Nach Bombendrohungen gibt es selten Entschädigung, doch die Airline muss trotzdem zahlen
Nach den Drohungen gegen Flüge in Europa, die auch Wien und Salzburg betrafen, fragen sich viele Reisende, was ihnen zusteht. Eine pauschale Ausgleichszahlung gibt es selten, auf andere Leistungen der Airline haben Sie aber Anspruch.
In der vergangenen Woche gingen bei mehreren europäischen Flughäfen und Airlines Drohungen gegen Flüge ein, auch Wien und Salzburg waren betroffen, gefunden wurde nichts. Für Passagierinnen und Passagiere bedeuten solche Drohungen trotzdem oft Stunden des Wartens, eine Landung an einem anderen Flughafen oder einen verpassten Anschluss. Eine Ausgleichszahlung bekommen sie in solchen Fällen selten. Auf Verpflegung, ein Hotel und die Weiterreise zum gebuchten Ziel haben sie aber Anspruch, und diese Kosten trägt die Airline.
Der Grund für die fehlende Entschädigung steht in der EU-Fluggastrechteverordnung selbst. Sie nennt in ihren Erwägungsgründen ausdrücklich Sicherheitsrisiken als Beispiel für außergewöhnliche Umstände, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Kann die Airline solche Umstände nachweisen, muss sie die pauschalen 250, 400 oder 600 Euro nicht zahlen. Die Pflicht, sich um die Fluggäste zu kümmern, bleibt davon unberührt.
Worauf haben Passagiere bei langer Wartezeit Anspruch?
Die Betreuung beginnt nach der Verordnung je nach Flugstrecke ab einer bestimmten Wartezeit: bei Flügen bis 1.500 Kilometer ab zwei Stunden Verspätung, bei längeren Flügen innerhalb der EU und bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern ab drei Stunden, bei allen anderen Flügen ab vier Stunden. Dann muss die Airline unentgeltlich Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten, dazu zwei Telefongespräche oder E-Mails. Ist eine Übernachtung nötig, zahlt sie das Hotel und den Transfer dorthin.
Anders als bei der Entschädigung sieht die Verordnung für diese Leistungen keine Ausnahme wegen außergewöhnlicher Umstände vor. Verspätet sich der Abflug um mindestens fünf Stunden, können Sie außerdem auf den Flug verzichten und sich den Ticketpreis erstatten lassen. Bietet die Airline am Flughafen keine Gutscheine an, kaufen Sie Essen und Getränke in angemessenem Rahmen selbst und heben die Belege auf.
Was gilt, wenn der Flug an einem anderen Flughafen landet?
Landet ein Flugzeug statt am gebuchten Flughafen an einem anderen, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder Region bedient, muss die Airline laut Artikel 8 der Verordnung die Kosten für die Weiterfahrt übernehmen, entweder zum ursprünglich gebuchten Zielflughafen oder zu einem anderen nahe gelegenen Ziel, das Sie mit ihr vereinbaren.
Wie weit diese Pflicht reicht, hat der Europäische Gerichtshof 2021 ausgerechnet in einem Fall mit Austrian Airlines geklärt. Ein Flug aus Wien war statt in Berlin-Tegel in Berlin-Schönefeld gelandet, also im Bundesland Brandenburg. Laut Urteil in der Rechtssache C-826/19 muss die Airline die Weiterbeförderung auch dann bezahlen, wenn der Ersatzflughafen in einer anderen Gebietskörperschaft liegt als der gebuchte.
Wann gibt es doch eine Entschädigung?
Eine Ausgleichszahlung kommt grundsätzlich in Frage, wenn Sie Ihr Endziel mit drei Stunden oder mehr Verspätung erreichen, das hält die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) fest. Bei einer Drohung gegen den eigenen Flug wird sich die Airline aber in aller Regel auf außergewöhnliche Umstände berufen. Den Nachweis, dass solche Umstände vorlagen und unvermeidbar waren, muss allerdings die Airline erbringen, nicht der Fluggast.
Melden Sie Ansprüche zuerst schriftlich bei der Airline an und legen Sie Belege für Ausgaben bei. Lehnt die Airline ab oder antwortet sie nicht, hilft die apf in Österreich laut eigenen Angaben kostenlos und provisionsfrei bei der Schlichtung. Einen Überblick über Ihre Rechte in allen EU-Staaten bietet auch das Portal Your Europe der EU-Kommission.
Mehr zu Ihren Rechten als Fluggast
Welche Beträge bei Verspätung und Annullierung grundsätzlich gelten und was sich mit der EU-Reform ändert, lesen Sie in unserem Ratgeber Fluggastrechte: Bis zu 600 Euro bei Verspätung und was die EU-Reform ändert. Wie es bei Arbeitskämpfen aussieht, erklärt der Beitrag Streik am Flughafen oder bei der Airline: Diese Rechte haben Passagiere. Mehr zu Airlines, Flughäfen und Ihren Rechten finden Sie auf unserer Themenseite Luftfahrt & Flugreisen.
Quellen
Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (2004)
Gerichtshof der Europäischen Union: Urteil vom 22. April 2021, Rechtssache C-826/19, WZ gegen Austrian Airlines (2021)
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte: Fluggastrechte (2026)
Europäische Kommission, Your Europe: Fluggastrechte (2026)
Quelle: APA
