ABO

"Schamanen"-Urteil: Verfall von Vermögen verfassungskonform

Subressort
Aktualisiert
Lesezeit
3 min
Angehörige der mutmaßlichen Haupttäterin hatten VfGH angerufen
©APA/APA/TOBIAS STEINMAURER/TOBIAS STEINMAURER
Die Regelung des Strafgesetzbuches über den erweiterten Verfall von Vermögenswerten ist verfassungskonform. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Donnerstag nach einer entsprechenden Entscheidung rund um den Fall von mutmaßlichen Mittäterinnen und Mittätern einer flüchtigen "Schamanin" bekanntgegeben. Die drei nicht rechtskräftig verurteilten Familienangehörigen der Frau stemmten sich gegen den Verfall von rund vier Millionen Euro und zwei Millionen Schweizer Franken.

von

Das Bargeld sowie Wertgegenstände waren in dem Verfahren beschlagnahmt worden. Im Dezember des Vorjahres setzte es dann am Wiener Landesgericht die Urteile gegen den Ex-Mann, den Sohn und die Schwiegertochter der noch gesuchten Haupttäterin. Die 30-jährige Schwiegertochter, die sich als "Anna" ebenfalls als "Schamanin" betätigt hatte, fasste vier Jahre unbedingt aus. Die beiden Männer erhielten jeweils drei Jahre Haft, wovon in beiden Fällen zwei Jahre bedingt nachgesehen wurden.

Die noch gesuchte 45-jährige mutmaßliche Haupttäterin Mariana M. soll als "Schamanin" namens "Amela" für Betrügereien mit angeblich okkulten "Reinigungsritualen" von zahlreichen Opfern insgesamt mehrere Millionen Euro erhalten haben. Bei ihren Familienangehörigen hatte die Polizei im Zuge von zwei Hausdurchsuchungen Vermögenswerte in Höhe von insgesamt zehn Millionen Euro sichergestellt. Inkriminiert war in der Verhandlung eine Schadenssumme von 1,7 Millionen Euro, um die laut Anklage 19 aufgeforschte Opfer betrogen worden waren. Zusätzliche Millionen wurden für verfallen erklärt, weil es "positive Indizien für weitere Straftaten gibt", wie der Richter festgehalten hatte.

In einem Antrag an den VfGH brachten die drei Familienmitglieder daraufhin unter anderem vor, dass die Regelung zum möglichen erweiterten Verfall von Vermögenswerten (Paragraf 20b StGB) die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Unschuldsvermutung und das im StGB normierte Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung verletze. Zudem greife die Bestimmung unzulässig in das Grundrecht auf Eigentum ein, kritisierten die drei laut VfGH.

Die Bestimmung nach Paragraf 20b StGB ist "entgegen der Behauptung der Antragsteller weder eine Strafe noch eine strafähnliche Maßnahme, sondern eine präventiv-ordnende Abschöpfungsmaßnahme eigener Art, mit der einer gegenwärtigen Störung der Vermögensordnung begegnet werden soll. Mangels Strafe sind aber die Bedenken der Antragsteller im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung und dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung nicht maßgeblich", betonte der VfGH nun.

Für den Betroffenen könne der erweiterte Verfall von Vermögenswerten "als Übel empfunden werden und einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten. Dies ist sachlich gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig, weil der erweiterte Verfall auf Vermögenswerte beschränkt ist, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Anlasstat erlangt wurden und deren rechtswidrige Herkunft überwiegend wahrscheinlich ist", wurde in der Aussendung erläutert.

Das Gesetz verstoße nicht gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Es sei nämlich ausreichend bestimmt, dass vom Verfall abzusehen ist, wenn die rechtmäßige Herkunft dadurch glaubhaft gemacht wird, dass die betroffenen Vermögenswerte in keinem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen stehen.

Über die Autoren

Logo
Monatsabo ab € 21,75
Ähnliche Artikel
2048ALMAITVEUNZZNSWI314112341311241241412414124141241TIER