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Werkvertrag in Österreich: Versicherung und Unterschied zum freien Dienstvertrag

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9 min
Werkvertrag

©Elke Mayr
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Ein Werkvertrag liegt in Österreich dann vor, wenn sich eine Person für die Erstellung eines Werkes verpflichtet und für ebendiese entlohnt wird. Dabei ist die Abgrenzung zum freien Dienstvertrag bzw. zum Arbeitsvertrag oftmals schwierig. Wird der Werkvertrag falsch eingesetzt, spricht man von der sogenannten Scheinselbständigkeit. Der Werkvertrag hat aber auch Vorteile.

Was ist ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn eine Person für eine andere Person ein Werk erstellt und dafür Geld bekommt. Anders als beim Arbeitsvertrag oder beim freien Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis - also das vollendete Werk - entscheidend.

Arbeitet man auf Werkvertragsbasis, besteht keine Eingliederung ins Unternehmen. Mit anderen Worten: Man muss weder zu bestimmten Zeiten oder an einem bestimmten Ort arbeiten noch an Meetings teilnehmen. Dafür werden von dem/der Auftraggeber:in auch keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Der/die Auftragnehmer:in ist nicht wirtschaftlich abhängig vom dem/der Auftraggeberin und muss das Werk selbständig und eigenverantwortlich produzieren. Zuhilfenahme von Subunternehmern oder Mitarbeitern ist für den/die Auftragnehmer:in zulässig.

Merkmale eines Werkvertrags

  • Um entlohnt zu werden, muss der/die Auftragnehmer:in nicht nur eine Dienstleistung erbringen, sondern einen definierten Erfolg erreichen (das Werk erstellen).

  • Es wird mit eigenen Betriebsmitteln gearbeitet (z.B. eigener Computer, eigenes Handy, eigenes Fahrzeug).

  • Der/die Auftragnehmer:in ist nicht in den Betrieb des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin eingebunden.

  • Der/die Auftragnehmer:in erstellt das Werk in Eigenverantwortung und ist frei in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit. Subunternehmer:innen dürfen beauftragt werden.

  • Wird das Werk geliefert, ist das Vertragsverhältnis zu Ende und das Honorar zu bezahlen.

  • Es bestehen keinerlei Ansprüche auf arbeitsrechtlicher Basis (Urlaub, Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc.) für den/die Auftragnehmer:in

Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag

Werkvertrag

Arbeitsvertrag

auf Erfolg ausgerichtet

für Leistung bezahlt (nicht für Erfolg)

eigene Arbeitsmittel

Arbeitsmittel von dem/der Dienstgeber:in bereitgestellt

keine persönliche Arbeitspflicht

persönliche Arbeitspflicht

nicht ins Unternehmen eingebunden

ins Unternehmen eingebunden

frei in Arbeitsort und Arbeitszeit

muss sich an Arbeitsort und Arbeitszeiten halten

keine arbeitsrechtlichen Ansprüche

arbeitsrechtliche Ansprüche

persönlich und wirtschaftlich von dem/der Auftraggeber:in abhängig

persönlich und wirtschaftlich von dem/der Dienstgeber:in abhängig

Kaufvertrag versus Werkvertrag

In §1151 Abs. 1 des AGBG wird der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Kaufvertrag folgendermaßen erklärt: "Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag."

Ein Kaufvertrag soll dem/der Käufer:in Eigentum an einer Sache verschaffen, während der Werkvertrag darauf abzielt, einen Erfolg zu erzielen (z.B. Wartungsarbeiten oder eine Reparatur).

Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Kauf vorliegt, wenn es sich um "marktgängige Sachen, insbesondere Serienerzeugnisse" handelt, wie Univ.-Prof. Dr. Heinz Barta von der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck in dem Buch "Zivilrecht" erläutert. Verstanden werden darunter Dinge, die wenn, dann nur minimale Anpassung durch den/die Auftragnehmer:in erfahren, wie es zum Beispiel in einer Fertigküche der Fall ist.

Bei einem Werkvertrag hingegen handelt es sich um eine Dienstleistung oder aber die Erzeugnisse werden den besonderen Bedürfnissen des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin angepasst (z.B. eine Einbauküche).

Ist man bei einem Werkvertrag angestellt?

Arbeitet man auf Basis eines Werkvertrags, ist man nicht angestellt. Ist das Werk fertiggestellt und wurde es geliefert, endet das Vertragsverhältnis. Ebenso wenig gibt es für den/die Auftragnehmer:in (oft auch als Unternehmer:in bezeichnet) arbeitsrechtliche Ansprüche. Es handelt sich hier um eine selbständige Tätigkeit.

Vorteile des Werkvertrags

Ein Vorteil des Werkvertrags ist die Unabhängigkeit von dem/der Auftraggeber:in. Als Auftragnehmer:in kann man arbeiten, wann und wo man möchte. Man ist an keine Weisungen gebunden, muss nicht an Meetings teilnehmen und kann zudem Subunternehmer:innen oder Mitarbeiter:innen beschäftigen, um das Werk zu vollenden.

Nachteile des Werkvertrags

Das unternehmerische Risiko ist beim Werkvertrag viel höher als bei einem Dienstvertrag. Als Auftragnehmer:in ist man beim Werkvertrag alleine und mit den eigenen Betriebsmitteln dafür verantwortlich, das gewünschte Ergebnis zu liefern. Somit trägt man die gesamte organisatorische Verantwortung.

Abgesehen davon bestehen beim Werkvertrag keine arbeitsrechtlichen Ansprüche (Fortzahlung im Krankenstand, Urlaubsanspruch etc.) gegenüber dem/der Auftraggeber:in, der bzw. die den Vertrag auch jederzeit kündigen kann.

Gefahr der Scheinselbständigkeit

Wenn ein Werkvertrag abgeschlossen wird, dieser aber mindestens ein Merkmal eines Dienstvertrages enthält, spricht man von der Scheinselbständigkeit, die in Österreich vor allem in der Kreativwirtschaft nicht unüblich ist. Oftmals handelt es sich dabei um eine dauerhafte Leistung, die für einen Arbeitgeber erbracht wird, der dem/der Auftragnehmer:in mitunter Weisungen erteilt. Auch eine monatlich gleichbleibende Entlohnung weckt den Verdacht einer Scheinselbständigkeit, die illegal und strafbar ist.

Wer haftet bei einem Werkvertrag?

Bei einem Werkvertrag unterliegt in Österreich der/die Auftragnehmer:in der Gewährleistungspflicht für die erbrachte Leistung. Wenn das Werk also bei der Abnahme schadhaft ist, können von dem/der Auftraggeber:in Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. In Österreich beträgt die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen grundsätzlich drei Jahre. Eine Ausnahme stellen Bauwerke dar. Hier beträgt die Frist fünf Jahre.

Bestehen Mängel am Werk, hat der/die Auftraggeber:in laut Angaben des Portals "anwaltfinden.at" das Recht auf Preisminderung oder Nachbesserung. Der/die Auftragnehmer:in trägt somit das wirtschaftliche Risiko für den Auftrag bzw. das Werk.

Wer stellt das Material bereit?

Werden für das Werk, das im Rahmen eines Werkvertrags erstellt wird, nicht nur Betriebsmittel wie etwa ein Computer, sondern auch Materialien benötigt, gilt laut AGBG §1166 Folgendes: "Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten."

Versicherung beim Werkvertrag

Wer auf Basis der Selbständigkeit arbeitet, wie es beim Werkvertrag der Fall ist, muss bei der Sozialversicherungsanstalt für Gewerbliche Wirtschaft (SVA) gemeldet sein. Unter einem Einkommen von 5.256,60 Euro müssen Selbständige keine Beiträge zahlen, können sich aber freiwillig versichern lassen. Überschreitet der Gewinn die Grenze von 5.256,60 Euro, sind die Einkünfte der SVA zu melden und entsprechend Abgaben zu leisten. Die Kosten für die Pensionsversicherung und Krankenversicherung liegen für Selbständige laut "finanz.at" in der Regel bei 26,15 Prozent des Gewinns.

Wie wird ein Werkvertrag besteuert?

Für Aufträge im Rahmen eines Werkvertrags müssen von dem/der Auftragnehmer:in alle Einnahmen sowie Ausgaben aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Belege müssen sieben Jahre lang aufgehoben werden. Aus den Einnahmen und Ausgaben wird der Gewinn errechnet, der der Einkommensteuer unterliegt. Der/die Werkvertragnehmer:in muss die Einkommensteuer selbst abführen.

Muster für einen Werkvertrag

Das AGBG (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) regelt in Österreich die Rahmenbedingungen für den Werkvertrag. Dieser kann grundsätzlich frei gestaltet werden, enthält jedoch in der Regel folgende Punkte:

  • Angaben zu den Vertragsparteien

  • Vertragsgegenstand

  • Angaben zur Leistung und Dauer

  • Angaben zur Entlohnung (Höhe und wann sie in welcher Form bezahlt wird)

Arbeitsrecht

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