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Ein Schöffensenat ging von "staatlich organisierter, systematischer Folter" aus, derer sich die Angeklagten schuldig gemacht hätten. Österreich sei dafür zuständig, die Taten seien nicht verjährt, betonte der vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Der Erstangeklagte habe in einem Fall selbst Gewalt angewandt, der Zweitbeschuldigte mehrfach. "Man wollte die Leute vom weiteren Demonstrieren abhalten", betonte der Richter. Sämtliche Opfer seien besonders erniedrigt worden, in den besonders schweren Fällen mit schwer wiegenden Folgen: "Wer das erlebt hat, hat sehr leicht eine posttraumatische Belastungsstörung."
"Alles, was in diesem Haus an Gewalt passiert ist, haben wir Ihnen zugerechnet", erklärte der Richter in Richtung von Khaled Al H. Als Leiter des Geheimdiensts sei er für Vorgänge in seinem Bereich - im Gebäude und vor der Untersuchungskommission - verantwortlich gewesen: "Er hätte diverse Maßnahmen ergreifen können, um die Situation der Häftlinge zu verbessern." Beispielsweise hätte der General die Folterinstrumente wegräumen können, führte der Richter aus.
Seit Anfang Juni hatten sich der ehemalige Leiter der Abteilung 335 des syrischen Geheimdienstes, Khaled Al. H, sowie der frühere Leiter der Kriminalpolizei in Raqqa, Abou R. vor Gericht verantworten. Im Laufe der dreizehn Prozesstage reisten ehemalige Opfer aus ganz Europa und auch Syrien an, die die beiden Angeklagten schwer belasteten. So sollen Khaled Al. H und Abou R. nicht für zahlreiche Misshandlungen, die dem Schöffengericht in den letzten Wochen ausführlich beschrieben wurden, verantwortlich seien, sondern diese zum Teil auch selbst durchgeführt haben.
Der erstangeklagte Khaled Al H. wurde aufgrund einer Vereinbarung mit dem israelischen Auslandsgeheimdienst Mossad (Operation "White Milk") 2015 von mehreren Beamten des mittlerweile aufgelösten Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) aus Frankreich nach Österreich gebracht. Anschließend wurde er bei seinem Asylverfahren unterstützt. Seit Dezember 2024 sitzt Khaled Al H. in U-Haft. Der zweitangeklagte Moussab Abou R. befindet sich dagegen auf freiem Fuß.
Verurteilt wurde der Erstangeklagte neben einer Vielzahl an schweren Körperverletzungen auch für schwere Nötigung, Folter und geschlechtliche Nötigung. Den Zweitangeklagten befand das Gericht der schweren Körperverletzung, der schweren Nötigung und der geschlechtlichen Nötigung schuldig.
