News Logo
ABO

Einkommensteuer: Welche Einkünfte steuerpflichtig sind

Subressort
Aktualisiert
Lesezeit
5 min
Steuererklärung
©Bild: Elke Mayr
  1. home
  2. Leben
  3. Bürgerservice

Insgesamt umfasst die Einkommensteuer sieben verschiedene Einkunftsarten. Sie gilt sowohl für Selbstständige als auch Angestellte. Jedes Jahr gibt es eine bestimmte Einkommensschwelle, bis zu welcher Österreicher:innen keine Einkommensteuer entrichten müssen. Wie hoch diese ist, welche Einkünfte steuerpflichtig sind und wie man die eigene Einkommensteuerhöhe berechnen kann.

Inhaltsverzeichnis

Was ist der Unterschied zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer?

Die Einkommensteuer ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und umfasst auch die Lohnsteuer, die eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer ist. Prinzipiell gilt in Österreich: Arbeitnehmer:innen sowie Pensionisten und Pensionistinnen zahlen Lohnsteuer. Sie fällt laut Arbeiterkammer für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten an, wird vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin einbehalten und anschließend an das Finanzamt abgeführt.

Selbständige zahlen Einkommensteuer, wobei diese - im Gegensatz zur Lohnsteuer - auf dem Veranlagungsweg erhoben wird. Einkommensteuerpflichtige müssen also beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das Finanzamt ermittelt auf Basis dieser Informationen anschließend die Einkommensteuer, die mit einem Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben wird.

Die Einkommensteuerhöhe für Selbstständige unterscheidet sich grundsätzlich nicht von jener für ArbeitnehmerInnen. Allerdings fallen für Selbstständige in der Regel deutlich mehr Ausnahmeregelungen, Einsparmöglichkeiten, aber auch mehr Verpflichtungen für die Steuererklärung an. Dazu gehören beispielsweise die Steuervorauszahlungen und Umsatzsteuererklärungen.

Das Einkommensteuergesetz regelt zudem die rechtlichen Konsequenzen bei Steuerhinterziehung und anderen Vergehen gegen das Gesetz. Obwohl das Einkommensteuergesetz offiziell seit 1988 gilt, werden regelmäßig Überarbeitungen vonseiten des Finanzministeriums übernommen und adaptiert.

Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine der wichtigsten Steuern. Tatsächlich macht die Einkommensteuer in den meisten Fällen sogar den höchsten Steueranteil aus, der an den Fiskus zu entrichten ist.

Auch interessant:

Welche Einkünfte sind steuerpflichtig?

Die Einkommensteuer betrifft insgesamt sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Selbstständige. Folgende Einkünfte sind laut Gesetz lohn- beziehungsweise einkommensteuerpflichtig:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB. Wertpapiere und Sparbücher)

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Sonstige Einkünfte (beispielsweise Funktionsgebühren oder Spekulationen)

Ab wann muss man Einkommensteuer bezahlen?

Wie hoch die Einkommensteuer ist, hängt in Österreich maßgeblich von der Einkommenshöhe ab. Man spricht von einer progressiven Einkommensteuer (mehr Einkommen, mehr Steuern). Stand Oktober 2022 liegt der Einkommensfreibetrag bei einem Jahreseinkommen von 11.693 Euro. Bis zu dieser Grenze müssen Österreicher:innen keine Einkommensteuer abführen.

Andere Abzüge – beispielsweise die Pensionsversicherung – fallen in der Regel dennoch an.

Wie sehen die Tarifstufen aus?

Bei einem Einkommen ab 11.693 (ab 2023 - davor waren es 11.000 Euro) bis etwa 18.000 Euro liegt die Einkommensteuer bei 20 Prozent. Von 18 Prozent bis knapp 31.000 Euro fallen 32,5 Prozent an. Bei Einkommen darüber bis 60.000 Euro liegt die Einkommensteuer bei 42 Prozent. Einkommen zwischen 60.000 Euro und 90.000 Euro werden mit 48 Prozent besteuert. Wer bis zu einer Million verdient, zahlt 50 Prozent Einkommensteuer. All jene, die die Million knacken, zahlen den Spitzensteuersatz von 55 Prozent.

Tarifstufen (Einkommenin Euro)

Grenzsteuersatz 2022

Grenzsteuersatz2023

Grenzsteuersatz ab 2024

11.693 (ab 2023 - davor 11.000) und darunter

0%

0%

0%

über 11.693 (ab 2023 - davor 11.000) bis 18.000

20%

20%

20%

über 18.000 bis 31.000

32,50%

30%

30%

über 31.000 bis 60.000

42%

41%

40%

über 60.000 bis 90.000

48%

48%

48%

über 90.000 bis 1.000.000

50%

50%

50%

über 1.000.000

55%*

55%*

55%*

Quelle: Finanzministerium (Stand November 2022)

Welche Fristen gibt es?

Die Einkommensteuer wird bei Angestellten in der Regel gleich mit der monatlichen Lohnauszahlung verrechnet. Entsprechend müssen die meisten Angestellten die Einkommensteuer nicht separat bezahlen, da sie gleich vom jeweiligen Unternehmen abgerechnet und überwiesen werden.

Bei allen, die Einkommen auch außerhalb eines Angestelltenverhältnisses beziehen, muss zunächst eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Die kann entweder elektronisch oder postalisch dem Finanzamt übermittelt werden. Die elektronische Steuererklärung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres fällig, die Erklärung in Papierform muss bis zum 30. April des Folgejahres eingereicht werden. Im Anschluss wird nach etwa 4 bis 8 Wochen ein Steuerbescheid verschickt, in dem die Frist angegeben ist, bis zu derer die berechnete Einkommensteuer bezahlt werden muss.

An wen bezahlt man Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer wird an das jeweils zuständige Finanzamt bezahlt. Welches Finanzamt zuständig ist, hängt vom Wohnort ab. Entsprechend kann sich die Zuständigkeit nach einem Umzug auch ändern.

Bei Personen, die selbstständig tätig sind, ist nicht die private Wohnadresse, sondern die Adresse des angemeldeten Unternehmenssitzes entscheidend. Vorsicht ist geboten, wenn man mehr als 6 Monate pro Jahr an einem anderen Ort verbringt. In dem Fall ist die Zuständigkeit fraglich und es sollte lieber Rücksprache mit dem Finanzamt am jeweiligen Hauptwohnsitz gehalten werden, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Warum muss man nachzahlen?

Wer Einkünfte ausschließlich aus einem Angestelltenverhältnis bezieht, entrichtet in den allermeisten Fällen bereits den passenden Steuersatz und ist daher eigentlich nicht mit einer Nachzahlung konfrontiert.

Sobald jedoch eine weitere Einkommensquelle hinzukommt – beispielsweise aus Mieteinnahmen oder einem kleinen Nebenerwerb, ist man verpflichtet, diese in einer Einkommensteuererklärung zu melden. Da sich das Einkommen entsprechend erhöht, ist auch die Einkommensteuer höher, sodass eine Nachzahlung fällig wird.

Wann wird eine Vorauszahlung verlangt?

Eine Vorauszahlung wird hauptsächlich nur von Unternehmen verlangt, die einen gewissen Umsatz pro Jahr erzielen und dabei auch nicht unter die Kleinunternehmerausnahme fallen. Die Höhe der Vorauszahlung ermittelt sich nach dem erwarteten Jahresverdienst und wird vom Finanzamt festgelegt.

Nach Jahresabschluss können Rückforderungen beantragt werden, falls der tatsächlich erzielte Umsatz deutlich unter dem erwarteten lag. Da selbstständige UnternehmerInnen ohnehin zu einer jährlichen Steuererklärung verpflichtet sind, werden etwaige Rückforderungen automatisch verrechnet.

Welches Formular braucht man für die Einkommensteuererklärung?

Die Einkommensteuer kann entweder elektronisch oder klassisch auf dem Postweg eingereicht werden. Elektronisch wird das Einkommensteuererklärungsverfahren über FinanzOnline abgewickelt. Dabei handelt es sich um eine offizielle Plattform des Finanzministeriums. Praktischerweise kann man so die Steuererklärung ohne Papierverschwendung ausfüllen. Allerdings ist zunächst eine Registrierung über das Portal notwendig.

Für die Papiervariante ist das Formular E1 notwendig. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen stehen sämtliche Dokumente und Anlagen zum Download zur Verfügung. Alternativ bieten viele Finanzämter auch bereits ausgedruckte Dokumente vor Ort, die kostenfrei abgeholt und anschließend zuhause oder beim Steuerberater ausgefüllt werden können.

Was ist ein Einkommensteuerbescheid?

Der Einkommensteuerbescheid wird ausschließlich vom Finanzamt vergeben. Darin ist eine Auflistung sämtlicher Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres enthalten. Der Einkommensteuerbescheid sagt zudem aus, ob der Antragsteller eine Rückzahlung zu viel gezahlter Steuern erhält oder auch ob eine Nachzahlung notwendig ist.

Der Lohnsteuerbescheid ist nicht mit dem Einkommensteuerbescheid zu verwechseln. Tatsächlich dient ein Lohnsteuerbescheid vielmehr als Einkommensnachweis zur Berechnung der Einkommensteuer. Einen Steuerbescheid sollte man stets sicher aufbewahren – zahlreiche Behörden und Bankinstitute verlangen bei unterschiedlichsten Anfragen einen Nachweis in Form der Einkommensteuerbescheinigung.

Wie kann man die Einkommensteuer berechnen?

Gerade bei vielen verschiedenen Einkommensquellen ist die Einkommensteuerberechnung oft ein kompliziertes Unterfangen. Wer aber einen ersten Eindruck und eine grobe Einschätzung der fälligen Einkommensteuer wünscht, kann einen der vielen online-Steuerrechner nutzen – beispielsweise den offiziellen Brutto-Netto Rechner der österreichischen Arbeiterkammer. Hierüber lassen sich die Pendlerpauschale und auch ein Sachbezug in Form von zur Verfügung gestellter PKWs abrechnen.

Ein anderer online-Rechner, der helfen kann, einen Überblick zu bekommen, ist der Einkommensteuertabelle-Rechner vom Finanzministerium.

Überblick über online-Steuerrechner:
Das Finanzministerium hat eine Übersichtsliste über Berechnungsprogramme erstellt. Diese geben jedoch lediglich einen Überblick, rechtlich gültig ist nur der Bescheid des zuständigen Finanzamtes.

Die Lohnsteuerklasse dient dazu, bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit den Lohnsteuerabzug, Solidaritätszuschlag oder die Kirchensteuer bestimmen zu können. Laut Einkommensteuergesetz werden sechs verschiedene Lohnsteuerklassen unterschieden, wobei die Zugehörigkeit meist vom Familienstand abhängig ist. Folgende Lohnsteuerklassen gibt es:

  • Lohnsteuerklasse 1 – Basissteuerklasse für ledige Arbeitnehmer:innen

  • Lohnsteuerklasse 2 – alle Alleinerziehenden

  • Lohnsteuerklasse 3 – für verheiratete Paare – nur einer der beiden Ehepartner

  • Lohnsteuerklasse 4 – für verheiratete Paare – beide Ehepartner

  • Lohnsteuerklasse 5 – für verheiratete Paare – kein Kinderfreibetrag

  • Lohnsteuerklasse 6 – bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen

Finanzen

Über die Autoren

Logo
Monatsabo ab 20,63€
Ähnliche Artikel
2048ALMAITVEUNZZNSWI314112341311241241412414124141241TIER