Scheidung: Vom Scheidungsantrag bis zum Obsorgerecht

Niemand denkt bei der Hochzeit daran, dennoch trifft es viele: Die Scheidung bedeutet die Auflösung einer Ehe, was weitreichende (rechtliche) Konsequenzen nach sich zieht. Unterschieden wird zwischen zwischen einer einvernehmlichen Scheidung und einer streitigen Scheidung. Den Scheidungsantrag reicht man beim Bezirksgericht ein. Ein Überblick.

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Scheidung © Bild: Elke Mayr

Inhaltsverzeichnis:

Allgemeines zur Scheidung

Die Ehescheidung, kurz Scheidung, bedeutet die Auflösung einer Ehe. Diese hat weitreichende (rechtliche) Konsequenzen für die Eheleute. Dies betrifft unter anderem die Aufteilung des Vermögens, die Obsorge für gemeinsame Kinder, etwaige Unterhaltszahlung sowie sozialversicherungs- und pensionsrechtliche Ansprüche. Informationen zu Beratungsstellen finden Sie hier.

Scheidungen in Österreich

Im Jahr 2021 wurden in Österreich 14.510 Ehen rechtskräftig geschieden (2,4 Prozent weniger als im Vorjahr und 11,1 Prozent weniger als 2019). Die Gesamtscheidungsrate ist (Stand 2021) mit 40,1 Prozent in Wien am höchsten, in Tirol mit 36,7 Prozent am niedrigsten. Im Mittel (Median) dauerten geschiedene Ehen 10,6 Jahre. Nur 1,2 Prozent der Scheidungen finden im Verlauf des ersten Ehejahres statt.

Abhängigkeit der Frauen

Frauen verdienen in Österreich durchschnittlich deutlich weniger als Männer, arbeiten öfter in Teilzeit und/oder im Haushalt und beziehen im Schnitt weniger Pension. Dadurch ergeben sich unter Umständen finanzielle Abhängigkeiten vom Ehemann bzw. im Falle einer Scheidung unsichere ökonomische Perspektiven. Frauen fällt es daher strukturell oft schwerer sich scheiden zu lassen.

Einvernehmliche Scheidung

Bei Scheidungen wird grundsätzlich zwischen einer einvernehmlichen Scheidung und einer streitigen Scheidung unterschieden. Die überwiegende Zahl der Scheidungen erfolgt einvernehmlich. Von den 14.510 Scheidungen im Jahr 2021 erfolgten 12.456 bzw. 85,8 Prozent einvernehmlich. Das mag auch pragmatische Gründe haben. Ein Rechtsstreit kostet Zeit, Geld und Nerven. Und eine im Gerichtssaal ausgetragene Auseinandersetzung bringt mitunter intime Details des Privatlebens an die Öffentlichkeit.

Scheidungsantrag

Ein Antrag auf eine einvernehmliche Scheidung kann gestellt werden, wenn die Ehe als "unheilbar zerrüttet" angesehen wird und die Ehepartner:innen seit mindestens einem halben Jahr getrennt sind (was nicht ausschließt, dass sie noch in derselben Wohngemeinschaft leben). Ein Antrag kann am zuständigen Bezirksgericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Mitzubringen sind folgende Dokumente:

  • Heiratsurkunde
  • Staatsbürger:innenschaftsnachweis
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Meldebestätigung
  • ggf. Geburtsurkunden der Kinder
  • Urkunden für das unter Umständen zu verteilende Vermögen (zum Beispiel ein Grundbuchauszug oder ein Mietvertrag)

Teil dieses Scheidungsprozesses ist auch, dass beide Eheleute eine Scheidungsvereinbarung treffen (wiederum schriftlich oder in einem mündlichen Protokoll).

Über den Scheidungsantrag entscheidet das Gericht letztlich per Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann binnen 14 Tagen das Rechtsmittel des Rekurses eingelegt werden. Erst nach Verstreichen der Frist ist die Ehescheidung rechtskräftig.

Konsequenzen

Auch eine einvernehmliche Scheidung hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Diese betreffen:

  • sozialversicherungs- und pensionsrechtliche Ansprüche
  • Ansprüche auf Unterhalt
  • Aufteilung des Vermögens, Schulden und Wohneigentum

Außerdem muss eine Scheidungsvereinbarung etwaige unterhaltsrechtliche Ansprüche, die Obsorge über die gemeinsamen Kinder und gegebenenfalls ein Besuchsrecht der gemeinsamen Kinder enthalten. Erst nach Eingang dieses Antrags setzt das Gericht einen Scheidungstermin fest.

Kinder

Bei einer einvernehmlichen Scheidung zwischen Eheleute mit minderjährigen Kindern müssen die Eltern außerdem überzeugend darlegen, dass die Bedürfnisse der Kinder nach der Scheidung entscheidend geregelt sind. Hierzu müssen die Parteien etwa nachweisen können, dass sie sich bei einer entsprechenden Einrichtung beraten lassen haben.

Kosten

Die Kosten einer Scheidungsklage betragen pauschal, unabhängig davon, ob es sich um eine einvernehmliche oder streitige Scheidung handelt, 312 Euro. Schließen die Parteien eines Verfahrens einen Vergleich fallen zusätzliche Gebühren von mindestens 312 Euro an. Werden die Parteien von Rechtsanwält:innen beraten, müssen diese Kosten von der jeweiligen Partei selbst getragen werden.

Literaturtipps:

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Streitige Scheidung

Kommt es zu einer streitigen Scheidung wird diese im Rahmen eines Zivilverfahrens durchgeführt. Bei einer streitigen Scheidung wird zwischen

  • "Streitige Scheidung aus Verschulden"
  • "Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft" und
  • "Streitige Scheidung aus anderen Gründen"

unterschieden.

• Bei einer "Streitigen Scheidung aus Verschulden" liegt eine "Eheverfehlung" vor, bei der ein Fortbestehen der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (siehe hierzu "Scheidungsgründe"). In einem solchen Fall kann die oder der Ehepartner:in auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des oder der Partner:in klagen. Ist die oder der beklagte Eherpartner:in der Überzeugung, dass die oder der andere Ehepartner:in Mitschuld an der Zerrüttung trägt, kann die jeweilige Person einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage einbringen. Kann ein Gericht kein Verschulden am Scheitern der Ehe feststellen, kann dieses die Scheidungsklage abweisen und es kommt zu keiner Ehescheidung.

• Kommt es zu keiner einvernehmlichen Scheidung und liegt auch kein schuldhaftes Verhalten vor, kann ein:e Eherpartner:in auf "Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft" klagen. Dies ist möglich, wenn die häusliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren aufgelöst ist und ausgeschlossen werden kann, dass eine Ehegemeinschaft wiederhergestellt werden kann. Nach sechsjähriger Trennung muss ein Gericht einen solchen Scheidungsbegehren jedenfalls stattgeben.

• Zu einer "Streitigen Scheidung aus anderen Gründen" kann es kommen, wenn ein:e Partner:in physisch oder psychisch schwer erkrankt ist oder eine ansteckende bzw. ekelerregende Krankheit hat. Auch hier darf eine Widerherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sein. Das Gericht entscheidet entsprechend dem Grund der Erkrankung, dem Alter der Ehegatten und der Dauer der Ehe.

Scheidungsverfahren

Zuständig für eine "Streitige Scheidung aus Verschulden" ist das Bezirksgericht, in dem die Ehepartner:innen ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten. Eine Scheidungsklage kann schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Im Scheidungsantrag müssen die Gründe für die Scheidung und entsprechende Beweismittel enthalten sein. Außerdem sind mitzubringen:

  • Heiratsurkunde
  • Staatsbürger:innenschaftsnachweis
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Meldebestätigung
  • ggf. Geburtsurkunden der Kinder
  • Urkunden für das unter Umständen zu verteilende Vermögen (zum Beispiel ein Grundbuchauszug oder ein Mietvertrag)

Der erste Schritt in einem solchen Verfahren ist der Versuch der oder des Richter:in auf eine einvernehmliche Scheidung hinzuwirken, etwa indem sie oder er auf Beratungsangebote oder die Möglichkeit einer Mediation hinweist. Erst wenn diese Versuche nicht zum Erfolg führen, beginnt das eigentliche streitige Scheidungsverfahren. Gegen das Urteil kann innerhalb von vier Wochen Berufung erhoben werden. Erfolgt keine Berufung ist die Scheidung nach Ablauf der Frist rechtskräftig. Aufteilungsansprüche, Unterhaltsansprüche und die Regelung der Obsorge (siehe hierzu nachfolgende Kapitel) werden in einem gesonderten Gerichtsverfahren verhandelt.

Kosten

Die Kosten einer Scheidungsklage betragen, wie bei einer einvernehmlichen Scheidung, 312 Euro. Schließen die Parteien eines Verfahrens einen Vergleich fallen zusätzliche Gebühren von mindestens 312 Euro an. Außerdem müssen beteiligte Personen eines streitigen Verfahrens die Prozesskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung zunächst selbst tragen. Unterliegt eine Partei gänzlich, muss sie die Kosten der anderen Partei ersetzen. Unterliegt eine Partei nur zum Teil, werden die Kosten anteilig aufgeteilt.

2021 wurden insgesamt 1.803 Ehen strittig geschieden, zu 46 Prozent war der Mann Träger des Verschuldens, zu 8,9 Prozent die Frau, zu 32,4 Prozent beide sowie in 12,8 Prozent der Fälle keiner von beiden.

Scheidungsgründe

Eine genaue Definition eines Scheidungsgrundes kennt das Gesetz nicht. Von Scheidung zu Scheidung entscheidet ein Gericht individuell. Allerdings hat die Schuldfrage, wie oben gezeigt, Auswirkungen auf Rechts- und Vermögensansprüche.

Mögliche Scheidungsgründe sind beispielsweise

  • Ehebruch
  • Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung
  • fehlende Körperhygiene
  • häusliche Gewalt
  • Vernachlässigung der Haushaltsführung
  • politischer Fanatismus
  • peinliches Bloßstellen der oder des Ehepartner:in
  • Bordellbesuche
  • Rechthaberei

Entscheidend ist jedoch, dass diese Verfehlungen zu einer "Zerrüttung der Ehe" führen.

Der häufigste Scheidungsgrund in Österreich ist der Ehebruch. Bei einem Gerichtsverfahren wird der untreuen Eherpartnerin bzw. dem untreuen Ehepartner oft die alleinige Schuld am Scheitern der Ehe zugesprochen. Auch hier kann ein Gericht jedoch individuell entscheiden, da Ehebruch unter Umständen Symptom und nicht Ursache der Zerrüttung sein kann bzw. auch andere Faktoren zur Zerrüttung beigetragen haben können.

Vermögensaufteilung: Was steht mir nach einer Scheidung zu?

Bei der Frage nach der Vermögensaufteilung gilt nach österreichischem (Ehe-)Recht der Grundsatz der Gütertrennung. Dementsprechend bleiben die Ehepartner:innen Eigentümer:innen jenes Vermögens, das sie bzw. er in die Ehe miteingebracht haben. Aufgeteilt werden nach einer Scheidung jene Gebrauchsvermögen (zum Beispiel ein gemeinsames Auto oder ein gemeinsames Ferienhaus) und eheliche Ersparnisse (zum Beispiel ein gemeinsames Sparbuch oder eine Kunstsammlung), die während der Ehe gemeinsam gebraucht bzw. erworben wurden. Von der Aufteilung ausgenommen sind Unternehmen und Unternehmensanteile. Bei einem gemeinsam bewohnten Haus wird meist die Hälfte des Hauses an den oder die Ehepartner:in ausbezahlt.

Ehevertrag

Davon abweichende Regelungen können in einem gemeinsamen Ehevertrag vereinbart werden. Ein solcher wird empfohlen, um etwaige ‚heikle‘ Situation im Falle einer Scheidung zu bereinigen, indem beispielsweise Besitz- und Eigentumsansprüche der gemeinsam bewohnten Immobilie geklärt werden. Ein solcher Vertrag kann bereits vor oder nach der Eheschließung beschlossen werden. Außerdem kann ein Ehevertrag im Laufe der Zeit veränderten Lebensumständen angepasst werden. Etwaige Unterhaltszahlungen oder Vereinbarung zur Obsorge gemeinsamer Kinder können nicht Teil eines Ehevertrags sein.

Unterhalt

Nach einer Scheidung kann das geschiedene Paar eine freie vertragliche Vereinbarung über die Höhe von Unterhaltszahlungen für den oder die Ehegatt:in treffen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet ein Gericht über die Höhe der Unterhaltszahlungen. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine Scheidung mit oder ohne Schuldausspruch handelt. Im Falle einer Scheidung mit Schuldausspruch hat die oder der Ehegatt:in im Bedarfsfall Anspruch auf Unterhaltszahlungen, die zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse reichen.

In der Regel gilt: Der Unterhaltsanspruch des oder der schuldlos Geschiedenen beträgt 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Unterhaltsforderungen bei einer Scheidung ohne Schuldausspruch spielen in der Praxis eine geringe Rolle. Anspruch auf Unterhalt hat in einem solchen Fall jene:r Ehepartner:in, die bzw. der das Scheidungsersuchen nicht eingereicht hat.

Geht die unterhaltsberechtigte Person eine neue Partner:innenschaft ein, wird der Unterhaltsanspruch für die Dauer der Lebensgemeinschaft ausgesetzt. Geht die unterhaltsberechtigte Person eine neue Ehe ein, erlischt der Unterhaltsanspruch vollständig.

Kindesunterhalt (Alimente)

Beide Elternteile sind – ob verheiratet oder nicht – dazu verpflichtet, zum Unterhalt ihres Kindes beizutragen. Dies umfasst

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Erziehung
  • Bildung oder
  • Taschengeld

Leben beide Elternteile, beispielsweise nach einer Scheidung, nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt, muss die Unterhaltsleistung des nichtobsorgeberechtigten Elternteils in Form von Geld geleistet werden.

Als Bemessungsgrundlage wird das Jahreseinkommen des jeweiligen Elternteils herangezogen. Hierzu zählen Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbsarbeit sowie Arbeitslosenunterstützung oder Pensionszahlungen.

Alimente berechnen:

Bei Kindern zwischen 0 und sechs Jahren beträgt die Unterhaltshöhe 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, bei Kindern zwischen sechs und zehn Jahren 18 Prozent, zwischen zehn und 15 Jahren 20 Prozent und bei Kindern älter als 15 Jahre 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens.

Höhe der Alimente
Alter Kind Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
0-6 16 Prozent
6-10 18 Prozent
10-15 20 Prozent
ab 15 22 Prozent

Kontaktrecht und Obsorgerecht bei Scheidung

2021 waren 17.111 Kinder, davon 11.834 Minderjährige, von der Ehescheidung ihrer Eltern betroffen. Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung besteht eine gemeinsame Obsorge der Elternteile für ein minderjähriges Kind. Wird die Ehe aufgelöst, bleibt die Obsorge beider Elternteile aufrecht. Jedoch muss festgelegt werden, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich betreut wird. Jener Elternteil, bei welchem das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, muss dem jeweils anderen Elternteil Unterhalt (Alimente) bezahlen. Nach einer Scheidung kann auch vereinbart werden, dass ein Elternteil die alleinige Obsorge für ein Kind übernimmt oder die Obsorge des einen Elternteils nur bestimmte Bereiche umfasst.

Gemeinsames Obsorgerecht

Ein solches gemeinsames Obsorgerecht besteht grundsätzlich auch dann, wenn sich ein/e Ehepartner:in während der gemeinsamen Ehe gewalttätig verhalten hat. Jedoch kann in einem solchen Fall während des Scheidungsverfahrens ein Antrag gestellt werden, dem gewalttätigen Elternteil die Obsorge zu entziehen. Das Gericht entscheidet letztlich nach Maßgabe des Kindeswohls und auf Grundlage der in der „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung" gemachten Erfahrungen über die Obsorgefrage. Jeder Elternteil kann bei Gericht eine Neuregelung der Obsorge beantragen.

Alleiniges Obsorgerecht

Zur alleinigen Obsorge eines Elternteils kann es kommen, wenn dies im Rahmen einer Scheidung vereinbart wird oder ein Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet.

Bei wichtigen Änderungen im Leben des Kindes (zum Beispiel einem Wohnortwechsel, Krankheit oder Schulerfolg) hat der nichtobsorgeberechtigte Elternteil ein Informationsrecht und muss von obsorgeberechtigten Elternteil darüber informiert werden.

Kontaktrecht

Beiden Elternteilen steht auch nach einer Scheidung ein Kontaktrecht zu (früher: Besuchsrecht). Das bedeutet, jeder Elternteil hat das Recht, ihr oder sein Kind zu treffen. Im Optimalfall wird eine solche Regelung einvernehmlich getroffen. Ist dies nicht möglich, entscheidet ein Gericht über das Kontaktrecht.

Bei einer Gerichtsentscheidung wird auf Alter und Bedürfnisse des Kindes sowie die bisherige Beziehung zum jeweiligen Elternteil geachtet. Ein Kontaktrecht besteht auch, wenn der jeweilige Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nicht nachkommt. Kinder ab 14 Jahren sind dazu berechtigt, sich gegen den Kontakt mit dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil zu entscheiden.