ABO

Wie viel ist zu viel? Ein Blick auf sexuelle Belästigung

Subressort
Aktualisiert
Lesezeit
4 min
Artikelbild

©Xin/Unsplash

Der Tatbestand der sexuellen Belästigung findet sich nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch im Gleichbehandlungsgesetz.

Geht es um den Vorwurf der sexuellen Belästigung, orientiert sich die gesellschaftliche Debatte meist am Strafrecht. Doch der Tatbestand findet sich auch im Gleichbehandlungsgesetz, das Diskriminierung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen verbietet. Darin ist sexuelle Belästigung viel weiter gefasst. Doch viele Betroffene sind sich unsicher, ob das, was ihnen passiert ist, schon „schlimm genug“ ist, heißt es von der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW). Die Ombudsstelle berät bei Diskriminierungen in der Arbeitswelt, etwa jeder vierte gemeldete Fall betrifft sexuelle Belästigung. Die Dunkelziffer dürfte groß sein.

Was fällt im Strafrecht unter sexuelle Belästigung?

Der Begriff ist in diesem Bereich eng gefasst und verbietet, vereinfacht gesagt, unerwünschte körperliche Übergriffe (beispielsweise „Grapschen“). Dabei geht es im Wesentlichen um „intensive“ – also nicht bloß flüchtige – Berührungen der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale. Auch Berührungen von Körperregionen, die der Geschlechtssphäre gehören (wie Gesäß oder Oberschenkel) und die damit zusammenhängende Verletzung der Würde zählen zur sexuellen Belästigung. Vergewaltigung und geschlechtliche Nötigung sind eigene Tatbestände. Seit September 2025 fällt zudem das unaufgeforderte Versenden von Genitalbildern (oft ist von „Dick-Pics“ die Rede) unter sexuelle Belästigung. Der Tatbestand nach dem StGB wird mit Freiheitsoder Geldstrafen bestraft.

Was regelt das Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsumfeld?

Das Gleichbehandlungsgesetz definiert den Tatbestand anhand von vier Punkten: Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn – erstens – ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das – zweitens – die Würde der Person verletzt und – drittens – unerwünscht ist sowie – viertens – das Arbeitsumfeld beeinträchtigt, also für den oder die Betroffene negative Folgen am Arbeitsplatz hat oder im Zusammenhang mit dem Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.

Was ist „Verhalten aus der sexuellen Sphäre“?

Verhalten, das zur sexuellen Sphäre gehört, umfasst nicht nur körperliche Übergriffe wie Anfassen, Küsse und Umarmungen. Auch sexualisierte Gesten und Blicke auf bestimmte Körperteile, sexuell konnotierte Bemerkungen und Witze, Nachrichten mit sexuellem Inhalt, Fragen nach sexuellen Vorlieben sowie digital verschickte pornografische Bilder oder Poster zählen beispielsweise dazu.

Was müssen Arbeitgeber tun?

Erfahren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Belästigungen, müssen sie verpflichtend Abhilfe leisten und ein diskriminierungsfreies Umfeld schaffen. Dabei darf die betroffene Person keine nachteiligen Konsequenzen erfahren. Leistet das Unternehmen keine Abhilfe, können Schadensersatzansprüche für die betroffene Person entstehen.

Welche Möglichkeiten haben Betroffene?

Betroffene können sich bei beispielsweise der Arbeiterkammer oder der GAW beraten lassen. Die GAW kann auch intervenieren und dabei helfen, zu einer Lösung zu kommen – beispielsweise Schadenersatz, Entschuldigungen oder Schulungen. Zudem kann man bei der Gleichbehandlungskommission einen Antrag auf Prüfung des Falls einbringen. Das Verfahren ist kostenlos und nicht öffentlich. Das Ergebnis der Prüfung enthält Empfehlungen für die gegnerische Seite, die allerdings nicht verpflichtend sind. Schließlich können Betroffene ihre Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend machen. Da es hier ein Kostenrisiko gibt, sollte man sich vorab beraten lassen und einen Rechtsschutz holen. Bei körperlichen Übergriffen kann zudem Strafanzeige erstattet werden.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in der News-Printausgabe Nr. 13/2026 erschienen.

Über die Autoren

Logo
Monatsabo ab € 21,75
Ähnliche Artikel
2048ALMAITVEUNZZNSWI314112341311241241412414124141241TIER