Airlines lehnen Entschädigungen oft mit dem Hinweis auf Beschränkungen der Flugsicherung ab. Der Europäische Gerichtshof hat das nun eingeschränkt. Was das Urteil für Passagierinnen und Passagiere aus Österreich bedeutet.
Eine Anordnung der Flugsicherung ist für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand, mit dem eine Airline die Entschädigung für einen verspäteten Flug verweigern kann. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 8. Oktober 2026 entschieden (Rechtssache C-108/26 RX). Entscheidend ist laut dem Urteil, welches Ereignis hinter der Anordnung steckt.
Für Reisende ist das eine wichtige Klarstellung. Verweist eine Airline nach einer Verspätung von mehr als drei Stunden nur pauschal auf Slot-Beschränkungen oder Vorgaben der Flugsicherung, reicht das nicht mehr. Sie muss nachweisen, dass der Grund dafür tatsächlich außergewöhnlich war, etwa schweres Unwetter. Gelingt das nicht, stehen Ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung je nach Strecke 250, 400 oder 600 Euro zu.
Der Fall: Izmir-Warschau mit mehr als drei Stunden Verspätung
Auslöser war ein Flug von Izmir nach Warschau im Juli 2023, der mit mehr als drei Stunden Verspätung landete. Die Maschine war schon auf dem vorherigen Flug von Katowice nach Izmir zu spät, weil die Flugverkehrsmanagement-Behörde wegen schlechten Wetters Beschränkungen für den ungarischen und rumänischen Luftraum verhängt hatte. In Izmir kam ein technischer Defekt hinzu, dessen Reparatur mehr als zwei Stunden dauerte. Die Passagierin trat ihren Anspruch an ein spezialisiertes Unternehmen ab, das 400 Euro forderte.
Das polnische Gericht stellte fest, dass die Verspätung ohne den Anteil der Flugsicherung unter drei Stunden gelegen wäre. Damit hing alles an der Frage, ob eine solche Anordnung als außergewöhnlicher Umstand gilt.
Was der Gerichtshof entschieden hat
Zuerst hatte das Gericht der EU, das seit Herbst 2024 auch über Vorlagen zu Fluggastrechten entscheidet, im Jänner 2026 sehr airlinefreundlich geurteilt: Eine Anordnung der Flugsicherung sei unabhängig von ihrem Grund grundsätzlich nicht beherrschbar. Der Gerichtshof hat diese Antwort nun überprüft und ersetzt, weil er eine Gefahr für die Einheit des Unionsrechts sah. Laut EuGH ist es das erste Mal, dass er ein solches Urteil des Gerichts aufhebt.
Nach Ansicht des Gerichtshofs sind Airlines regelmäßig mit Vorgaben der Flugsicherung konfrontiert, sie gehören also zum normalen Betrieb. Maßgeblich ist das auslösende Ereignis. Es muss außerhalb der normalen Tätigkeit der Airline liegen und darf für sie nicht beherrschbar sein. Schlechtes Wetter erfüllt das nur, wenn es so schwer ist, dass der Flug nach dem ursprünglichen Plan nicht sicher durchgeführt werden kann. Die Beweislast liegt bei der Airline.
Hat eine Verspätung mehrere Ursachen, wird nur der Teil abgezogen, der auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Ein technischer Defekt zählt in der Regel zum Verantwortungsbereich der Airline. Ob im konkreten Fall Entschädigung fällig ist, entscheidet nun das polnische Gericht. Die Auslegung bindet aber auch die Gerichte in Österreich.
Was das Urteil für Reisende aus Österreich bedeutet
Lehnt eine Airline Ihren Antrag mit Verweis auf die Flugsicherung ab, lohnt es sich nachzufragen. Verlangen Sie schriftlich, welches Ereignis der Anordnung zugrunde lag und wie lange die Verspätung dadurch tatsächlich war. Halten Sie geplante und tatsächliche Ankunftszeit fest, denn maßgeblich ist die Verspätung am Endziel.
Bleibt die Airline bei ihrer Ablehnung, können Sie sich in Österreich kostenlos an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) wenden. Wie Sie Ihren Anspruch Schritt für Schritt geltend machen und was sich mit der EU-Reform ab Herbst 2027 ändert, lesen Sie in unserem Ratgeber Fluggastrechte: Bis zu 600 Euro bei Verspätung. Weitere Entwicklungen rund ums Fliegen finden Sie auf unserer Themenseite Luftfahrt & Flugreisen.
Quellen: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 144/2026 zur Rechtssache C-108/26 RX; Verordnung (EG) Nr. 261/2004
