ABO

No-Show: Wenn Gäste reservieren und einfach nicht kommen

Subressort
Aktualisiert
Lesezeit
7 min
Artikelbild

©Hitesh Dewasi, Unsplash

Reservierte Tische, aber die Gäste kommen nicht. Immer mehr Gastronomen wehren sich gegen „No Show“ mit Strafzahlungen.

News auf Google bevorzugen

Mit Reservierungen ist das so eine Sache: Einerseits garantieren sie uns Gästen einen freien Tisch in dem Lokal, weil wir dort mit Freunden, Familie oder Kollegen lieber gemütlich essen und trinken wollen, anstatt vor der Türe oder an der Bar darauf zu warten, dass etwas frei wird. Andererseits ist so eine Reservierung halt auch eine Verpflichtung, eine Absichtserklärung, auf die man sich im Restaurant beruft und entsprechend Ware und Personal aufbietet.

Das ist, muss man leider sagen, noch nicht bei allen Gästen angekommen. Denn reserviert ist schnell einmal, vor allem online und am Handy, ohne persönlichen Kontakt, ohne dass dabei eine der beiden Seiten in den Kalender schauen muss. Nur läuft die Sache in einem Restaurant anders als etwa in einem Kino, wo der Film sowieso gezeigt wird und es dem Vorführer vergleichsweise egal ist, ob in der sechsten Reihe zwei Plätze leer bleiben.

Es beginnt nicht erst mit der Bestellung

Restaurants – zumindest jene, in denen wir auch gerne essen – arbeiten mit verderblicher Frischware, an den Gerichten wird nicht erst ab der Bestellung gearbeitet, sondern schon den ganzen Tag. Vom Vormittag an findet die sogenannte „Mise en place“ statt, da wird alles vorbereitet, was sich vorbereiten lässt, die Fonds gekocht, das Gemüse vorgeschnitten, Fleisch und Fisch portioniert und so weiter. Anders wäre ein mehrgängiges Menü für 40 Gäste oder mehr auch gar nicht innerhalb von zwei oder drei Stunden an den Tisch zu bringen.

Das heißt: Die Gastronomen gehen in Vorleistung, anders als in der Modebranche oder beim Tischlerhandwerk lässt sich die Ware nicht aber ganz einfach auch in der nächsten Woche verkaufen. In der einfacher strukturierten Alltags-Gastronomie ist dieses Risiko weitaus geringer, Convenience-Produkte, Tiefkühlware und Mikrowelle haben da längst Einzug gehalten, beziehungsweise ist man hier auf Laufkundschaft ausgerichtet. Das Gulasch ist am nächsten Tag eh noch besser und das Bratl kommt dann halt dünn geschnitten kalt aufs Brot. Aber bei einer nicht erschienenen Reservierung für vier mehrgängige Menüs à 350 Euro bleibt der Tisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit leer.

Rechtliche Situation nicht eindeutig

Das Problem sei größer geworden, sagen Gastronomen, die Verbindlichkeit hätte abgenommen. Immer wieder werden Fälle genannt, bei denen Gäste Tische in mehreren Lokalen gleichzeitig reserviert hätten, um sich dann zwar kurzfristig entscheiden, aber dennoch auf den gesicherten Tisch zurückgreifen zu können. Ob es sich da um eine „urban legend“ handelt, ist schwer zu sagen, allerdings kennt da wohl jeder jemanden, dem oder der so etwas ohne Weiteres zuzutrauen wäre …

Die rechtliche Situation einer Reservierung und deren Nichteinhaltung ist nicht ganz eindeutig: Es herrschen einerseits ein Bewirtungsvertrag und Ansprüche auf Schadenersatz (für beide Seiten), wenn der nicht erfüllt wird; es greift allerdings auch der Konsumentenschutz, zumindest, um überhöhte und sonst wie unverhältnismäßige Forderungen zu unterbinden.

Das heißt: Wenn bei der Reservierung klar kommuniziert wird, dass es No-Show-Gebühren gibt und zu welchem Zeitpunkt oder in welcher Höhe die greifen, sind die kaum anfechtbar. Und da es sich dabei gewissermaßen um eine Konventionalstrafe handelt, muss das Restaurant auch nicht beweisen, dass die verlangte Summe exakt dem Schaden entspricht.

Auch Gastfreundschaft hat Grenzen

Christian Zach, Sommelier und Restaurantleiter der Weinbank in Ehrenhausen, erzählt von einem besonders bizarren Fall, bei dem ein Rechtsanwalt aus Deutschland einen Tisch für vier Personen reservierte und nicht erschien. Man einigte sich kulant, ein Jahr darauf reservierte der Anwalt erneut – und erschien wieder nicht.

„Bei einem Anwalt sollte man doch meinen, dass der ein bisserl ein Hirn hat. Da mussten wir dann Schadenersatz einfordern“, erzählt Zach. Der Anwalt ließ es auf eine gerichtliche Verhandlung ankommen, verlor, musste zahlen und drohte, dass er jetzt nie wieder in die Weinbank kommen werde, ist Christian Zach bis heute verblüfft, „ich wies ihn darauf hin, dass das für uns ein kleiner Schaden sei, weil er ohnehin noch nie dagewesen sei“.

Der Stornierungs-Stornierer

Dieser Beitrag ist ursprünglich in der News-Printausgabe Nr. 41/2026 erschienen.

Über die Autoren

Logo
Monatsabo ab € 21,75
Ähnliche Artikel
2048ALMAITVEUNZZNSWI314112341311241241412414124141241TIER