Witwenpension bzw. Witwerpension in Österreich: Voraussetzungen und Höhe

Der Tod eines geliebten Menschen ist immer tragisch. Bei vielen Menschen hat er auch eine finanzielle Komponente. Fehlt plötzlich das zweite Einkommen, wird es mitunter schwierig. Um dieses Problem abzufedern, gibt es in Österreich die Witwen- oder Witwerpension.

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Witwenpension © Bild: iStockphto.com

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Die Witwenpension (bleiben wir der Einfachheit halber bei einer Bezeichnung, obwohl der Bezug für Männer natürlich genauso möglich ist) soll dem hinterbliebenen Partner eine soziale Absicherung garantieren. Hat der verstorbene Ehepartner eine Pension bezogen, steht der bzw. dem Hinterbliebenen demnach ein Teil der Bezüge zu. Um diesen beziehen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Grundsätzlich muss eine aufrechte Partnerschaft bestanden haben. Eingetragene Partnerschaften sind hier gleichgestellt. Bei einer Lebensgemeinschaft gibt es keinen Anspruch auf Witwenpension. Unter Umständen gibt es auch einen Anspruch bei geschiedenen Ehen - und zwar dann, wenn der verstorbene Partner zum Todeszeitpunkt unterhaltspflichtig war oder Unterhalt geleistet hat.

Hat der Verstorbene bereits selbst eine Pension bezogen, gilt die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) als erfüllt. Wenn der Verstorbene mindestens 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate (also inklusive Ersatzzeiten) hatte, gilt dasselbe.

Und jetzt wird es kompliziert: Wenn der Stichtag vor dem 50. Geburtstag liegt, müssen in den letzten 120 Kalendermonaten mindestens 60 Versicherungsmonate vorhanden sein. Nach dem 50. Geburtstag müssen zusätzlich zu den 60 Monaten für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstmaß von 180 Versicherungsmonaten zusammenkommen. Wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, der Verstorbene aber mindestens einen Beitragsmonat erworben hat, gebührt der Witwe eine Abfindung als einmalige Leistung. Die Wartezeit entfällt übrigens, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde.

Die Witwenpension gebührt ab dem Todestag, wenn der Antrag binnen 6 Monaten gestellt wird. Wird er erst später eingebracht, wird das jeweilige Antragsdatum zum Pensionsbeginn.

Ist man sich nicht sicher, ob diese Vorgaben erfüllt sind, empfiehlt es sich, mit der Pensionsversicherung Kontakt aufzunehmen. Unter www.pv.at finden Sie die entsprechenden Kontakte. Telefonisch steht die Pensionsversicherung unter 05 03 03 Montag bis Mittwoch von 7.00 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 15.00 Uhr zur Verfügung (Halten Sie die Sozialversicherungsnummer bereit!). Hier können auch persönliche Termine vereinbart werden.

Wie und wo kommt man zur Witwenpension?

Ausschlaggebend ist, wo der Verstorbene in den letzten 15 Jahren versichert war bzw. wo er die meisten Versicherungsmonate während dieser Zeit hatte (um die restlichen Versicherungsmonate kümmert sich dann der zuständige Träger). Wenn bereits eine Pension bezogen wurde, muss der Antrag bei diesem Pensionsversicherungsträger gestellt werden. Damit wäre also klar, dass für die Witwenpension ein Antrag gestellt werden muss. Sie wird nicht automatisch gewährt.

Grundsätzlich reicht ein formloses Schreiben, um die Sache ins Laufen zu bringen - Formular und Dokumente muss man aber nachreichen. Dem Formular sind Nachweise über die Einkünfte des Verstorbenen und der Witwe beizulegen. Außerdem Sterbeurkunde, Heiratsurkunde (oder eingetragene Partnerschaft) und Staatsbürgerschaftsnachweise sowie eventuelle Scheidungsurteile (wegen Unterhalt). Auch hier hilft der Versicherungsträger weiter.

Grundsätzlich reicht ein formloses Schreiben, um die Sache ins Rollen zu bringen - Formular und Dokumente muss man aber nachreichen. Dem Formular sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Einkommensnachweis der/des Verstorbenen
  • Einkommensnachweis der/des Hinterbliebenen
  • Sterbeurkunde
  • Heiratsurkunde (oder eingetragene Partnerschaft)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der/des Verstorbenen
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der/des Hinterbliebenen
  • falls vorhanden: Scheidungsurteile

Auch hier hilft der Versicherungsträger weiter.

Bei ASVG-Versicherten kann der Antrag bereits online mittels Handy-Signatur eingebracht werden. Bei den anderen Trägern geht es nur analog, per Post oder persönlich. Hier können Sie die Formulare herunterladen bzw. online ausfüllen. Der Antrag ist jedenfalls kostenlos.

Welche Einschränkungen gibt es?

Unter Umständen gebührt eine Witwenpension nur für 30 Monate, nämlich dann, wenn

  • die Witwe zum Todeszeipunkt des Partners noch nicht 35 Jahre alt war,
  • der Verstorbene bei der Eheschließung bereits Pensionist oder älter als 65 Jahre (Männer) bzw. 60 Jahre (Frauen) war.

Wenn in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder sie länger als 10 Jahre gedauert hat, gilt die eben genannte zeitliche Beschränkung nicht.

Für einen unbefristeten Pensionsanspruch gibt es Einschränkungen. Man muss mindestens

  • 3 Jahre verheiratet gewesen sein, wenn der Altersunterschied bis zu 20 Jahre beträgt.
  • 5 Jahre verheiratet gewesen sein, wenn der Altersunterschied 20 bis 25 Jahre beträgt.
  • 10 Jahre verheiratet gewesen sein, wenn der Atersunterschied mehr als 25 Jahre beträgt.
  • 2 Jahre verheiratet gewesen sein, wenn die Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners das 35. Lebensjahr schon vollendet hatte und der Verstorbene bei der Eheschließung zwar noch nicht Pensionist, aber bereits älter als 65 Jahre (Mann) bzw. 60 Jahre (Frau) war.

Bei einer Wiederverheiratung erlischt der Pensionsanspruch und wird mittels einer Abfertigung in Höhe der 35-fachen Witwenpension ausbezahlt.

Wie hoch ist die Witwenpension?

Maßgeblich für die Höhe der Witwenpension ist das Verhältnis der Einkommen beider Partner. Sie kann von 0 bis 60 Prozent der Pension des Verstorbenen betragen. Man kann selbst eine Überschlagsrechnung machen. Wichtig ist das Bruttoeinkommen der letzten zwei (unter Umständen bei Krankheit vier) Jahre. Hierfür geht man nach folgender Formel vor: 70 – 30 x (Berechnungsgrundlage Hinterbliebene/Berechnungsgrundlage Verstorbener)

Ein Beispiel der Wirtschaftskammer:
Berechnungsgrundlage Witwe: 997,75 Euro
Berechnungsgrundlage Verstorbener: 1.453,45 Euro
Das ergibt eine Witwenpension von 49,82 Prozent von der Pension des Verstorbenen (oder 724,11 Euro)

Entspricht die Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen in etwa der der/des Hinterbliebenen, beträgt die Witwenpension rund 40 Prozent. Macht die Berechnungsgrundlage der Witwe nur ein Drittel der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen aus, ergibt sich eine 60-prozentige Witwenpension. Ist die Berechnungsgrundlage des Hinterbliebenen zweieindrittel Mal höher als die des Verstorbenen, wird keine Witwenpension ausbezahlt.

Wenn die Witwenpension weniger als 60 Prozent und das Gesamteinkommen des Hinterbliebenen weniger als 2.098,74 Euro (Stand 2022) ausmacht, wird die Witwenpension auf 60 Prozent erhöht.

Keine Witwenpension erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Pension, Kranken- oder Wochengeld, Arbeitslosengeld) das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 überschreitet (monatlich 8.460 Euro).

Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.