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Gastpatienten-Klage aus NÖ am Handelsgericht abgewiesen

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Gastpatientenstreit geht vor Gericht weiter
©APA/APA/THEMENBILD/BARBARA GINDL
Die vom Land Niederösterreich unterstützte Klage im Gastpatientenstreit gegen das zur Stadt Wien gehörende Krankenhaus Speising ist am Donnerstag am Handelsgericht abgewiesen worden. Der Richter sah die in einem Schadenersatzprozess erforderliche Rechtswidrigkeit und das Verschulden der beklagten Partei nicht gegeben. Der Rechtsvertreter des vom Land Niederösterreich unterstützten Gastpatienten meldete Berufung an.

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Zwar könne man über den Schaden streiten, erklärte Richter Peter Martschini seine Entscheidung: "Es besteht aber keine Verpflichtung der beklagten Partei, von sich aus ein bestehendes Gesetz wie das Wiener Krankenanstaltengesetz auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit abzuklopfen und zur Seite zu schieben." Eine derartige Feststellung obliege ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof (VfGH). Ebenso sei das Erfordernis des Verschuldens aus seiner Sicht nicht erfüllt, so Martschini: "Die Klage ist aus meiner Sicht nicht schlüssig."

Daher wies der Richter die Klage ab. Der vom Land Niederösterreich unterstützte Gastpatient muss die Kosten für das Verfahren tragen und diese der beklagten Partei binnen 14 Tagen ersetzen. Der Rechtsanwalt der Klägerseite, Christoph Herbst, meldete Berufung an. Außerdem hatte er zuvor einen entsprechenden Parteienantrag an den VfGH als Möglichkeit in den Raum gestellt.

Bei dem Fall ging es um einen Patienten aus dem Bezirk Mistelbach. Der laut Argumentation der Klagsseite vom Wiener Krankenhaus einen Operationstermin erhielt, der nach etwa 15 Monaten Wartezeit wieder abgesagt worden sei. Als Begründung sei angegeben worden, dass der Mann seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich habe.

Der Patient wollte nun einen Schadenersatzanspruch von mehr als 15.000 Euro geltend machen. Mittlerweile wurde er im Universitätsklinikum Tulln operiert.

Laut der Darstellung von Herbst habe der Gastpatient zunächst in Aussicht gestellt bekommen, behandelt zu werden. Einige Zeit später habe er eine Stellungnahme erhalten, dass nur Wiener Bürger behandelt werden können. Diese Regelung in Paragraph 36 des Wiener Krankenanstaltengesetzes ist aus niederösterreichischer Sicht nicht verfassungskonform.

Der Rechtsanwalt der beklagten Partei, Christian Kuhn, machte hingegen geltend, dass der Patient nur auf der Warteliste weiter nach hinten gerutscht sei und schließlich woanders den Eingriff durchführen ließ. Aus seiner Sicht seien jedenfalls die Erfordernisse für einen Schadenersatzanspruch nicht gegeben. Auch er hatte zu Beginn der Tagsatzung ins Treffen geführt, dass eine etwaig verfassungswidrige Regelung nicht vom Normunterworfenen geprüft werden müsse. Es fehle in diesem Schadenersatzprozess an jeder notwendigen Voraussetzung eines Schadenfalls, so Kuhn.

Das Land Niederösterreich setze weiter "auf eine politische Lösung der Gastpatientenfrage" gemeinsam mit dem Wiener Stadtrat Peter Hacker (SPÖ), hieß es aus dem Büro von Landesrat Anton Kasser (ÖVP). Die Berufung des Patienten, "dessen Leidensweg sich wie bei vielen anderen Niederösterreichern unnötig verlängert hat", werde unterstützt. "Gleichzeitig wird eine Überprüfung des Wiener Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof notwendig sein. Dies war immer der angedachte Weg und ist durch diese Entscheidung des Handelsgerichtes nun möglich", wurde mitgeteilt.

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