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Das Nachrichtenmagazin "Profil" berichtete am Freitag unter Bezugnahme auf einen für die "New York Times" tätigen Journalisten und nicht näher genannte anonyme Quellen, dass sich der Mann nicht mehr in Österreich aufhält. "Eine offizielle Mitteilung, wonach er (Mussab Abou R., Anm.) das Land verlassen haben könnte, liegt dem Gericht nicht vor", meinte die Sprecherin des Landesgerichts, Christina Salzborn, auf APA-Anfrage zu den jüngsten Entwicklungen. Ein Facebook-Posting, das darauf hindeutet, dass der Mann sich mittlerweile wieder in Syrien befinden könnte, sei zum Akt genommen worden, sagte Salzborn.
Laut nicht rechtskräftigem Urteil hatten sich Khaled Al H. und Mussab Abou R. in Raqqa in ihrer jeweiligen Funktion "staatlich organisierter, systematischer Folter" schuldig gemacht. Um Zivilisten von Protesten gegen Assad abzuhalten, seien Festgenommene misshandelt und teilweise mit Waffen gequält worden, stellte das Erstgericht fest. Auf dieses Urteil hätten die Opfer "viele, viele Jahre" gewartet, sagte Tatiana Urdanetta-Wittek vom Centre for the Enforcement of Human Rights (CEHRI) nach Prozessende. CEHRI hatte sich in diesem Fall besonders engagiert und von der Folter Betroffene betreut und als Zeugen nach Wien geholt.
Im Unterschied zu Khaled Al H., der seit Dezember 2024 in der Justizanstalt (JA) Wien-Josefstadt durchgehend in U-Haft sitzt und dort den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abwartet, befand sich Mussab Abou R. vor, während und nach der Verhandlung auf freiem Fuß. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hatte nach seiner Festnahme und anschließender Verhängung der U-Haft einer Haftbeschwerde Folge gegeben und die vom Landesgericht für Strafsachen angenommene Fluchtgefahr verneint. Der Mann kam wieder auf freien Fuß.
Dass sich Mussab Abou R. seit 29. Juli nicht mehr in Österreich befindet, legt ein Facebook-Posting von Familienangehörigen nahe. In diesem wird dessen Rückkehr nach Syrien gefeiert.
Von einer Flucht kann insofern nicht gesprochen werden, als dem Mann auf Basis des nicht rechtskräftigen Urteils grundsätzlich Reisetätigkeiten nicht verwehrt waren bzw. sind. Nach der Urteilsverkündung hatte die Staatsanwaltschaft keinen neuerlichen Antrag auf Verhängung der U-Haft gestellt. Seitens der Anklagebehörde wurde dazu am Freitagnachmittag auf die vom OLG getroffenen Feststellungen verwiesen, dass keine Fluchtgefahr vorliege. "In der Hauptverhandlung ist der Mann bis zum Schluss verlässlich zu jedem Termin erschienen. Hinweise, dass jetzt eine Fluchtgefahr vorliegen könnte, hat es nicht gegeben", erläuterte ein Behördensprecher auf APA-Anfrage.
