Pension: Ab wann steht mir in Österreich wie viel zu?

Manche warten sehnsüchtig darauf, für andere ist die Pension der Abschied von liebgewonnenen Kolleg:innen und Routinen. Wann darf man eigentlich in Österreich in Pension gehen, wie viel Geld bekommt man - und wie kommt man eigentlich zu seinem Geld? Ein Überblick.

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Pension © Bild: Elke Mayr

Inhaltsverzeichnis

Wann kann ich in Pension gehen?

In Österreich gibt es unterschiedliche Formen von Pensionen. Die Geläufigste ist die Alterspension, auch Regelalterspension genannt. Dabei handelt es sich um eine Art "Ruhegehalt" nach Ende des Erwerbsarbeitslebens. Außerdem existieren verschiedene "Übergangslösungen" wie die Altersteilzeit, die vorzeitige Alterspension oder die Berufsunfähigkeitspension (siehe hierzu "Altersteilzeit, Korridorpension und Hacklerregelung"). Außerdem können Personen Witwenpension und Waisenpensionen beziehen.

Seit dem 1. Jänner 2005 regelt das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) das Pensionssystem für alle versicherten Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind. Für ältere Personen bestehen verschiedene Pensionsregelungen für unterschiedliche soziale Gruppen wie Arbeiter:innen, Angestellte, Selbständige oder Landwirt:innen.

Männer können in der Regel mit 65 Jahren, Frauen mit 60 Jahren in Regelalterspension gehen. Ab dem Jahr 2024 soll das Frauenpensionsalter jedoch stufenweise angehoben werden. Ab 2033 sollen dann Männer wie Frauen mit 65 Jahren in die Pension gehen dürfen. Das bedeutet: Wie Ihre Pension berechnet wird und ab wann Sie Anspruch darauf haben, hängt von Ihrem Geburtsalter ab. Vor dem 1. Dezember 1963 geborene Frauen können mit 60 Jahren in Alterspension gehen, Frauen, die nach dem 1. Juni 1968 geboren sind, erst mit 65 Jahren. Dazwischen erfolgt eine Staffelung in Halbjahresschritten.

Geburtsdatum Pensionsantrittsalter
bis 31.12.1963 60 Jahre
01.01.1964 - 30.06.1964 60,5 Jahre
01.07.1964 - 31.12.1964 61 Jahre
01.01.1965 - 30.06.1965 61,5 Jahre
01.07.1965 - 31.12.1965 62 Jahre
01.01.1966 - 30.06.1966 62,5 Jahre
01.07.1966 - 31.12.1966 63 Jahre
01.01.1967 - 30.06.1967 63,5 Jahre
01.07.1967 - 31.12.1967 64 Jahre
01.01.1968 - 30.06.1968 64,5 Jahre
ab 01.07.1968 65 Jahre

Quelle: Arbeiterkammer (Stand: Februar 2023)

Personen, die sich "divers", "inter" oder "offen" als Geschlecht eintragen lassen, zählen als "nicht-weiblich" – und können erst mit 65 Jahren in Pension gehen. Übrigens: Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom Juli 2022 gilt das aktuelle Geschlecht. Das heißt, für einen Transmann, der einst als Frau eine "weibliche Erwerbsbiografie mit Zeiten der Kindererziehung" hatte, gilt das Pensionsantrittsalter von 65 Jahren.

Um in Regelalterspension gehen zu können, müssen Sie zum Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) nachweisen können, 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) müssen auf eine Erwerbsarbeit zurückgehen. Zur Erwerbsarbeit zählen auch die Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen (ab Pflegegeldstufe 3), Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes und Zeiten der Familienhospizkarenz.

Zusätzlich zur gesetzlichen Pension bieten manche Unternehmen betriebliche Pensionsleistungen an. Nicht alle Unternehmen ermöglichen eine Betriebspension, sie ist entweder im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag festgeschrieben. Die Betriebspension muss keine reine Altersversorgung sein, sondern kann auch Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpensionen umfassen. Einen Überblick über die verschiedenen Formen der Betriebspension finden Sie hier.

Welche Arten von Pension gibt es in Österreich neben der Alterspension?

Neben der klassischen Regelalterspension existieren verschiedene weitere Ruhegehälter.

Altersteilzeit

Mit der Altersteilzeit können Lohnabhängige in die Pension "gleiten", indem sie ihre Arbeitszeit bereits vor dem Pensionsantrittsalter reduzieren. Das ist frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich. Die Arbeitszeit kann zwischen 40 und 60 Prozent verringert werden. Die Differenz zur vorherigen Arbeitszeit wird mit 50 Prozent entlohnt. Vereinfacht gesagt: Verdient eine Arbeiterin 2.000 Euro brutto pro Monat und reduziert ihre Arbeitszeit vor Pensionsantritt um 50 Prozent, erhält sie weiterhin 1.000 Euro pro Monat plus 50 Prozent der Differenz (500 Euro), also insgesamt 1.500 Euro. Lohnabhängige verlieren dabei weder Pensionsbezüge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung. Maximal sind fünf Jahre Altersteilzeit möglich.

Langzeitsversichertenpension

Die Langzeitsversichertenpension (Hacklerregelung) können Männer in Anspruch nehmen, die ab dem 1. Jänner 1954 geboren sind, das 62. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 540 Beitragsmonate (45 Jahre) nachweisen können. Je nach Geburtstag können Frauen die Hacklerregelung bereits mit 57 Jahren in Anspruch nehmen. Wer die Hacklerregelung in Anspruch nimmt, muss mit einem Abschlag in Höhe von 4,2 Prozent pro Jahr rechnen. Weitere Informationen zur Hacklerregelung finden Sie hier.

Schwerarbeitspension

Männer können nach dem 60. Lebensjahr in Schwerarbeitspension gehen. Voraussetzung dafür ist, dass sie mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag nachweisen können. Da Frauen derzeit ohnehin mit 60 Jahren in Alterspension gehen können, greift die Regelung nicht. Mit der schrittweisen Anhebung des Frauenpensionsalters kommt die Schwerarbeitspension grundsätzlich nur für ab dem 2. Dezember 1963 geborene Frauen ab dem Jahr 2024 in Betracht. Zu Schwerarbeit zählen Schicht- oder Wechseldienst, regelmäßige Arbeit unter Hitze oder Kälte, Arbeit unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, schwere körperliche Arbeit und besonders belastende Pflege (beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin).

Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension

Lohnabhängige, die vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, können bei geminderter Arbeitsfähigkeit vor dem Regelpensionsalter in Invaliditätspension (Link zu oesterreich.gv.at) (Arbeiter:innen) oder in Berufsunfähigkeitspension (Link zu oesterreich.gv.at) (Angestellte) gehen. Über eine etwaige Berufsunfähigkeit entscheidet eine ärztliche Begutachtung.

Korridorpension

Personen, die nach Vollendung des 62. Lebensjahres bereits 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) erworben haben, können in Korridorpension gehen. Für Frauen kommt die Korridorpension erst ab dem Jahr 2028 in Frage. Je nach Antrittsalter und Beitragsmonaten müssen Sie in diesem Fall jedoch mit Abschlägen rechnen.

Freiwillige Pensionsversicherung

Um Ihre Pension aufzubessern, ist auch eine sogenannte "Höherversicherung" möglich. Dabei handelt es sich um keine Privatversicherung, sondern um Einzahlungen ins öffentliche Pensionssystem. Je jünger Sie in die Höherversicherung einzahlen, desto höher ist letztlich die Zusatzpension. Indem Sie vor Pensionsantritt freiwillig höhere Beiträge zahlen (maximal das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage von 5.670 Euro brutto monatlich), haben Sie nach Pensionsantritt Anspruch auf einen "besonderen Steigerungsbetrag". Dieser Steigerungsbetrag ist zu 75 Prozent steuerfrei. Außerdem bestehen Möglichkeiten zur Selbst- und Weiterversicherung, beispielsweise bei der Pflege eines behinderten Kindes oder naher Angehöriger.

Wie komme ich zu meinem Geld?

Um eine Pension zu erhalten, müssen Sie bei Ihrem Pensionsversicherungsträger das jeweilige Antragsformular beantragen. Das Antragsformular kann bei allen Landesstellen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder bei anderen Sozialversicherungsträgern (zum Beispiel der Österreichischen Gesundheitskasse) und bei Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (zum Beispiel einem Magistrat oder einer Bezirkshauptmannschaft) abgegeben werden. Anträge können auch online bzw. per Mail und per Fax eingebracht werden. Eine Übersicht über sämtliche Formulare finden Sie hier.

Wie viel Pension bekomme ich?

Die Höhe der Pension hängt von vielerlei Faktoren ab: dem Geschlecht, der Versicherungsmonate, dem durchschnittlichen Einkommen und vielem mehr. Die Beitragssätze zur Pensionsversicherung werden in Österreich jährlich neu festgelegt. Für Arbeiter:innen und Angestellte betragen sie einheitlich 22,8 Prozent des monatlichen Entgelts. 10,25 Prozent werden von den Lohnabhängigen beigetragen, 12,55 Prozent von den Arbeitgeber:innen. Die Höchstbeitragsgrundlage liegt 2022 bei 5.670 Euro.

Mit diesen Beiträgen bezahlen Sie jedoch nicht Ihre eigene (zukünftige) Pension, sondern die Leistungen jener Menschen, die derzeit anspruchsberechtigt sind. Ihre eigene Pension berechnet sich nicht anhand Ihrer Beiträge, sondern anhand Ihres Bruttojahreseinkommens.

Jede:r Versicherte in Österreich hat ein eigenes Pensionskonto. Jeweils am Jahresende wird eine Pensionsgutschrift errechnet. Diese beträgt 1,78 Prozent der Beitragsgrundlage (des Jahreseinkommens). Die Summe aller jährlichen Gutschriften ergibt die Gesamtgutschrift und entspricht der Jahrespension. Die Monatspension ergibt sich, indem diese Jahrespension durch 14 geteilt wird.

Als Beispiel nehmen wir ein Bruttomonatseinkommen von 2.000 Euro. Der Einfachheit halber nehmen wir an, die betreffende Person bezieht über ihr gesamtes Erwerbsarbeitsleben (in diesem Fall 40 Jahre) dasselbe Einkommen. Auch die Inflationsanpassung lassen wir in diesem Beispiel außen vor. Ihre monatliche Pension berechnet sich dann wie folgt:

2.000 Euro x 14 = 28.000 Euro (=Jahreseinkommen)
28.000 Euro x 1,78 % = 498,40 Euro (=Pensionsgutschrift)
498,40 Euro x 40 (Beitragsjahre) = 19.936 Euro (Jahresbruttopension)
19.936 Euro / 14 = 1.424 Euro (=monatliche Bruttopension)

Von der Bruttopension werden nun 5,1 Prozent Krankenversicherungsbeitrag und die Lohnsteuer abgezogen, um die tatsächlich ausbezahlte Nettopension zu errechnen.

Um bei unserem Beispiel zu bleiben: Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.000 Euro ergibt sich eine monatliche Bruttopension von 1.424 Euro. Nach Abzug von Krankenversicherung und Lohnsteuer ergibt sich eine monatliche Nettopension von 1.348,32 Euro. Mit der Pensionserhöhung im kommenden Jahr von +5,8 Prozent (siehe hierzu "Wann gibt es Pensionserhöhungen?") werden daraus 1.411,02 Euro netto monatlich.

Gibt es eine Mindestpension in Österreich?

Im Gegensatz zu anderen EU-Ländern gibt es in Österreich keine Mindestpension. Jedoch kann bei besonders niedrigen Pensionen nach der Überprüfung des sozialen Bedarfs eine Ausgleichszulage gewährt werden. Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben Sie, wenn Ihr monatliches Einkommen als Alleinstehende:r weniger als 1.030,49 Euro und als Ehepaar weniger als 1.625,71 Euro beträgt (Stand 2022). Einen "Ausgleichszulagenbonus" erhalten Sie, wenn Sie mindestens 30 Jahre in Ihre Pensionsversicherung eingezahlt haben. Der Bonus beträgt maximal 155,36 Euro. Mit kommendem Jahr wird die Ausgleichszulage im Rahmen einer allgemeinen Pensionserhöhung außertourlich um 20 Euro erhöht.

Was hat es mit dem Pensionskonto auf sich?

Gutschriften für Ihr Pensionskonto erhalten Sie grundsätzlich für jeden Monat, den Sie über der Geringfügigkeitsgrenze (2022: 485,85 Euro brutto monatlich) verdienen. Außerdem zählen AMS-Leistungen (Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Weiterbildungsgeld, Notstandshilfe) zu Ihren Pensionsversicherungsbeiträgen. Zeiten, in denen Sie Kranken-, Rehabilations- oder Wiedereingliederungsgeld erhalten haben, zählen ebenso als Versicherungsmonate. Pensionsgutschriften erhalten Sie auch für Präsenz- bzw. Zivildienst, Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit und Zeiten, in denen Sie sich in Altersteilzeit oder einer Teilpension befinden.

Pensionszeiten können auch "nachgekauft" werden. Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten können bis zum Höchstmaß von 12 Monaten pro Jahr bzw. 6 Monaten pro Studiensemester nachgekauft werden. Ein nachgekaufter Monat kostet 1.292,76 Euro. Nachgekaufte Monate zählen als Beitrag zur freiwilligen Pensionsversicherung (siehe hierzu "Freiwillige Pensionsversicherung").

Sämtliche Gutschriften fließen auf Ihr (virtuelles) Pensionskonto. Ihre monatlichen Beiträge werden dort gesammelt und jährlich an die Inflations- und Lohnentwicklung angepasst. Bei Pensionsantritt wird aus dem Gesamtbetrag Ihres Pensionskontos Ihre Bruttopension berechnet (siehe hierzu "Wie viel Pension bekomme ich?"). Ausbezahlt wird 14 mal pro Jahr. Keine Sorge: Im Gegensatz zum Girokonto kann das Pensionskonto niemals aufgebraucht werden. Egal, wie alt Sie werden, Sie haben lebenslang Anspruch auf Pensionszahlungen aus Ihrem Konto. Einsicht auf Ihr Pensionskonto können Sie beim Serviceportal "MeineSV" der österreichischen Sozialversicherungsträger nehmen. Hierzu benötigen Sie eine Handysignatur oder eine Bürgerkarte. Außerdem liefert der Pensionskontorechner der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Richtwert für Ihr aktuelles Guthaben. Für weitere Fragen können Sie sich an die Servicehotline der PVA wenden: 05 03 03-87000.

Wann gibt es Pensionserhöhungen?

Menschen können sich auch über ihr Pensionsalter hinaus dazu entscheiden, weiterhin einer Erwerbsarbeit nachzugehen. In diesem Fall steht es Personen frei, uneingeschränkt weiterzuarbeiten – und zwar ohne Abschläge. Hierbei besteht auch die Möglichkeit, die Pension "aufzuschieben", das heißt noch einige Jahre weiterzuarbeiten und erst zu einem späteren Zeitpunkt in Pension zu gehen. In einem solchen Fall erhöht sich die monatliche Pensionszahlung im Schnitt um 10 Prozent. Außerdem wird bei einem Pensionsaufschub der Beitragssatz zur Pensionsversicherung von 10,25 Prozent auf 5,125 Prozent halbiert. Sprich: Wer seine Pension aufschiebt, bekommt mehr Netto vom Brutto. (Weitere Infos zum Pensionsaufschub finden Sie hier.)

Die Pension wird jährlich an die Verbraucherpreise angepasst, das heißt, sie steigt jedes Jahr zum 1. Jänner entsprechend der Inflation. Für das Jahr 2023 ist eine abweichende Pensionsanpassung vorgesehen. Pensionist:innen, die weniger als 5.670 Euro brutto beziehen, erhalten eine Pensionserhöhung um 5,8 Prozent. Beträgt der Pensionsbezug mehr als 5.670 Euro, steigt die Pension pauschal um 328,86 Euro. Aufgrund der außerordentlichen hohen Inflation ist für kleine und mittlere Pensionsleistungen für März 2023 eine Direktzahlung vorgesehen. Diese beträgt bei Pensionen unter 1.666,66 Euro 30 Prozent des Gesamtpensionseikommens, bei Bezügen zwischen 1.666.66 und 2.000 Euro einmalig 500 Euro und bei Pensionen zwischen 2.000 und 2.500 sinkt der Betrag von 500 Euro linear auf 0 Euro. Wie erwähnt steigt auch die Ausgleichszulage um 20 Euro an.