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Anlass für das Verfahren war die Beschwerde eines Vorarlberger Offiziers, dem wegen seines Zopfs eine Strafe von 3.000 Euro aufgebrummt worden war. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof seine Strafe nur herabgesetzt hatte, wandte sich der Mann gegen den entsprechenden Erlass des Verteidigungsministeriums an den VfGH und bekam schon insofern recht, als es sich für die dortigen Richterinnen und Richter gar nicht um einen Erlass sondern um eine Verordnung handelt. Diese wiederum hätte einer gesetzlichen Grundlage bedurft.
Aber auch inhaltlich kamen die Vertreter des Verteidigungsministeriums beim Höchstgericht nicht durch. Das Verteidigungsressort hatte das Vorschreiben der Haarlänge mit dem "uniformen Erscheinungsbild und der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Disziplin des Bundesheeres" argumentiert. Weiters waren vor allem "militärfachliche Gründe" angeführt worden, z.B. zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und bezüglich der Besonderheiten des Nahkampfes. Dazu setze das Ansehen des Bundesheeres (auch bei internationalen Partnern) ein einheitliches Erscheinungsbild voraus.
Der VfGH stellte diese Argumentation in Frage, da ausschließlich Soldaten, nicht aber auch Soldatinnen dieser Verpflichtung unterlagen. Das Verteidigungsministerium hatte die Unterscheidung vergeblich damit argumentiert, dass man potenzielle Rekrutinnen nicht durch strenge Regelungen bei der Haarlänge abschrecken wollte.
Die Verordnung regelte übrigens nicht nur die Haarlänge. So wird festgehalten, dass die "Haartracht" den Sitz der Kopfbedeckung nicht behindern dürfe. Zudem müsse sie "sauber und gepflegt" sein. Modische Frisuren seien erlaubt, "sofern sie nicht in Schnitt und Form besonders auffällig sind". Haarfärbungen dürften nur "dem Spektrum der natürlichen Haarfarben" entsprechen. Bei Soldatinnen waren die Regeln weniger streng. Hier war nur ein Pferdeschwanz oder eine Hochsteckfrisur vorgeschrieben, wenn die Haare die Schulter berühren würden. Form und Farbe der Haarspangen bzw. Bänder waren "dezent zu halten".






