Karenz: Bei welchem Modell man wie viel Kinderbetreuungsgeld bekommt

Wer in Karenz geht, erhält nicht automatisch Kinderbetreuungsgeld. Welche Modelle es für werdende Eltern gibt, was es an Formalitäten zu beachten gilt und wie viel Geld man bekommt.

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Ein Kind hält die Hand eines Elternteils. © Bild: Elke Mayr

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Karenz?
  2. Wer darf in Karenz gehen?
  3. Wie kann man sich die Karenz teilen?
  4. Welche Meldefristen gibt es?
  5. Kann man die Karenzzeit verlängern?
  6. Welche Modelle gibt es beim Kinderbetreuungsgeld?
  7. Kinderbetreuungsgeld berechnen: Wie viel Geld bekommt man?
  8. Was ist der Unterschied zum Kindergeld?
  9. Wie geht es danach weiter?

Was bedeutet Karenz?

Die Karenz, auch Elternkarenz genannt, bezeichnet den rechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und ist unabhängig vom Kinderbetreuungsgeld. Vor und nach der Geburt steht Müttern in Österreich immer Mutterschutz zu (d. h. 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt dürfen Arbeitgerber:innen eine Mutter nicht arbeiten lassen). Die Karenz beginnt laut Arbeiterkammer (AK) nach Ende der Mutterschutzfrist, also in der Regel 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Falls man unmittelbar nach der Schutzfrist in Krankenstand oder auf Urlaub geht, beginnt die Karenz erst danach. Während der Karenzzeit sind die Mutter oder der Vater durch den Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesichert (das gilt ab dem Zeitpunkt der Meldung der Karenz).

Die Karenzzeit geht maximal bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Die Dauer der Karenz muss man dem Arbeitgeber schriftlich bekannt geben. Arbeitgeber:innen müssen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz ausstellen – dies dient als Nachweis, dass der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt.

Die Karenz ist übrigens nicht zu verwechseln mit dem Papamonat: Der Papamonat (auch "Väterfrühkarenz" genannt) soll die gemeinsame Betreuung des Kindes mit der Mutter in den ersten Lebenswochen bzw. innerhalb der achtwöchigen Schutzfristermöglichen. Er darf vom Arbeitgeber nicht verwehrt werden. Beantragen muss man ihn drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Eine Woche vor der tatsächlichen Inanspruchnahme muss man den Arbeitgeber informieren, dass es jetzt soweit ist. Bezahlt wird man während des Papamonats nicht. Es gibt jedoch die Möglichkeit, den Familienzeitbonus bei der Krankenkasse zu beantragen – das sind rund 700 Euro und beinhaltet eine Versicherung für den Vater. Geht der Vater später in Karenz, werden die 700 Euro wieder abgezogen.

Wer darf in Karenz gehen?

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer darf in Karenz gehen. Auch wenn die Karenz von Männern immer noch wesentlich seltener in Anspruch genommen wird, sind sie grundsätzlich genauso dazu berechtigt wie Frauen. Arbeitgeber:innen können eine Karenz nicht verweigern.

Gut zu wissen:
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz aufgrund einer Karenz beginnt erst ab dem 4. Monat vor dem gewünschten Start der Karenzzeit. Die AK rät daher, den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin frühestens ab dem 4. Monat vor Karenzbeginn schriftlich zu informieren. Ideal ist eine Meldung zwischen dem 4. und 3. Monat vor Karenzbeginn.

Anspruch auf Karenz haben folgende Personengruppen:

  • Arbeitnehmer:innen
  • Heimarbeiter:innen
  • Beamte und Beamtinnen
  • Vertragsbedienstete
  • Lehrlinge

Wie kann man sich die Karenz teilen?

Eltern können sich die Karenz auch teilen, wobei maximal zweimal gewechselt werden darf (z.B.: Mutter-Vater-Mutter). Jeder Teil muss mindestens zwei Monate dauern und der Wechsel muss direkt im Anschluss erfolgen.

Eine Ausnahme gibt es: Beim ersten Wechsel können beide Elternteile ein Monat gleichzeitig in Anspruch nehmen. Die Karenz endet dann spätestens mit Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes.

Wird die Karenz geteilt, greift der Kündigungsschutz für den zweiten Elternteil ebenfalls 4 Monate vor dem gewählten Karenzantritt.

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Welche Meldefristen gibt es?

Damit die Karenz so angetreten werden kann, wie man sich das wünscht, ist es wichtig, die Meldefristen einzuhalten. Die Meldung, dass man in Karenz geht, ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin am besten schriftlich mitzuteilen (idealerweise zwischen dem 4. und 3. Monat vor Karenzantritt). Die Arbeiterkammer bietet dafür Musterschreiben an, die man unter www.arbeiterkammer.at/service findet.

Für den Elternteil, der den 1. Karenzteil beansprucht, gilt:

  • Mütter müssen den/die Arbeitgeber:in spätestens am letzten Tag der Mutterschutzfrist (8 bzw. 12 bzw. max. 16 Wochen nach der Geburt) darüber informieren, ob und wie lange sie in Karenz gehen möchten.
  • Väter müssen den/die Arbeitgeber:in spätestens innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes darüber informieren, ob und wie lange sie Karenz in Anspruch nehmen wollen.

Für den Elternteil, der den 2. bzw. 3. Karenzteil beansprucht, gilt: Die Meldung muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des 1. oder 2. Karenzteils erfolgen.

Und was passiert, wenn man eine Frist versäumt? Arbeitgeber:innen müssen laut AK in dem Fall den Karenzwunsch prinzipiell nicht mehr berücksichtigen. Es kann aber trotz verpasster Meldefrist eine Karenz vereinbart werden, wenn der/die Arbeitgeber:in zustimmt.

Kann man die Karenz verlängern?

Wenn man sich für eine kürzere Karenz als die gesetzlich möglichen zwei Jahre entschieden hat, ist dies nicht in Stein gemeißelt. Sollte man im Laufe der Zeit doch lieber mehr Zeit mit dem Kind verbringen wollen, kann man das auch tun. Arbeitgeber:innen müssen spätestens drei Monate vor dem geplanten Karenzende über eine Verlängerung informiert werden. Eine solche Verlängerung ist nur einmal möglich und kann höchstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes erfolgen.

Hat man ursprünglich eine Karenz von weniger als drei Monaten gemeldet, muss die Verlängerung erst zwei Monate vor dem Ende gemeldet werden.

Wer länger als bis zum 2. Geburtstag des Kindes zuhause bleiben will, muss dazu eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen. Eine Verlängerung ist zudem durch einen Aufschub der Karenz möglich. Beide Elternteile können jeweils 3 Monate ihrer Karenz aufschieben (maximal bis zum 7. Lebensjahr des Kindes). Das muss allerdings dem Arbeitgeber noch im Mutterschutz beziehungsweise bei einer Teilung der Karenz mit der Bekanntgabe des 2. Karenzteils mitgeteilt werden. Und das Ganze hat einen wesentlichen Nachteil: Nach dem Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes besteht trotz Karenz kein Kündigungs- und Entlassungsschutz mehr.

Welche Modelle gibt es beim Kinderbetreuungsgeld?

Während der Karenz haben Mutter und Vater Anspruch auf das sogenannte Kinderbetreuungsgeld. Dieses muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Der Bezug des Geldes deckt sich dabei nicht unbedingt mit der Karenzzeit. Die Anspruchsdauer beginnt mit dem Tag der Geburt und verlängert sich nicht aufgrund der Auszahlung des Wochengeldes, das während des Mutterschutzes (8 - 12 Wochen) erfolgt.

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben Eltern, wenn:

  • ein Anspruch und Bezug von Familienbeihilfe für das Kind besteht
  • der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich ist
  • sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten
  • es einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind und idente Hauptwohnsitzmeldungen gibt
  • die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt werden
  • die Zuverdienstgrenze eingehalten wird

In Österreich gibt es zwei unterschiedliche Karenzmodelle:

Karenz-Modelle im Überblick
© News.at Quelle:

1. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld/Das Kinderbetreuungsgeld-Konto

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld ist vor allem für sozial schwächere Familien gedacht und kann auch beantragt werden, wenn vor der Geburt beispielsweise Arbeitslosengeld bezogen wurde.

In dem Topf befinden sich laut Bundeskanzleramt 13.085,25 Euro (Stand 2023), wenn nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld bezieht oder 16.347,60 Euro (Stand 2023), wenn sich beide Elternteile den Bezug teilen (also sich in der Karenz abwechseln und sich die Bezugsdauer somit verlängert). Das Geld ist pauschal für alle Bezieher:innen gleich hoch und kann rund ein oder mehr als zwei Jahre lang bezogen werden. Wer länger in Karenz bleibt, bekommt monatlich weniger Geld. Der Tagessatz beträgt je nach Dauer der Karenz zwischen 35,85 Euro und 15,38 Euro (Stand 2023).

Bezugsdauer:

  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil: 365 Tage bis 851 Tage ab der Geburt des Kindes
  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile: 456 Tage bis 1.063 Tage ab der Geburt des Kindes

2. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

Wer das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beantragen will, muss laut Arbeiterkammer in den 6 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes beziehungsweise bei Vätern unmittelbar vor der Geburt des Kindes "eine pensions- und krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt haben. Zudem muss das Dienstverhältnis bei Geburt des Kindes aufrecht sein."

Das einkommensabhängige Kindergeld hat außerdem eine Obergrenze: Man erhält 80 Prozent des Wochengeldes, aber maximal 69,83 Euro täglich (rund 2.100 Euro monatlich) (Stand 2023). Das Wochengeld errechnet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes - inklusive Sonderzahlungszuschläge. Anders als beim pauschalen Konto kann bei dieser Variante das Geld nicht für bis zu 35 Monate bezogen werden, sondern längstens 426 Tage, wenn sich beide Elternteile abwechseln.

Bezugsdauer:

  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil: Maximal 365 Tage ab Geburt des Kindes
  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile: verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, den der andere Elternteil bezogen hat, maximal aber bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes

Kinderbetreuungsgeld berechnen: Wie viel Geld bekommt man?

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist in der Regel immer höher als das pauschale Kinderbetreuungsgeld. Ein Vorteil bei der Konto-Variante ist wiederum die höhere Zuverdienstgrenze: Sie liegt bei 60 Prozent der letzten Einkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze) oder einer Grenze von 16.200 Euro jährlich. Ein Zuverdienst zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist nur sehr eingeschränkt möglich. Erlaubt ist lediglich eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze 2023: 500,91 Euro monatlich).

Ob sich das einkommensabhängige Kindergeld auszahlt, kann man online mithilfe des Kinderbetreuungsgeld-Rechners des Bundeskanzleramtes nachvollziehen.

Eine zusätzliche Option innerhalb des Kinderbetreuungsgeldes ist der Partnerschaftsbonus: Egal für welche Bezugsvariante sich Eltern entscheiden, wenn sie sich die Bezugsdauer mindestens 40:60 aufteilen, erhält jedes Elternteil 500 Euro Bonus, also insgesamt 1.000 Euro. Dazu müsste einer der Partner wenigstens rund 4 Monate lang Kinderbetreuungsgeld beziehen.

Was ist der Unterschied zum Kindergeld?

Das Kindergeld oder die Familienbeihilfe erhält man, wenn sich der Lebensmittelpunkt in Österreich befindet und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Mittlerweile muss die Familienbeihilfe bei der Geburt nicht mehr extra beantragt werden: Die Finanzverwaltung prüft automatisch, ob alle Anforderungen erfüllt sind und überweist die Familienbeihilfe auf ein Konto der Eltern. Das Geld kann immer nur von einem Elternteil bezogen werden.

Für Kinder über 18 Jahre besteht noch ein Anspruch auf Bezug, wenn die Berufsausbildung (Studium, Lehre) bis dahin noch nicht abgeschlossen ist. Wurde der Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder das freiwillige soziale Jahr abgeleistet, kann die Beihilfe aufgrund der Berufsausbildung auf das 25. Lebensjahr verlängert werden.

Familienbeihilfe (inklusive Mehrkindzuschlag)

Quelle: Bundeskanzleramt 2023

Sonderregelungen gelten im Fall von Kindern mit körperlicher oder geistiger Behinderung.

Wie geht es danach weiter?

Das Wichtigste ist wahrscheinlich, dass man nach dem Ende der Karenz für vier Wochen vollständigen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießt. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber einen also wieder beschäftigen. Danach kann er – unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen – das Arbeitsverhältnis natürlich schon beenden.

Seit einigen Jahren steht Eltern außerdem ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung zu, auch Elternteilzeit genannt. Dieser Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht längstens bis zum 7. Lebensjahres des Kindes, oder bis zum Schuleintritt. Danach hat man wieder das Recht auf Vollzeitbeschäftigung. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch sind:

  • Eltern müssen ihre Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduzieren und es müssen mindestens 12 Stunden Arbeitszeit verbleiben. Treffen diese Kriterien nicht zu, können Arbeitgeber:innen die Elternteilzeit ablehnen.
  • Der Anspruch gilt nur in Betrieben mit über 20 Arbeitnehmer:innen und wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat.
  • In Betrieben mit maximal 20 Arbeitnehmer:innen oder wenn man nicht mindestens 3 Jahre durchgehend in dem Betrieb beschäftigt war, kann eine Elternteilzeit maximal bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes vereinbaren - jedoch ohne Rechtsanspruch.