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In der Verordnung werden als zentrale Kriterien lediglich "fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen)" und "langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit und dem Training von Hunden" genannt - ohne weitere Erläuterung, so die Kritik von Vier Pfoten, dem Verein gegen Tierfabriken, Tierschutz Austria, dem Verein Freunde der Tierecke, der Pfotenhilfe, dem Verband pro-tier und dem Tierheim Krems. Sie fordern, dass das Abhalten der Kurse ausschließlich "tierschutzqualifizierten Hundetrainerinnen und Trainern" vorbehalten sein sollte. Dieses Gütesiegel wird vom Messerli Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien vergeben.
"Es kann nicht sein, dass künftig Hinz und Kunz den angehenden Halterinnen und Haltern beibringen dürfen, wie Hunde zu halten sind! Wenn es nach der Verordnung geht, werden nicht nur sämtliche selbst ernannte Hundetrainer als Kursleitende zugelassen, deren Kenntnisse nicht dem neuesten wissenschaftlichen Stand entsprechen, sondern es können auch Personen, die mit Gewalt in der Hundeerziehung arbeiten, zugelassen werden. Das ist ein völliger Irrsinn und kann an sich schon einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen", sagte Vier Pfoten-Kampagnenleiterin Veronika Weissenböck. "Das Gütesiegel 'Tierschutzqualifizierter Hundetrainer:in' entstand auf Initiative des Ministeriums als Qualitätssicherung im Hundetraining und wurde aus Steuermitteln aufgebaut. Nun erklärt dasselbe Ministerium das Gütesiegel für praktisch wertlos, wenn alle anderen genauso gut die Sachkunde prüfen dürfen", meinte Brigid Weinzinger vom Verband pro-tier.
Kritisiert wird auch, dass nur "tierquälerisches oder schwerwiegendes Verhalten" zum Entzug der Ermächtigung, Sachkundekurse durchzuführen, führt. Konkret heißt es, dass die Ermächtigung bei "Vorliegen schwerwiegenden Fehlverhaltens" jederzeit entzogen werden kann und ein solches jedenfalls vorliegt, "wenn eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft worden oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Dies ist weiters der Fall, wenn eine Person wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt worden ist." Das würde bedeuten, dass andere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz keinerlei Konsequenzen haben. "Das ist grob fahrlässig", meinte Weissenböck.
Besonders unverständlich sei, dass man sich nicht an bereits etablierten Sachkunde-Modellen mit hohen Tierschutz-Standards wie z. B. der Hunde- und Exoten-Sachkunde in Wien orientiert hat. Diese wurden von der Tierschutzombudsstelle Wien entwickelt und haben sich seit Jahren in der Praxis bewährt, so die Tierschutz-Vertreterinnen und Vertreter. Sie fordern von der für den Tierschutz zuständigen Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ), dass diese Verordnungen so nicht in Kraft treten dürfen. Vielmehr müsse sichergestellt werden, dass die Qualität der Sachkundenachweise sowohl fachlich als auch tierschutzrechtlich gewährleistet sei.
