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Positiv sei, dass die informationspflichtigen Stellen wissen, dass es dieses Bürgerrecht gibt und dass Interessierte auch nach Dokumenten fragen können, erklärte Hametner, dessen NGO auch das Anfrageportal "FragDenStaat.at" betreibt. Die im Gesetz festgeschriebenen Fristen würden im Großteil der Fälle eingehalten. Die Menschen würden ihr Recht auch vermehrt nutzen. So wird laut Hauptstadt und Bundeskanzleramt ein Großteil der Anfragen von Privatpersonen gestellt. Allerdings fordern auch "Public Watchdogs" wie Journalistinnen und Journalisten Infos ein, genauso wie Politikerinnen und Politiker.
Inhaltlich geht es häufig um Kosten von Maßnahmen, Gutachten oder Fragen zu tagesaktuellen Themen (Bundeskanzleramt) sowie die Bereiche Bauen, Verkehr, Betriebsanlagen und Stadtplanung (Wien). Bei den Gemeinden, deren Anfragen-Zahlen laut Gemeindebund sehr unterschiedlich sind, sind beispielsweise Infos zu öffentlichen Ausgaben, Auftragsvergaben, Grundstücksgeschäften und Bauvorhaben, aber auch individuelle Anliegen oder Konflikte Basis von IFG-Anfragen. Das Gesetz würde aber auch für den Versuch genutzt, Einschränkungen im Recht auf Akteneinsicht bei Behörden oder Gerichten zu umgehen, hieß es vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Nur ein kleiner Teil der Anfragenden ersucht um einen Bescheid und erhebt dann diesbezüglich Beschwerde, hieß es aus dem Kanzleramt. Konkreter wurde die Stadt Wien: Es gab sechs Säumnisbeschwerden und 31 Beschwerden gegen Auskünfte, 17 Gerichtsverfahren sind aktuell anhängig. 230 Verfahren zum IFG gibt es indes bereits beim BVwG, 120 davon sind abgeschlossen. Das Gericht ist dann für Beschwerden zuständig, wenn Auskünfte im Bereich der Bundesverwaltung, von bundeseigenen Stiftungen, Fonds oder Unternehmen nicht rechtzeitig erteilt oder die Anfragen inhaltlich nicht zur Genüge beantwortet werden.
Die zuständige Richterin Julia Ludwig sprach in einer Pressemitteilung von einem "exponentiellen Anstieg" der Verfahren ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die zweimonatige Frist für die Entscheidung kritisierte sie als sehr engen Zeitrahmen. Fast 60 Prozent der Verfahren wurden aber innerhalb dieser Frist abgeschlossen, mehr als 80 Prozent binnen drei Monaten. Gegen die Entscheidung des BVwG kann Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden, auch dort gab es schon erste Entscheidungen zum IFG.
Hametner sieht indes zwar eine Verbesserung durch die Informationsfreiheit, übt jedoch auch Kritik an der Umsetzung. "Die Kultur hat sich nicht schlagartig geändert", meinte er. Weiterhin fehlt ihm ein Informationsfreiheitsbeauftragter u. a. als Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger im Streitfall. Deshalb würde es immer wieder Hilferufe an das Forum Informationsfreiheit geben, als großteils ehrenamtliche Organisation könne dieses aber nicht bei jedem Verfahren weiterhelfen. In ähnlichen Fällen gebe es seitens der Gerichte und Behörden außerdem eine "sehr unterschiedliche Entscheidungspraxis".
Auch kritisierte er, dass Behörden Strafen über Menschen verhängen können, die das Recht auf Informationsfreiheit ihres Erachtens mutwillig einsetzen. Weiters sei die proaktive Veröffentlichungspflicht - diese betrifft Informationen von allgemeinem Interesse, etwa Verträge über mindestens 100.000 Euro - auf der Website "data.gv.at" nicht sehr bürgerfreundlich umgesetzt worden.
Bedenken hatte vor dem Inkrafttreten des Gesetzes der Gemeindebund. Zu einer "flächendeckenden, die Gemeindeverwaltungen lahmlegenden Flut an Informationsbegehren" sei es nicht gekommen, hieß es dort. Auch einzelne Anfragen könnten jedoch umfangreiche Aktenrecherchen, die Prüfung von Datenschutz und Geschäftsgeheimnissen oder die Anhörung betroffener Dritter erfordern. Herausfordernd seien zudem die vierwöchige Bearbeitungsfrist, umfangreiche Fragenkataloge oder wiederholte Informationsbegehren einzelner Personen. Deshalb müsse "zwischen der legitimen Ausübung eines Informationsrechts und einer möglichen missbräuchlichen Inanspruchnahme" unterschieden werden.
Betroffen von der Informationsfreiheit sind u. a. Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden sowie mit der Verwaltung betraute Stellen. Auch nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, fallen darunter. Antworten müssen sie spätestens vier Wochen nach Einlangen der Anfrage. Die Frist kann unter Umständen auf acht Wochen ausgedehnt werden. Weiter bestehende Geheimhaltungsgründe sind beispielsweise Interessen der nationalen Sicherheit sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, aber auch überwiegend berechtigte Interessen anderer.
