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Derzeit muss die beabsichtigte Gründung einer Privatschule lediglich angezeigt werden - diese kann dann aber innerhalb von drei Monaten aufgrund fehlender Voraussetzungen untersagt werden. Ab Anfang 2027 soll es ein Genehmigungsverfahren geben, heißt es in einem Begutachtungsentwurf (Frist: 29. Dezember). Die beabsichtigte Gründung einer Privatschule muss demnach "mindestens sechs Monate vor der Aufnahme des Unterrichtsbetriebs" bekanntgegeben werden. Die Schulbehörde muss dann ein Zulassungsverfahren durchführen.
Mit dem neuen System erhofft man sich eine Verbesserung der Rechtssicherheit für Schulerhalter, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte, heißt es in den Erläuterungen. Neu geregelt wird auch der Widerruf der Genehmigung. Darüber hinaus gibt es auch neue Vorgaben für Privatschul-Erhalter - so müssen sie etwa die technischen Voraussetzungen für ihre Einbindung in die Schulverwaltungssysteme schaffen.
Neuerungen gibt es auch bei der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts - mit diesem dürfen Privatschulen Zeugnisse ausstellen, die jenen gleichartiger öffentlicher Schulen gleichgestellt sind. Künftig soll das Öffentlichkeitsrecht an Privatschulen erst nach einer Überprüfung des laufenden Betriebs verliehen werden, anders als bisher dafür aber auf Dauer (und nicht nur eingeschränkt auf bereits bestehende Klassen). Vorgeschrieben wird aber gesetzlich eine dreimalige Überprüfung innerhalb von zehn Jahren auf das weitere Vorliegen der Voraussetzungen und die Einhaltung der schulrechtlichen Bestimmungen.
Änderungen gibt es auch bei der Zuständigkeit: Verliehen werden soll das Öffentlichkeitsrecht künftig durch die jeweilige Bildungsdirektion - bisher war das Bildungsministerium dafür zuständig. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit muss dieses aber den Vollzug der Bildungsdirektionen stichprobenartig überprüfen.
Auswirkungen haben die neuen Regeln auch für manche bereits bestehende Privatschulen. Sogenannte Statutschulen - das sind solche ohne gesetzlich geregelte Schulart wie Volksschule, Mittelschule etc. - müssen ihre Organisationsstatute an die neue Rechtslage anpassen. Und Schulen, die noch weder Statutschulen sind noch eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung haben, müssen um diese bis 1. September 2027 ansuchen.






