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Koalition beschließt neuen Fonds für Alleinerziehende

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Alleinerziehende sollen besser unterstützt werden
©HELMUT FOHRINGER, APA, Themenbild
Der geplante Unterstützungsfonds für Alleinerziehende hat am Dienstag den Ministerrat passiert. Wie im schwarz-rot-pinken Regierungsprogramm festgehalten, soll dieser Hilfe leisten, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben. Ziel ist die Vermeidung von Frauen- und Kinderarmut. Der Start ist mit 1. Juli 2026 geplant. Pro Jahr sollen bis zu 35 Mio. Euro in den Fonds fließen.

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"Zielgruppe sind Alleinerziehende, die infolge eines Ausbleibens von Unterhaltszahlungen finanzielle Nachteile zu tragen haben, die bislang über bestehende Unterstützungssysteme nicht ausgeglichen werden können", heißt es im Ministerratsvortrag. Der Fonds würde keine bestehenden Leistungen ersetzen, "sondern vielmehr gezielt Lücken schließen".

Je nach Bedarf soll es monatliche bzw. einmalige Leistungen geben. Zur Zielgruppe gehören Alleinerziehende, die keinen Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss bekommen. Auch (Halb-)Waisen, die mangels Erfüllens der Wartezeit des verstorbenen Elternteils keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen haben, sowie Personen, die Gewalt durch den Unterhaltsschuldner erfahren haben und den Unterhalt dadurch nicht durchsetzen können, bekommen eine Leistung aus dem Fonds.

Begünstigte sollen monatlich pro Kind 50 Prozent des Halbwaisenrichtsatzes bekommen. Für 2026 liegt die Leistungshöhe bei 240 Euro, die auf die Sozialhilfe, nicht aber auf die Familienbeihilfe angerechnet wird. Das monatliche Nettoeinkommen darf die Schwelle von 2.768 Euro dabei nicht überschreiten. Keine Leistungen gibt es für Kinder, die bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen untergebracht sind.

Zusätzlich möglich ist die Zuerkennung einer Zuwendung in Form einer Einmalleistung von maximal 4.000 Euro. Diese soll der Deckung von Kosten infolge des Verlassens einer Gewaltbeziehung dienen, um die persönliche Sicherheit, die Wohnsicherheit und die Handlungsfähigkeit der Alleinerziehenden unmittelbar nach der Trennung wiederherzustellen.

Auf die Zahlungen aus dem Unterstützungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. Das war einer der Kritikpunkte im Begutachtungsprozess. Voraussetzung ist auch, dass die alleinerziehende Person bzw. das volljährige Kind jede zumutbare Anstrengung unternommen hat, um einen Bezug der zustehenden Leistungen herbeizuführen, die Geltendmachung jedoch aussichtslos ist. Anspruchsberechtigt sind auch anerkannte Flüchtlinge sowie Vertriebene aus der Ukraine, so sie die Voraussetzungen erfüllen.

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