Unter bestimmten Voraussetzungen erhält man in Österreich eine Rezeptgebührenbefreiung. Dabei handelt es sich um jene Gebühr, die für vom Arzt verordnete Medikamente direkt an die Apotheke zu entrichten ist. Wie hoch dieser Betrag ist und wer die Gebühr für Rezepte nicht zahlen muss: Die Rezeptgebühr beträgt 2026 7,55 Euro, für Alleinstehende ist eine Befreiung bei einem Nettoeinkommen bis 1.308,39 Euro möglich.
Was ist die Rezeptgebührenbefreiung?
Die Rezeptgebührenbefreiung ermöglicht es den Patienten und Patientinnen ein oder mehrere Medikamente ohne eine Zusatzgebühr zu erwerben. Alle Personen, die nicht von der Gebühr befreit sind, müssen einen fixen Selbstbehalt bezahlen. Die Rezeptgebühr wird im Regelfall in der Apotheke bezahlt, in der das Medikament gekauft wird.
Wird man von der Rezeptgebühr befreit, so gilt diese Befreiung auch für alle mitversicherten Angehörigen. Es gibt dann auch keinen Selbstbehalt für Heilbehelfe und Hilfsmittel, keinen Kostenbeitrag nach dem Krankenanstaltengesetz bei stationärer Aufnahme und keine Zuzahlungen bei Reha, Kuren und der beitragspflichtigen Mitversicherung.
Weiterführende Information:
Für nähere Informationen und Beratungstermine zur Rezeptgebühr kann man die Website der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) www.gesundheitskasse.at besuchen. Hier sind auch die Kontakte zu den Kundenservicestellen der Bundesländer aufgelistet.
Wichtig:
Für Rezeptgebühren gibt es eine Deckelung: Mehr als 2 Prozent seines Jahres-Nettoeinkommens (Mindestobergrenze 2026 = 41 Rezepte zu je 7,55 Euro) muss niemand für Rezeptgebühren bezahlen. Diese Befreiung erfolgt automatisch und ist antragslos. Seit 1. Jänner 2026 werden auch Medikamente, die weniger als die Rezeptgebühr kosten, auf die Obergrenze angerechnet; der Prozentsatz sinkt schrittweise, bis 2030 gilt eine Grenze von 1,5 Prozent des Jahres-Nettoeinkommens (Quelle: AK Wien).
Wann wird man ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit?
Es gibt Personenkreise, die generell von der Rezeptgebühr befreit sind:
Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten: Die Befreiung gilt in diesem Fall für Medikamente, die zur Behandlung dieser Krankheit notwendig sind. Dazu versieht der Arzt bzw. die Ärztin das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.
Zivildiener
Asylwerber:innen in Bundesbetreuung
Personen, die Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 beziehen
Auch bei besonderer sozialer Schutzwürdigkeit erfolgt eine Befreiung von der Rezeptgebühr. Gesetzlich geregelt ist die Rezeptgebührenbefreiung im §§ 31 Abs 5 Z 16, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie in den Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
Auch interessant:
Bezieher:innen von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit, beispielsweise der Ausgleichszulage, und Zivildiener brauchen keinen Antrag auf die Befreiung stellen, sie sind automatisch befreit (Quelle: ÖGK).
Eine Befreiung ohne Antrag erhalten außerdem folgende Personen:
Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
Bezieher:innen von Sozialhilfe
Teilnehmer:innen am Freiwilligen Sozialjahr
Personen, die aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes selbstversichert sind
Wer muss einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung stellen?
Ein weiteres Kriterium für eine Rezeptgebührenbefreiung ist das monatliche Nettoeinkommen: Wer gewisse Grenzwerte nicht überschreitet, kann einen Antrag auf Befreiung stellen. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt nach den Grundsätzen für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Unterhaltsansprüche sind ebenso zu berücksichtigen.
Folgende Grenzwerte für das monatliche Nettoeinkommen dürfen dabei 2026 nicht überschritten werden (Quelle: oesterreich.gv.at):
Alleinstehende: 1.308,39 Euro
Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.504,65 Euro
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 2.064,12 Euro
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.373,74 Euro
Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 201,88 Euro
Das Einkommen eines mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten ist mitzuberücksichtigen, ebenso wird das Einkommen jeder weiteren im Haushalt lebenden Person mit 12,5% dazugerechnet.
Der Antrag auf Befreiung ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen. Die beizustellenden Unterlagen können je nach individueller Situation variieren. Dies können – neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag - zum Beispiel sein:
Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Einkommensbelege von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (z. B. Gehaltszettel, Pensionsbescheid, Firmenpension, Auslandsrente, Unfallrente, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe)
Belege über den Bezug von Unterhalt
Gerichtsbeschluss und Vergleichsausfertigung einer Scheidung
Medikamentenliste von der Ärztin oder dem Arzt (nur bei Zutreffen der Befreiungsgründe)
Sollte dem Antrag auf Befreiung nicht stattgegeben werden, kann gegen den Bescheid des Krankenversicherungsträgers eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
Im Einzelfall und bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit kann eine Person auch zeitlich begrenzt von der Rezeptgebühr befreit werden, vor allem wenn eine längere medikamentöse Behandlung notwendig ist und die Belastung durch die Rezeptgebühr dem Versicherten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Wie lange ist die Befreiung gültig?
Die Befreiung im Rahmen der Rezeptgebührenobergrenze gilt für den Rest des Kalenderjahres und endet grundsätzlich mit dem 31. Dezember (Quelle: ÖGK). Wie lange eine Befreiung auf Antrag gilt, erfahren Sie beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Für welche Medikamente gilt die Befreiung?
Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten sind nur für jene Medikamente befreit, die zur Behandlung dieser Krankheit notwendig sind. Ist ein Medikament günstiger als die Rezeptgebühr, zahlt man nur den günstigeren Preis; dieser Betrag wird seit 2026 auf die Obergrenze angerechnet (Quelle: ÖGK).
Was ist das Rezeptgebühren-Konto?
Um bei all den Vorschriften den Überblick zu bewahren, gibt es die Möglichkeit, Einsicht in das eigene Rezeptgebühren-Konto zu nehmen. Dieses wird von der Sozialversicherung geführt und verbucht auf der einen Seite das Nettoeinkommen (bei Pensionisten aufgrund der aktuellen Nettopension, bei Erwerbstätigen aufgrund der der Sozialversicherung bekannten aktuellsten Jahresbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung) und auf der anderen Seite die bereits bezahlten Rezeptgebühren.
Ist die Obergrenze erreicht, so wird die Befreiung automatisch über das E-Card System angezeigt. Einsicht kann man auf der Homepage der Österreichischen Sozialversicherung nehmen, die Anmeldung erfolgt mit ID Austria oder EU-Login.
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