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Leasingverband warnt vor Folgen nach Raser-VfGH-Entscheidung

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Bisher wurden 463 Autos von Rasern beschlagnahmt
©APA, EVA MANHART, Themenbild
Seit mehr als zwei Jahren können in Österreich Autos von Extrem-Rasern abgenommen werden. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jüngst entschieden, dass die Beschlagnahme von Raser-Autos grundsätzlich verfassungskonform ist. Die bisherige Ausnahme für Fahrzeuge, die nicht im Alleineigentum des Lenkers stehen - etwa Leasing- oder Firmenautos - wird aufgehoben. Der Leasingverband warnt nun vor "massiven Auswirkungen", hieß es in einer Aussendung am Freitag.

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Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) hatte die Möglichkeit, Raser-Autos zu beschlagnahmen, für verfallen zu erklären und zu verwerten, als verfassungswidrig beanstandet, ist damit aber beim VfGH abgeblitzt. Vielmehr hat dieser bereits am 17. März entschieden, dass die Ausnahme gleichheitswidrig ist und aufgehoben wird, allerdings erst mit 1. Oktober 2027. Von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind nunmehr nur gestohlene Autos. Raser, die mit einem nicht ihnen gehörenden Fahrzeug unterwegs sind, erhalten im Führerschein ein lebenslanges Lenkverbot für das Fahrzeug, mit dem die drastische Übertretung begangen wurde.

Verkehrsminister Peter Hanke (SPÖ) begrüßte die Entscheidung des VfGH "grundsätzlich". Verkehrssicherheit habe oberste Priorität, und es könne nicht sein, dass sich Raser durch Leasing-Modelle oder Ähnliches der Beschlagnahmung der Fahrzeuge entziehen. Die Entscheidung des VfGH wird im Ministerium nun umfassend geprüft, ebenso wie die Frage, ob etwaige Änderungen in den Gesetzesbestimmungen notwendig sind, hieß es auf Anfrage der APA.

Seit 1. März 2024 können in Österreich die Autos sichergestellt werden. Laut den Daten des Innenministeriums wurden seither bis Ende Februar 463 Fahrzeuge vorläufig beschlagnahmt. Raser, die durch stationäre Radargeräte geblitzt und deren Fahrzeug vorläufig abgenommen wurde, sind in der Statistik des Innenministeriums nicht enthalten. Wie viele beschlagnahmte Fahrzeuge davon tatsächlich versteigert wurden, bleibt unklar. Eine zentrale Stelle dafür gibt es nicht, zuständig für den Vollzug sind die Länder und dort die Verkehrsbehörden im Bezirk, also zumeist die Bezirkshauptmannschaften. Österreichweit gibt es somit rund 80 Strafbehörden.

Viele Fahrzeuge dürften jedenfalls nicht verwertet worden sein. Denn bei der Versteigerung gehen 70 Prozent der Erlöse an den Verkehrssicherheitsfonds, der Rest an die jeweilige Gebietskörperschaft, also an das jeweilige Bundesland oder den Bund. Laut den Informationen aus dem Verkehrsministerium flossen 2025 rund 45.000 Euro durch Versteigerungen von Raser-Autos an den Verkehrssicherheitsfonds, 2024 gab es überhaupt keine Einnahmen.

Der Verband österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) nimmt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Einziehung und Verwertung von Fahrzeugen bei schweren Verkehrsdelikten zur Kenntnis, sieht allerdings die Konsequenz kritisch, wonach geleaste Fahrzeuge bei Raserdelikten in Zukunft für verfallen erklärt und versteigert werden könnten. "Kfz-Leasing wird durch diese Neuregelung in Österreich gefährdet", hieß es in einer Aussendung am Freitag.

"Leasing basiert auf einer klaren Trennung zwischen Eigentum und Nutzung. Wenn der Eigentümer für das Verhalten eines Dritten wirtschaftlich einstehen muss, wird nicht nur das Fundament des Leasingmodells, sondern das gesamte Rechtsverständnis, massiv erschüttert", meinte Alexander Nekolar, Präsident des VÖL. Der Verband warnt vor wirtschaftlichen und strukturellen Auswirkungen, die in Zukunft Unternehmen und private Nutzer treffen würden: steigende Finanzierungskosten, strengere Vergabekriterien bis hin zu spürbaren Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Leasingfahrzeugen im Hochleistungssegment. Der Verband forderte eine rechtliche Klarstellung.

Mit dieser Frage hat sich bereits der VfGH in seiner knapp 60-seitigen Entscheidung beschäftigt. Hier könne etwa der ursprüngliche Eigentümer des für verfallen erklärten Fahrzeugs am zivilrechtlichen Weg Regress vom Lenker fordern. "Zudem stehen einer Person, die Fahrzeuge aus wirtschaftlichen Interessen - etwa als Leasing- oder Mietfahrzeuge - zur Verfügung stellt, typischerweise Gestaltungsmöglichkeiten (Erhebung einer Kaution oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen) offen, um bereits vor dessen Überlassung den wirtschaftlichen Verlust infolge des Verfalls des Fahrzeuges (zumindest teilweise) abzusichern. Durch Diebstahl oder Totalschaden besteht auch bisher schon für Leasing- und Mietfirmen das Risiko eines Verlusts."

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