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Das ab Anfang September geltende Kopftuchverbot verbietet es Schülerinnen unter 14 Jahren, ein Kopftuch zu tragen, welches das Haupt nach islamischer Tradition verhüllt. Dazu gibt es auch Strafbestimmungen, die (nach anfänglichen Aufklärungsgesprächen) in letzter Konsequenz Geldbußen vorsehen.
In Sachen Kopftuch wurden von den neun- bis zwölfjährigen Kindern bzw. deren Erziehungsberechtigten schon lange vor In-Kraft-Treten der entsprechenden Bestimmungen sogenannte Individualanträge gestellt. Solche sind aber nur dann zulässig, wenn das Gesetz für die antragstellende Person unmittelbar wirksam geworden ist - was voraussetzt, dass die rechtlich geschützten Interessen der jeweiligen Personen auch aktuell beeinträchtigt sind, so der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Damit sei eine Antragstellung vor Inkrafttreten in der Regel ausgeschlossen, außer die Betroffenen müssten bereits ab Kundmachung des Gesetzes Maßnahmen wie etwa finanzielle Aufwendungen oder technische Vorkehrungen treffen.
Diese Voraussetzung sah der VfGH als nicht gegeben an. Allein die Möglichkeit einer künftigen Bestrafung reiche nicht aus, um bereits von solchen Vorwirkungen ausgehen zu können. "Die minderjährigen Antragstellerinnen können wie bisher ungehindert in der Schule ein Kopftuch tragen. Auch die Antragsteller als Erziehungsberechtigte, die ausdrücklich Normadressaten sind, müssen noch keinen der in den bekämpften Bestimmungen dargelegten Pflichten nachkommen."
Der weitere Weg ist damit mehr oder weniger vorgezeichnet. Die Kinder bzw. deren Eltern müssen also vor der nächsten Befassung des VfGH die Verhängung einer Geldbuße abwarten. Diese können sie dann beim Höchstgericht anfechten.
