreisen.
Quellen: Lufthansa Group (Mitteilung vom 23. Oktober 2026), Austrian Airlines, Richtlinie (EU) 2024/825, IHK Dresden, Deutsche Umwelthilfe (Mitteilung vom 8. Juli 2026, OLG Köln, Az. 6 U 68/25).
