von
Konkret geht es in dem Gesetzesentwurf um Änderungen im Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und im KommAustria-Gesetz. Zum Schutz von Minderjährigen unter 14 Jahren vor schädlichen Inhalten und suchtfördernden Plattform-Funktionen sollen die jeweiligen Rechtstexte ergänzt und die Aufgabenbereiche der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) erweitert werden, heißt es in den Erläuterungen auf der Parlaments-Website. Ebendort wurden vorerst zahlreiche Stellungnahmen von Organisationen, Behörden und zahlreichen Privatpersonen abgegeben.
"Ausdrücklich" begrüßte der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP) den Gesetzesentwurf. "Die Zugangssperre für Kinder unter 14 Jahren ist ein bedeutsamer Schritt, um junge Menschen in einer besonders sensiblen Entwicklungsphase zu schützen", wurde betont. Auch Pro mente, der Dachverband der Vereine und Gesellschaften für psychische und soziale Gesundheit, freute sich über "das Vorhaben der Bundesregierung, den Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum gesetzlich zu stärken".
Das Netzwerk Kinderrechte Österreich sieht den Ansatz einer funktionsbezogenen statt einer pauschalen Zugangsbeschränkung "positiv, da er dem von Jugendlichen selbst formulierten Bedürfnis entspricht, sicher, aber nicht ausgeschlossen im digitalen Raum aufzuwachsen". Kinder und Jugendliche sollten strukturiert und frühzeitig in die für 2028 vorgesehene Evaluierung des Gesetzes einbezogen werden, wurde zusätzlich gefordert.
"Das Schutzalter bis 14 Jahre ist aus Sicht der Suchtprävention nicht ausreichend", betonte die Fachstelle für Suchtprävention VIVID. Das Gehirn entwickelt sich demnach bis zum Alter von 25 Jahren. "Soziale, kognitive und emotionale Reife nehmen im Jugendalter idealerweise kontinuierlich zu. Mehr Offline-Zeit bedeutet mehr offline eingeübte Bewältigungsstrategien und gefestigtere Lebenskompetenzen." Es fehle eine Regulierung für das Alter von 14 und 18 Jahren, so VIVID.
"Die Gehirne von Kindern entwickeln sich, insbesondere in Bereichen, die mit Urteilsvermögen, Selbstregulation und Impulskontrolle verbunden sind, noch weit bis in die Zwanzigerjahre hinein", hatte auch die Interdisciplinary Transformation University Austria (IT:U) jüngst in einem Statement an die APA geschrieben. Forschungsergebnisse legen demnach nahe, dass soziale Medien die Aufmerksamkeit beeinflussen können und mit Problemen wie Schlafstörungen, Schwierigkeiten bei der Emotionsregulation sowie schlechteren psychischen Gesundheitswerten bei einigen jungen Menschen in Verbindung stehen.
Die ARGE Suchtvorbeugung empfahl in ihrer Stellungnahme ebenfalls einen abgestuften Schutz für 14- bis 18-Jährige. Zudem brauche es die regelmäßige unabhängige Evaluation der Wirksamkeit und Umgehbarkeit der Alterskontrollen und den Einbezug von Messenger-Diensten sowie die Berücksichtigung von Belohnungssystemen bei den Mechanismen zur Förderung regelmäßiger Nutzung. Es gebe Überschneidungen von Funktionen von Messengern mit jenen von sozialen Medien, hieß es auch von VIVID. Sie arbeiten teils mit Push-Nachrichten, die zur vermehrten Nutzung animieren. Messenger sollten in dem Gesetz vor diesem Hintergrund nicht per se ausgeschlossen sein, wurde empfohlen. Pro mente teilt diese Ansicht ebenso.
Da die süchtigmachenden Effekte nicht nur bei Kindern unter 14 Jahren auftreten, scheine es "zum Schutz der Gesamtgesellschaft deutlich zielführender, die entsprechenden Plattformen in Bezug auf diese süchtig machenden Elemente generell zu regulieren und das Problem damit gesamtheitlich zu adressieren", riet das Institut für Netzwerke und Sicherheit der Johannes Kepler Universität Linz in seiner Stellungnahme. Der Österreichische Seniorenrat fordert indes, dass es "für jene Menschen, die nicht digital fit sind oder über keine ID-Austria verfügen, auch möglich sein muss, ihren Altersnachweis in einfacher Weise zu erbringen."
Das im Entwurf vorliegende Vorhaben greift vor allem erheblich in die Rechte von Kindern, die geschützte angemessene Beteiligung und Berücksichtigung der Meinung eines Kindes sowie in die Kommunikationsfreiheit ein, hob der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in seiner Stellungnahme hervor. "Besondere Bedeutung kommt daher der Verhältnismäßigkeit des durch die funktionale Sperrverpflichtung bewirkten Eingriffs, insbesondere wenn das wesentliche Problem in der Verweildauer von Kindern auf derartigen Plattformen gesehen wird, und der hierfür relevanten Gesichtspunkte zu", wurde betont.
Der Verfassungsdienst verwies auch auf die kürzliche Entscheidung des französischen Verfassungsrats, mit der das Social-Media-Verbot für Unter-15-Jährige in Frankreich gekippt wurde. Zudem habe das geplante Gesetz in Österreich zur Folge, dass alle Personen, die die Dienste eines zur Zugangskontrolle verpflichteten Plattform-Anbieters nutzen wollen, einer Altersverifikation unterliegen. Im Hinblick auf den Stellenwert der Anonymität im Internet komme "einer verfassungskonformen Ausgestaltung des Systems der Altersverifikation besondere Bedeutung zu."
Dies betonte auch der Datenschutzrat in seiner Replik auf den Gesetzesentwurf. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bleibe unklar, auf welcher Basis und in welchem Rechtsrahmen die Anbieter von Altersverifikationskomponenten die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Auch die maximale Speicherdauer der für die Altersverifikation erforderlichen personenbezogenen Daten sei offen.
"Aus einem Verbot für einen Teil der Bevölkerung wird ein digitaler Ausweiszwang für alle", kritisierte die Plattform Grundrechtspolitik epicenter.works. "Schon der Eindruck, beim Zugang identifizierbar, beobachtbar oder nachverfolgbar zu sein, kann Menschen von der Nutzung legaler Informations- und Kommunikationsangebote abhalten." Die Datenschutzbehörde (DSB) mahnte in ihrer Stellungnahme Datenschutzkonformität und Vereinbarkeit mit EU-Recht ein.
(S E R V I C E - Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf: www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/132?selectedStage=101)
