Der 1. November ist heuer ein Sonntag. Einen zusätzlichen freien Tag bringt der Feiertag damit den meisten Beschäftigten nicht, nachgeholt wird er nicht. Was das Arbeitsrecht vorsieht, wer am Sonntag arbeitet und wie die übrigen Feiertage bis zum Frühjahr fallen.
Kein Ersatz für den Sonntagsfeiertag
Allerheiligen fällt heuer auf einen Sonntag. Für alle, die von Montag bis Freitag arbeiten, geht der Feiertag damit verloren. Das österreichische Arbeitsruhegesetz kennt keinen Ersatz-Feiertag, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf ein Wochenende fällt. Es gibt auch keinen Anspruch darauf, den Tag an einem Werktag nachzuholen.
Der Grund liegt in der Logik des Gesetzes. Der Feiertag sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die spätestens um 6 Uhr früh beginnt, und das Entgelt für die Arbeit, die wegen des Feiertags ausfällt. Fällt er auf einen Tag, an dem ohnehin nicht gearbeitet wird, fällt auch keine Arbeit aus. Die Wirtschaftskammer hält dazu fest: Fällt der Feiertag auf einen freien Tag, gebührt für diesen Tag kein Entgelt.
Wer am 1. November arbeiten muss
Auch für Beschäftigte, die regelmäßig am Wochenende arbeiten, etwa in Pflege, Gastronomie oder Verkehr, hat der Sonntagstermin Folgen. Wer an einem Feiertag arbeitet, bekommt normalerweise zusätzlich zum Monatsentgelt für jede geleistete Stunde das Feiertagsarbeitsentgelt, also praktisch doppelten Lohn. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, ist er laut Wirtschaftskammer aber wie ein normaler Sonntag zu behandeln. Ein Feiertagsarbeitsentgelt gebührt dann grundsätzlich nicht.
Entscheidend ist deshalb der Kollektivvertrag. Viele Branchen sehen eigene Zuschläge für Sonntags- oder Feiertagsarbeit vor, die auch an einem Sonntagsfeiertag gelten können. Wer am 1. November eingeteilt ist, sollte daher im eigenen Kollektivvertrag oder beim Betriebsrat nachfragen. Statt Geld kann für Feiertagsstunden auch Zeitausgleich vereinbart werden.
Teilzeit und freie Tage
Ähnliches gilt für Teilzeitkräfte. Fällt ein Feiertag auf einen Tag, an dem jemand laut Vertrag nicht arbeitet, gibt es dafür weder einen freien Tag noch zusätzliches Geld. Fällt er auf einen regulären Arbeitstag, bleibt das Monatsgehalt gleich, obwohl in dieser Woche weniger gearbeitet wird. Der Arbeitgeber darf die vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit nicht einseitig ändern, um einem Feiertag auszuweichen.
Allerseelen am 2. November ist kein gesetzlicher Feiertag. Viele Familien besuchen die Gräber deshalb ohnehin schon zu Allerheiligen. Für Schülerinnen und Schüler enden an diesem Montag die Herbstferien, der Unterricht beginnt wieder am Dienstag, 3. November.
Auch der Stefanitag fällt heuer aufs Wochenende
Allerheiligen ist heuer nicht der einzige Feiertag, der Beschäftigten keinen zusätzlichen freien Tag bringt. Schon der 15. August war ein Samstag. Der Stefanitag am 26. Dezember fällt ebenfalls auf einen Samstag, im kommenden Jahr trifft es den 1. Mai, der 2027 ein Samstag ist. Der 24. und der 31. Dezember sind in Österreich keine gesetzlichen Feiertage, frei haben viele Beschäftigte an diesen Tagen nur, wenn es Kollektivvertrag oder Betrieb so vorsehen.
Auf Werktage fallen dagegen Mariä Empfängnis am Dienstag, 8. Dezember, der Christtag am Freitag, 25. Dezember, Neujahr am Freitag, 1. Jänner 2027, und Heilige Drei Könige am Mittwoch, 6. Jänner. Wer Urlaub plant, kann den 7. Dezember als Fenstertag nutzen und so mit einem Urlaubstag vier freie Tage am Stück bekommen.
Quellen: Wirtschaftskammer Österreich, Arbeiten an Feiertagen; Arbeitsruhegesetz (ARG), §§ 7 bis 9
