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Was tun, wenn der Urlaubsflieger nicht fliegt?

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©Getty Images

Wer dieser Tage mit dem Flugzeug verreisen will, braucht nicht nur tiefe Taschen, sondern auch starke Nerven. Denn Höhenflüge legt seit Kriegsbeginn im Nahen Osten vor allem der Ölpreis hin. Die Sorge, dass Passagiermaschinen am Boden bleiben, wächst. Welche Rechte haben Reisende, wenn den Airlines das Kerosin knapp wird?

Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) hat vor einigen Wochen den Ölhafen Lobau besichtigt, der einen Teil der Notstandsreserve an Erdöl verwaltet. Er attestiert: Österreich sei gut auf eine mögliche Ölkrise vorbereitet. Beim Kerosin sei man im Vergleich mit anderen Ländern sogar besser aufgestellt, denn 90 Prozent des Verbrauchs würde im Land produziert. Auch das Rohöl dafür käme weiter regelmäßig und „ganz normal“ aus Triest, sagte der Chef der Rohöl-Lagerungsgesellschaft, Michael Niklas.

Preislich ist Österreich aber trotzdem vom Weltmarkt abhängig. Infolge des Irankriegs hatte sich der Ölpreis zeitweise fast verdoppelt und liegt auch jetzt noch weit über Vorjahresniveau. Dadurch steigen auch die Kerosinpreise. Nicht zuletzt die deutsche Lufthansa hat Maßnahmen ergriffen und ihre strauchelnde Tochter Citylines früher stillgelegt als geplant – und mit ihr 20.000 Flüge. Andere Airlines, wie Ryanair oder KLM-Air France, haben bereits angekündigt, ihre Preise in Zukunft zu erhöhen.

Nachträgliche Rückforderungen

„In erster Linie gilt: Wenn ich einen Vertrag abgeschlossen habe, ist der einzuhalten“, sagt Maria Semrad, sie ist Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum. Hat man also für einen Flug oder gleich einen ganzen Urlaub bezahlt, so habe man auch Anspruch darauf. Wie gut Urlauberinnen und Urlauber im Detail geschützt sind, hängt aber von der Form der Buchung ab.

„Bei Pauschalreisen ist die Rechtslage eindeutig“, so Semrad. Der Reiseveranstalter sei dafür verantwortlich, dass die Reise stattfindet – egal, wie teuer das Kerosin sei. Wer sich absichern will, sollte das Kleingedruckte lesen: Ist eine entsprechende Klausel vorhanden, kann der Veranstalter zwar Mehrkosten an Reisende weitergeben, sodass die Reise im Nachhinein teurer wird. Allerdings nur dann, wenn er das spätestens 20 Tage vor Reisebeginn ankündigt. Und will er mehr als acht Prozent des ursprünglichen Preises, so dürfen Kunden vom Vertrag zurücktreten und bekommen ihr Geld zurück. Die Klausel ist aber nur dann wirksam, wenn sie zweiseitig ist. Das bedeutet: Sollten die Treibstoffpreise sinken, müsse auch das an die Kunden weitergegeben werden, sagt Semrad.

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 © Waltl & Waltl

EU-Fluggastrechteverordnung

Hat man Flug und Unterkunft getrennt gebucht, wird es etwas komplizierter. Denn hier komme es auf den Einzelfall an, so die Expertin. Die Arbeiterkammer Oberösterreich rät generell, schon beim Buchen von Unterkünften, Mietwägen oder Ähnlichem im Urlaubsland darauf zu achten, dass jene kostenlos stornierbar sind. Die gute Nachricht ist aber: Auch bei Individualreisen dürfen Airlines, so Semrad, nachträgliche Preisänderungen nicht einfach so weitergeben, auch hier muss eine entsprechende Klausel im Vertrag stehen.

Vor allem für Individualreisende heißt das Zauberwort: EU-Fluggastrechteverordnung. Sie ist dann wirksam, wenn entweder der Startflughafen in der EU liegt oder aber die Airline ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat hat und auch der Zielflughafen in der EU ist. Die Verordnung regelt die Rechte von Reisenden unter anderem bei Verspätungen und Annullierungen. Auch dann, wenn eine Airline einen Flug aus wirtschaftlichen Gründen storniert – also etwa, wenn sich die Verbindung wegen gestiegener Treibstoffkosten nicht mehr rechnet. Ist gar kein Kerosin zu bekommen, so kann sich die Airline theoretisch darauf berufen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Das würde bedeuten, dass sie keine Ausgleichszahlung an Reisende leisten müsse, sagt Semrad. Das müsse aber auch wieder im Einzelfall geprüft werden. Entsprechende Gerichtsurteile kenne sie noch keine.

Annullierung und Verspätung

Bei Annullierung muss die Airline im Normalfall unaufgefordert einen alternativen Flug anbieten. Tut sie das nicht, rät die Expertin, selbst aktiv zu werden: Online nach Alternativen schauen, Preise per Screenshot dokumentieren und die Airline dann auffordern, die Umbuchung bis zu einer Deadline selber vorzunehmen. Informiert die Fluggesellschaft zu spät über die Änderung, also innerhalb der zwei Wochen vor geplantem Abflug, haben Reisende zudem Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Deren Höhe richtet sich nach der Länge der Flugstrecke. Und entsteht wegen Kerosinknappheit vor Ort eine Verspätung, muss die Airline sogenannte Betreuungsleistungen anbieten, etwa eine Unterkunft stellen oder Verpflegung. Auch dann, wenn sie kein Verschulden trifft.

Weitere Infos

Wer Rat sucht, kann sich an das Europäische Verbraucherzentrum wenden. Die Arbeiterkammer hat zudem auf ihrer Website nützliche Infos rund um das Thema Fluggastrechte zusammengetragen. Und Hilfe bei Schlichtung etwa bei Verspätungen bietet die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an.

© Fotostudio Semrad

Steckbrief

Maria Semrad

Maria Semrad ist Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum. Sie ist Expertin für grenzüberschreitende Verbraucherbeschwerdefälle innerhalb der EU – also unter anderem für den Verbraucherschutz beim Reisen. Das Europäische Verbraucherzentrum gehört zum Verein für Konsumentenschutz (VKI) und berät Konsumentinnen und Konsumenten bei Streitigkeiten mit Unternehmen aus dem EU-Ausland sowie Island, Norwegen oder Großbritannien.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in der News-Printausgabe Nr. 20/2026 erschienen.

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