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In den Jahren von 2016 bis 2019 hatte Meinl im Rahmen eines Beratervertrags mit der Meinl Bank rund 3,9 Mio. Euro als Konsulentenhonorar und rund 5,3 Mio. Euro für die Nutzung des Firmen-Flugzeuges bekommen. Aus dem Vertrag sei eine "langfristige und unbedingte periodische Zahlungspflicht" entstanden, eine konkrete Gegenleistung sei dafür aber nicht ausgemacht worden. Auch sei keine betriebliche Rechtfertigung erkennbar gewesen. "Vielmehr sei dem Beklagten nach seinem Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat eine weitere Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin ohne die Beschränkungen und Haftungen nach dem AktG (Aktiengesetz, Anm.) eingeräumt worden", schreibt der OGH in einer Aussendung am Montag.
Zudem sei es für das Unternehmen zu einem steten Mittelabfluss "in einer wirtschaftlich besonders prekären Situation" gekommen. Daher sei der Vertrag "aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls" sittenwidrig. Der Klage des Masseverwalters wurde daher - mit Ausnahme eines Teils des Zinsbegehrens - stattgegeben.






