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Karl-Heinz Grasser hat Privatkonkurs beantragt

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Karl-Heinz Grasser

©HANS KLAUS TECHT / APA / picturedesk.com

Der Ex-Finanzminister hat einen Antrag auf Schuldenregulierungsverfahren am Bezirksgericht Kitzbühel eingebracht. Das Gericht prüft nun, ob die Insolvenzvoraussetzungen gegeben sind.

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Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser (FPÖ/ÖVP) beantragt Privatkonkurs. Er habe am Mittwoch am Bezirksgericht Kitzbühel einen Antrag auf ein Schuldenregulierungsverfahren gestellt, teilte der Kreditschutzverband von 1870 (KSV) mit. Grasser war Ende März vom Obersten Gerichtshof (OGH) rechtskräftig zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Gemeinsam mit seinem Trauzeugen Walter Meischberger muss er 9,8 Millionen Euro Schadenersatz an die Republik Österreich zahlen.

Das Gericht prüft nun, ob die Insolvenzvoraussetzungen gegeben sind. Wie der KSV weiter erklärte, liegen vorerst noch nicht mehr Informationen vor.

Geschobene Privatisierung

Grasser war Hauptangeklagter in der sogenannten Buwog-Causa und wurde wegen Untreue und Geschenkannahme verurteilt. Im größten Korruptionsprozess der Zweiten Republik ging es unter anderem um den Verkauf von 60.000 Bundeswohnungen an die Immofinanz im Jahr 2004. Der unterlegene Bieter CA Immo hatte gerade einmal 1 Million Euro weniger für die Wohnungen geboten.

Dass die Privatisierung möglicherweise geschoben war, stellte sich erst ein paar Jahre später heraus, als bekannt wurde, dass zwei Grasser-Freunde – die beiden früheren Lobbyisten Walter Meischberger und Peter Hochegger – 9,6 Millionen Euro an Provision erhielten

Schuldsprüche zugestellt

Die im Korruptionsprozess am 25. März 2025 mündlich erfolgten rechtskräftigen Schuldsprüche des OGH sind vor wenigen Tagen auch schriftlich den Verteidigern und Vertretern im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt worden. Das teilte der Oberste Gerichtshof am Montagnachmittag in einer Aussendung mit.

Dabei wurden auch im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung „aufgetretene Missverständnisse“ aufgeklärt und „vereinzelte mediale Fehlinformationen“ richtiggestellt. Die vierwöchige Frist betreffe die Ausfertigung des Urteils und dessen Unterfertigung durch die Vorsitzende des OGH-Richtersenats, Christa Hetlinger, nicht die Zustellung an die Parteien. Die schriftliche Ausfertigung des mündlichen Urteils wurde von der Vorsitzenden am 4. April 2025 nach eigenen Angaben an die Schreibabteilung zur Endfertigung übergeben.

„Eine 'Fristversäumnis' durch den OGH liegt also nicht vor“, hieß es vom Höchstgericht. In der Endredaktion sei das 212-seitige Urteil dann nochmals Korrektur gelesen und die aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendige Anonymisierung der im Urteil namentlich genannten Personen (Zeugen, Opfer) kontrolliert worden.

Der Haftantritt rückt näher

Zum Haftantritt von Grasser, Meischberger & Co. wies der OGH auf den weiteren Verfahrensablauf hin: Die Einmonatsfrist für den Strafantritt laufe ab Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt durch das Wiener Straflandesgericht als Erstgericht, nicht ab Verkündung des Urteils. Grasser und Meischberger sprachen nach der mündlichen Urteilsverkündigung von einem Fehlurteil und kündigten eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg an.

Der EGMR kann in der Causa Buwog nicht den Haftantritt verhindern oder verzögern, sondern könnte theoretisch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention feststellen und geeignete Maßnahmen zur Wiedergutmachung verlangen. Erfahrungsgemäß dauern die EGMR-Verfahren, insbesondere wenn sie komplex sind, mehrere Jahre.

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