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Beschlagnahme von Raser-Autos laut VfGH verfassungskonform

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Beschlagnahme dient der Verkehrssicherheit
©APA, EVA MANHART, Themenbild
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Beschlagnahme von Raser-Autos grundsätzlich verfassungskonform ist. Eine Ausnahme - etwa für Leasingfahrzeuge - ist aber gleichheitswidrig und wird aufgehoben. Laut der derzeitigen Regelung ist es nur bei Fahrzeugen, die im Alleineigentum des Lenkers stehen, möglich, diese zu beschlagnahmen, für verfallen zu erklären und zu verwerten. Diese Bestimmung tritt am 1. Oktober 2027 außer Kraft, informierte der VfGH.

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Denn diese Regelung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz, berichtete das Höchstgericht in einer Aussendung am Donnerstag. Anlass für das Verfahren war ein Antrag des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) Steiermark, dem der VfGH folgte. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Steiermark hatte beantragt, Regelungen der Straßenverkehrsordnung (§§ 99a bis 99d StVO 1960) als verfassungswidrig aufzuheben, wonach Fahrzeuge bei gravierender Geschwindigkeitsüberschreitung beschlagnahmt, für verfallen erklärt und verwertet werden können.

Gravierend ist eine Geschwindigkeitsübertretung nach der StVO dann, wenn festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat oder - bei einer Entziehung der Lenkberechtigung in den letzten vier Jahren wegen eines schwerwiegenden Straßenverkehrsdelikts - eine Überschreitung von mehr als 60 bzw. 70 km/h vorliegt. Die Beschlagnahme und der Verfall sind nach der jetzigen Regelung nicht möglich, wenn das Fahrzeug geleast ist oder im Miteigentum einer anderen Person steht. Das LVwG hielt diese Regelungen für verfassungswidrig, weil sie unter anderem gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie verstießen.

Der VfGH hat zwar gegen die Beschlagnahme und den Verfall von Fahrzeugen an sich bei den im Gesetz genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Maßnahmen dienen der Verkehrssicherheit und damit einem öffentlichen Interesse, so die Höchstrichter. Sie seien auch geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Der VfGH sieht es auch als zulässig an, dass die angefochtenen Maßnahmen nicht vom Sachwert des Fahrzeugs abhängig sind; dieser steht nämlich in keinem Zusammenhang mit dem erheblichen Unrechtsgehalt der mit dem Fahrzeug begangenen Verwaltungsübertretung.

Es verstößt aber gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass nur solche Fahrzeuge beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden dürfen, die im Alleineigentum des Lenkers stehen. Um den angestrebten Zweck zu wahren, sei es unabdingbar, dass die Beschlagnahme und der Verfall nicht durch einfache zivilrechtliche Gestaltungen wie Leasing verhindert werden können. Diese Sicherungsmaßnahmen schon dann auszuschließen, wenn der Lenker nicht Alleineigentümer des Fahrzeuges ist, ist also gleichheitswidrig. Aus der Sicht des Grundrechts auf Eigentum müssen nur gestohlene Fahrzeuge von der Rechtsfolge des Verfalls ausgeschlossen werden. Der VfGH hat daher jene Bestimmungen aufgehoben, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich Fahrzeuge, die im Alleineigentum des Lenkers stehen, beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden dürfen.

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