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Familienbeihilfe: Höhe und Beantragung der Beihilfe für Kinder

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Aktualisiert
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9 min
Familienbeihilfe

©Elke Mayr
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Viele Österreicher:innen erhalten diese spezielle Form der finanziellen Subvention – die Familienbeihilfe. Wie hoch die Unterstützung ist, wer Anspruch darauf hat und was es darüber hinaus zu beachten gilt.

Was ist die Familienbeihilfe?

Die Familienbeihilfe ist in Österreich eine staatliche Leistung, die Familien unterstützen soll und allen Kindern zugute kommt - und das unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern. Grundsätzlich steht die Familienbeihilfe Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Wenn Kinder zu diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung noch nicht beendet haben (also die Matura noch nicht haben oder ein Studium beginnen), kann die Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag bezogen werden. Damit diese längere Dauer gewährt wird, müssen regelmäßig Studienerfolge nachgewiesen werden. Bei jungen Männern, die Zivil- oder Präsenzdienst abgeleistet haben, wird die Familienbeihilfe bis 25 gewährt. Auch Auslandsstudien, Krankheiten oder eine geistige bzw. körperliche Behinderung können die Auszahlung verlängern.

Die Familienbeihilfe ist nicht mit dem Kindergeld gleichzusetzen. Obwohl der Begriff oft synonym verwendet wird, ist das Kindergeld ein Oberbegriff für folgende staatliche Leistungen:

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Wer hat Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung?

Auf die Familienbeihilfe haben alle Eltern Anspruch, deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und deren Kinder mit ihnen zusammenleben. Das gilt übrigens auch für Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkinder.

Im Regelfall erhält die Mutter die Familienbeihilfe. Das ist natürlich nicht in Stein gemeißelt. Jede Familie kann grundsätzlich selbst entscheiden, wer die staatliche Leistung bekommen soll. Wenn der Vater sie beziehen möchte, muss allerdings ein Antrag gestellt werden, in dem er nachweisen muss, dass er überwiegend den Haushalt führt. Die Mutter kann auch auf ihren Anspruch verzichten.

Wie hoch ist die Familienbeihilfe?

Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach dem Alter des Kindes.

Die Familienbeihilfe beträgt laut Finanzministerium für das Kalendejahr 2023 pro Kind und Monat:

Alter des Kindes

Betrag pro Monat

ab Geburt

120,60 Euro

ab 3 Jahren

129 Euro

ab 10 Jahren

149,70 Euro

ab 19 Jahren

174,70 Euro

Hat man mehrere Kinder, erhöht sich die Familienbeihilfe pro Kind. Bei zwei Kindern steigt der Betrag um 7,50 Euro, bei drei um 18,40 Euro, bei vier um 28 Euro. Bei fünf Kindern sind es 33,90 Euro, bei sechs werden 37,80 Euro mehr und ab sieben Kindern gibt es dann 55 Euro mehr pro Kind.

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 61,80 Euro pro Kind und Monat. Das Finanzamt überweist die Familienbeihilfe immer am 6. jeden Monats.

Für Kinder mit Behinderung (mindestens 50 %) bekommt man eine erhöhte Familienbeihilfe – und zwar 164,90 Euro zusätzlich zu normalen Familienbeihilfe. Man bekommt sie solange wie die normale zusteht. Wenn man die erhöhte Familienbeihilfe beantragt, bekommt man eine Einladung zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Mediziner. Dieses Gutachten entscheidet über die Gewährung.

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Wer muss Familienbeihilfe beantragen?

Eine gute Nachricht zu Beginn: Seit 2015 muss man bei der Geburt eines Kindes keinen Antrag mehr stellen. Die Daten von in Österreich geborenen Kindern und die der Eltern werden vom Standesamt im Zentralen Personenstandsregister erfasst. Von dort werden sie an die Finanzverwaltung weitergeleitet und automatisch überprüft.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und dem Finanzamt alle Informationen vorliegen, wird die Familienbeihilfe automatisch auf das Konto überwiesen. Sollten dem Finanzamt Informationen fehlen, meldet es sich und man muss die erforderlichen Daten wie zum Beispiel die Kontonummer nachliefern.

In allen anderen Fällen muss man allerdings nach wie vor einen Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe stellen. Auch hier hält sich der bürokratische Aufwand in Grenzen. Der Antrag kann leicht über Finanzonline (Service-Website des Finanzministeriums) gestellt werden und man spart sich lange Behördengänge.

Weiterführende Links:

Für ein persönliches Gespräch kann man entweder einen Termin im zuständigen Infocenter ausmachen, oder man versucht sein Glück bei der Hotline 050 233 233. Längere Wartezeiten sind eher die Regel als die Ausnahme. Das gilt übrigens auch für die Antragsbearbeitung. Wenn man selbst einen Antrag stellen muss, dauert die Bearbeitung im Durchschnitt drei bis vier Monate. Darauf sollte man sich einstellen.

Was passiert im Fall einer Heirat oder Scheidung?

Bei einer Scheidung steht die Familienbeihilfe dem Ehepartner zu, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn das nicht der vorige Bezieher der Familienbeihilfe ist, muss ein Antrag zur Übertragung gestellt werden.

Auch bei der Familienbeihilfe und Alimenten nach einer Scheidung taucht die Frage auf, ob die Familienbeihilfe die Alimente verringert. Nach der derzeitigen Rechtsprechung tut sie es nicht. Familien-, Schüler-, Studienbeihilfe oder Verdienste aus kurzfristigen Ferialtätigkeiten mit geringen Einkünften ("Taschengeld") haben also keine Auswirkungen auf die Höhe der Alimente.

Bei der Mindestsicherung ist die Familienbeihilfe insofern relevant, als sie nicht zum Einkommen zählt. Das heißt, sie wird bei der Mindestsicherung nicht abgezogen.

Wer seinen Namen ändern (z. B. durch Heirat oder Scheidung) sollte dies unverzüglich melden – vor allem, wenn man eine Beihilfe vom Finanzamt bekommt. Je schneller man es meldet, desto weniger Komplikationen kann es geben.

Gibt es eine 13. und 14. Familienbeihilfe?

Eine 13. und 14. Familienbeihilfe klingt gut, ist jedoch nie realisiert worden. Es handelt sich dabei um eine Forderung der SPÖ, von der man aber seit einem Antrag im Parlament auch nichts mehr gehört hat.

Im Entschließungsantrag betreffend die 13. und 14. Familienbeihilfe der Abgeordneten Petra Wimmer und Gabriele Heinisch-Hosek vom Mai 2021 heißt es: Aufgrund der Corona-Pandemie brauche es eine zusätzliche finanzielle Unterstützung. "Aus diesem Grund soll bereits ab Juli 2021 pro Halbjahr eine zusätzliche Familienbeihilfe pro Kind ausbezahlt werden (13. und 14. Familienbeihilfe). Auf diese Weise erhalten Familien gerade in der aktuellen besonders prekären Phase der Pandemie bessere Chancen und Perspektiven. Die Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet." Zu einer Umsetzung ist es allerdings nie gekommen.

Was ist die Indexierung?

Mit Anfang 2019 hatte die Regierung die Idee der Indexierung in Kraft gesetzt: Das bedeutet, dass man die Höhe der Familienbeihilfe davon abhängig machen wollte, wo ein Kind lebt. Für EU-Bürger:innen, die in Österreich arbeiten, wurde die Familienbeihilfe für ihre nicht hier lebenden Kinder an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Heimatlandes angepasst. Für Bürger:innen aus Staaten mit einem höheren Indexfaktor als Österreich, erhöhte sich die Familienbeihilfe bzw. wurde "nach oben indexiert" (das sind beispielsweise Länder wie Belgien, Frankreich, Dänemark oder Irland). Für Bürger:innen aus Staaten mit einem niedrigeren Indexfaktor als Österreich, verringerte sich die Familienbeihilfe bzw. wurde "nach unten indexiert" (das sind beispielsweise Länder wie Bulgarien, Kroatien, Italien, Griechenland oder Deutschland).

Da diese Regelung aber nicht mit EU-Recht vereinbar war, hat der EuGH am 16. Juni 2022 die Indexierung aufgehoben. Das gilt auch für den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus und weitere familienbezogene Absetzbeträge. Den Beziehern, die schlechter gestellt wurden, musste die Differenz refundiert werden. Jene, die mehr erhalten haben, mussten nichts zurückzahlen.

Wann muss die Familienbeihilfe zurückgezahlt werden?

Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Familienbeihilfe zurückgezahlt werden muss - nämlich dann, wenn der Anspruch darauf wegfällt. Das ist meist dann der Fall, wenn z. B. Leistungsnachweise im Studium nicht erbracht werden. Schafft man den Leistungsnachweis im ersten Studienjahr nicht vollständig, wird sie nicht zurückgefordert, aber eingestellt. Wenn sich allerdings herausstellt, dass gar kein ernsthaftes Studium betrieben wird (etwa abgemeldet oder keine einzige Prüfung gemacht), kann sie sehr wohl zurückgefordert werden. Dies kann übrigens bis zu fünf Jahre rückwirkend geschehen.

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