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Kopftuchverbot - Lehrerkritik an Kontroll-Vorgabe

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An Schulen ist das Kopftuch für Mädchen unter 14 ab Herbst verboten
©APA, HELMUT FOHRINGER, THEMENBILD
Die geplante Umsetzung des Kopftuchverbots für Schülerinnen unter 14 Jahren sorgt für Unmut bei Lehrervertretern. In einem Rundschreiben gibt das Bildungsministerium vor, dass die Unterlassung einer unverzüglichen Meldung eines Verstoßes eine Dienstpflichtverletzung der jeweiligen Lehrkraft darstellt. Diese Diktion sei "absolut überschießend", so der oberste Lehrergewerkschafter Paul Kimberger im "Falter". Die Lehrkräfte sollen - außer einer Abmahnung - kein Ermessen haben.

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Ab dem Schuljahr 2026/27 sind für Mädchen unter 14 Jahren Kopfbedeckungen, die "das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllen", an den Schulen verboten. Bei Verstößen sind in letzter Konsequenz Geldstrafen bis 800 Euro möglich.

In diesem Semester soll noch über die Vorgaben detailliert informiert werden - das hat das Bildungsministerium mit dem Rundschreiben nun getan. Es enthält neben der Lehrer-Info auch Informationsschreiben an Erziehungsberechtigte, Muster für Dokumentationen durch die Direktorinnen und Direktoren sowie eine Beschreibung der unterschiedlichen Verschleierungsformen von Hidschab bis Burka samt grafischer Darstellung.

Im Wesentlichen fasst das Rundschreiben die gesetzlichen Vorgaben zusammen. Detaillierter wird es dann beim Prozedere: "Jede Lehrkraft, die einen Verstoß feststellt, muss die Schülerin ermahnen, das Kopftuch abzunehmen", heißt es darin. "Wenn diese dem nicht sofort nachkommt, muss die Lehrkraft den Verstoß unverzüglich der Schulleitung melden. Die Lehrkraft hat kein Ermessen. Die Meldung ist Teil der dienstlichen Aufgaben der Lehrkraft. Wird die Meldung unterlassen, liegt eine Verletzung der Dienstpflichten vor."

Die Schulleitung muss dann unverzüglich ein Gespräch mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten führen. "Das Gespräch ist für alle, d.h. auch für die Schulleitung oder die von dieser beauftragten Vertretung, verpflichtend." Eltern müssen dann nachweislich eine schriftliche Information über das Verbot und die weiteren Konsequenzen erhalten. Bei einem weiteren Verstoß muss die Bildungsdirektion eingeschaltet werden, bei fortgesetzten Verstößen muss dann ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Sollten Lehrkräfte, Schulleitungen oder Behördenmitarbeiter Anzeigen oder deren Bearbeitung unterlassen, könne dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben, verwies man auf frühere Verurteilungen wegen Amtsmissbrauchs in ähnlichen Fällen.

"Es war und ist nicht die Absicht des Bundesministeriums, gegenüber Lehrkräften Druck aufzubauen", hieß es aus dem Ministerium gegenüber dem "Falter". Vielmehr sollten die Hinweise die bestehende Rechtslage verdeutlichen "und Lehrkräfte in ihrer Rolle stärken".

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