Abfertigung Alt und Neu: Wie hoch die Einmalzahlung ist

Eine Abfertigung erhält man dann, wenn ein Dienstverhältnis beendet wird. Welche Unterschiede es zwischen Abfertigung Alt und Abfertigung Neu gibt, wer Anspruch darauf hat und wer wie viel bekommt.

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Euro-Scheine liegen auf einem Tisch. © Bild: Elke Mayr

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Abfertigung?
  2. Abfertigung Alt und Abfertigung Neu: Worin besteht der Unterschied?
  3. Wer hat Anspruch auf eine Abfertigung?
  4. Wie hoch ist die Abfertigung?
  5. Was ist eine Betriebliche Vorsorgekasse?
  6. Kann man Abfertigungsbeiträge zusammenlegen?
  7. Ist ein Umstieg von Abfertigung Alt auf Neu möglich?
  8. Wie funktioniert die Abfertigung Neu bei Selbstständigen?
  9. Wie kann man das Beitragskonto einsehen?
  10. Was passiert, wenn man in Pension geht?

Was ist eine Abfertigung?

Eine Abfertigung ist eine Einmalzahlung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. In Österreich sind derzeit zwei Modelle im Umlauf: die Abfertigung Alt und die Abfertigung Neu.

Abfertigung Alt und Abfertigung Neu: Worin besteht der Unterschied?

Abfertigung Alt gilt für österreichische Dienstnehmer:innen, deren Arbeitsverträge vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden. Abfertigung Neu gilt für österreichische Dienstnehmer:innen, deren Arbeitsverträge ab dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden. Die Abfertigung Neu gibt es darüber hinaus auch für Gewerbetreibende und so genannte Neue Selbstständige.

Bei der Abfertigung Alt müssen Arbeitgeber:innen die Mittel für die Abfertigung selbst ansparen oder veranlagen. Bei der Abfertigung Neu ist das anders: Hier zahlen Arbeitgeber:innen in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV) ein, und zwar ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses. Die Betriebsvorsorge-Beiträge machen dabei laut Wirtschaftskammer Österreich (WKO) einen Prozentsatz der Geld- und Sachbezüge aus.

Weitere wichtige Unterschiede sind:

Abfertigung Alt Abfertigung Neu
Anspruch auf Abfertigung erst nach 3-jähriger und ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Unternehmen Anspruch auf Abfertigung ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses
Abfertigungsanspruch kann nicht in anderen Betrieb mitgenommen worden Abfertigungsanspruch kann in anderen Betrieb mitgenommen werden
Bei Selbstkündigung verliert man den Abfertigungsanspruch Bei Selbstkündigung verliert man nur den Anspruch auf Auszahlung (der entstandene Abfertigungsanspruch bleibt in der Vorsorgekasse)
Lehrlinge haben keinen Abfertigungsanspruch Lehrlinge haben einen Abfertigungsanspruch
Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges sowie Zivil- und Präsenzdienst werden nicht berücksichtigt Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges sowie Zivil- und Präsenzdienst werden unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt

Wie man herausfinden kann, welche Abfertigung im Einzelfall gilt:

Wer hat Anspruch auf eine Abfertigung?

Der Anspruch auf die Abfertigung Neu besteht ab dem 2. Monat des Dienstverhältnisses. Eine wesentliche Voraussetzung für die Auszahlung einer Abfertigung Neu, ist die Beendigung von drei Beitragsjahren, in denen mindestens 36 Monate lang in die betriebliche Vorsorgekasse eingezahlt worden ist. Die Einzahlungszeiten müssen bei der Abfertigung Neu nicht aus einem einzigen Arbeitsverhältnis stammen. Es werden im Gegenteil die Zeiten bei verschiedenen Arbeitgeber:innen zusammengezählt.

Bei der Abfertigung Alt ist die Voraussetzung für einen Anspruch eine 3-jährige und ununterbrochene Beschäftigung.

Ein Anspruch auf eine Abfertigung Alt oder Neu besteht - ähnlich wie bei Urlaubsanspruch, Weihnachtsgeld etc. - auch für geringfügig Beschäftigte.

Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung Neu, wenn:

  • die Kündigung vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin ausgeht
  • das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird
  • die Entlassung ungerechtfertigt und unverschuldet ist
  • ein berechtigter vorzeitiger Austritt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers besteht
  • ein befristetes Dienstverhältnisses abgelaufen ist

WICHTIG: Kein Auszahlungsanspruch auf die Abfertigung Neu besteht bei schädlichen Beendigungsarten wie:

  • Kündigung durch den Abfertigungsberechtigten/die Abfertigungsberechtigte (Ausnahme: Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väterkarenzgesetz (VKG))
  • gerechtfertigte, verschuldete Entlassung
  • unberechtigten vorzeitigen Austritt

Bei einer unverschuldeten Entlassung, einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses oder einem Ende des Dienstverhältnisses aufgrund des Auslaufens einer Befristung besteht der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung fort.

Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung Alt, wenn:

  • die Kündigung vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin ausgeht
  • die Entlassung ungerechtfertigt und unverschuldet ist
  • ein befristetes Dienstverhältnis abgelaufen ist
  • ein berechtigter vorzeitiger Austritt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers besteht
  • das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird

WICHTIG: Bei Selbstkündigung verliert man bei der Abfertigung Alt den Abfertigungsanspruch.

Wie hoch ist die Abfertigung?

Die Abfertigung Neu errechnet sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge, zuzüglich Zinsen und abzüglich von Verwaltungskosten und Barauslagen durch die Vorsorgekasse. Daraus ergibt sich ein Bruttobetrag, von dem anschließend sechs Prozent Lohnsteuer abgezogen werden. Die Arbeiterkammer hat einen nützlichen Online-Abrechnungsrechner, mit dessen Hilfe sich der zustehende Betrag leicht herausfinden lässt.

Berechnen Sie Ihre Abfertigung neu:
Link zum Abfertigungsrechner der Arbeiterkammer

Die Höhe der Abfertigung Alt hängt von der Länge des Dienstverhältnisses und dem Gehalt ab. Die Berechnungsgrundlage für die Abfertigung Alt stellt das letzte Bruttomonatsgehalt dar:

  • 3 Jahre ununterbrochene Dienstzeit: 2 Monatsentgelte
  • 5 Jahre ununterbrochene Dienstzeit: 3 Monatsentgelte
  • 10 Jahre ununterbrochene Dienstzeit: 4 Monatsentgelte
  • 15 Jahre ununterbrochene Dienstzeit: 6 Monatsentgelte
  • 20 Jahre ununterbrochene Dienstzeit: 9 Monatsentgelte
  • 25 Jahre ununterbrochene Dienstzeit: 12 Monatsentgelte

Was ist eine Betriebliche Vorsorgekasse?

Eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zahlt bei der Abfertigung Neu ab dem 2. Monat eines Arbeitsverhältnisses 1,53 Prozent des monatlichen Bruttolohns an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Die ÖGK leitet diesen Betrag an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) weiter.

Das Geld verbleibt somit nicht mehr im Betrieb, sondern wird an private Kreditinstitute ausgelagert, die zu diesem Zweck den Arbeitgeber:innen ihre Dienste anbieten. Überwacht werden diese Institute von der Finanzaufsicht, der Österreichischen Nationalbank und einem Staatskommissär. Im Aufsichtsrat einer Vorsorgekasse sitzen vier Kapital- und zwei Gewerkschaftsvertreter:innen.

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, wird mittels Betriebsvereinbarung festgelegt, in welche Vorsorgekasse eingezahlt wird. Gibt es keinen Betriebsrat, entscheidet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin darüber alleine, muss dies seinen Arbeitnehmer:innen aber schriftlich mitteilen. Diese können innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Wenn innerhalb dieser Frist mindestens ein Drittel einer Belegschaft Widerspruch einlegt, müssen Arbeitgeber:innen einen neuen Vorschlag machen. Hier kann die Gewerkschaft hinzugezogen werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.

Man muss sich die Abfertigung Neu bei einem Jobwechsel nicht ausbezahlen lassen. Über die Abfertigung kann wie folgt verfügt werden:

  • die Abfertigung wird ausgezahlt
  • die Abfertigung bleibt bei der Betrieblichen Vorsorgekasse und wird weiter veranlagt
  • die Abfertigung wird an die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers übertragen
  • die Abfertigung wird in eine private Pensionszusatzversicherung oder in eine Pensionskasse übertragen

Allerdings muss man der entsprechenden Betrieblichen Vorsorgekasse innerhalb von 6 Monaten ab Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitteilen, was mit der Abfertigung geschehen soll. Ansonsten bleibt die Abfertigung in der Vorsorgekasse und wird weiter veranlagt.

Kann man Abfertigungsbeiträge zusammenlegen?

Ja, das geht. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Abrechnungsbeträge bereits mindestens drei Jahre lang bei den entsprechenden Vorsorgekassen ruhen.

Mittels eines schriftlichen Antrags, dem eine Kopie eines Lichtbildausweises beiliegen muss, kann eine Zusammenführung der Beiträge beantragt werden. Bei der Arbeiterkammer gibt es zu diesem Zweck einen downloadbaren Musterbrief (Abfertigungsbeiträge zusammenlegen).

Literaturtipps:

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Ist ein Umstieg von Abfertigung Alt auf Neu möglich?

Das ist tatsächlich möglich. Dafür muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in abgeschlossen werden. In dieser Vereinbarung sind einige Aspekte zu klären, zum Beispiel, ob ein Teilübertritt oder ein Vollübertritt von einem Abrechnungsmodell in das andere geplant ist.

Bei einem Teilübertritt wird ein Stichtag angesetzt, bis zu dem die Abrechnung nach dem alten Modell abgerechnet wird. Für den Zeitraum nach diesem Stichtag wäre dann die Vorsorgekasse im Sinne des neuen Abrechnungsmodells zuständig. Bei einem Vollübertritt werden auch die bislang im Sinne des alten Abrechnungsmodells durch den Arbeitgeber betreuten Abrechnungssummen an die Vorsorgekasse übertragen.

Wie funktioniert die Abfertigung Neu bei Selbstständigen?

Seit Anfang 2008 existiert auch eine Variante der Abfertigung Neu für Selbstständige und Unternehmer:innen. Sie gilt für alle dieser Personengruppe zugehörigen Menschen, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Die Beitragshöhe beträgt wie bei den abhängig Beschäftigten 1,53 Prozent und ergibt sich aus der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung.

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) hebt die Beiträge ein und gibt sie an die ausgewählte Vorsorgekasse weiter. Weitere Informationen bietet die WKO unter "Abfertigung Neu für Selbständige".

Wie kann man das Beitragskonto einsehen?

Auf dem Gehaltszettel muss Auskunft über den monatlichen Beitrag an die betriebliche Vorsorgekasse gegeben werden. Außerdem besteht einmal im Jahr Anspruch auf einen Kontoauszug von der betrieblichen Verrechnungskasse. Wenn auf das Konto keine neuen Beiträge eingezahlt werden, zum Beispiel, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kommt nur alle drei Jahre ein Kontoauszug. Der Kontoauszug enthält neben den Grundzügen der von der Vorsorgekasse betriebenen Veranlagungspolitik unter anderem auch den gesamten Abfertigungsbetrag.

Was passiert, wenn man in Pension geht?

Bei einem regulären Pensionsantritt wird die Abfertigung (Alt und Neu) ausbezahlt. Wer unter die Abfertigung Neu fällt und über das Geld anders verfügen will, muss das laut Arbeiterkammer binnen 3 Monaten ab Ende des Arbeitsverhältnisses der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) schriftlich melden.

Für die Abfertigung Alt gilt zudem, dass man auch einen Abfertigungsanspruch hat, wenn das Arbeitsverhältnis 10 Jahre ununterbrochen angedauert hat und man es kündigt, weil:

  • man als Frau das 60. Lebensjahr oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet haben
  • man die gesetzliche vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch nimmt
  • man die gesetzliche Korridorpension in Anspruch nimmt
  • man die gesetzliche Schwerarbeiterpension in Anspruch nimmt