Steuerspartipps
für Immobilienbesitzer

Immobilienbesitzer wurden in den letzten Jahren steuerlich nicht gerade begünstigt. Tipps, wie es Ihnen dennoch gelingt, noch kurz vor Jahresende Steuern zu sparen.

von Steuertipp - Steuerspartipps
für Immobilienbesitzer © Bild: Christoph Meissner

Immobilienbesitzer wurden in den letzten Jahren - Stichworte: Erhöhung der Immo-ESt auf 30 Prozent und Verlängerung von Abschreibungsdauern - steuerlich nicht gerade begünstigt. Dennoch gibt es gerade kurz vor Jahresende für Vermieter Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Einige wichtige Tipps und Informationen haben ich hier für Sie zusammengefasst:

Ab 1.1.2020 (bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr erst ab Beginn des neuen Wirtschaftsjahres) wird die Grenze der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) des Anlagevermögens von 400 auf 800 Euro angehoben. Tätigen Sie Anschaffungen von Wirtschaftsgütern von über 400 bis 800 Euro daher erst Anfang 2020 und profitieren Sie dann von der Sofortabschreibung.

Mein Tipp: Diese gilt auch für außerbetriebliche Einkünfte, also auch für Vermieter und Arbeitnehmer.

Außerdem können Einnahmen-Ausgaben-Rechner bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechner ihr steuerpflichtiges Einkommen optimieren, indem sie Betriebsausgaben/Werbungskosten vor dem 31.12.2019 bezahlen, diverse Vorauszahlungen leisten (gewisse Einschränkungen sind dabei zu beachten) bzw. Rechnungen an Ihre Kunden erst am/nach dem 31.12.2019 legen.

Mein Tipp: Beachten Sie die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.

Aber machen auch Investitionen 2019 steuerlich noch Sinn? Und wenn ja, welche? Bei Investitionen in und Inbetriebnahme von Immobilien bis 31.12.2019 ist noch eine Halbjahresabschreibung möglich. Instandsetzungen bei vermieteten Wohngebäuden müssen auf 15 Jahre verteilt werden, Instandhaltungen sind hingegen sofort absetzbar.

Mein Tipp: Erhalten Sie Ihr Gebäude durch laufende kleine Reparaturen in einem guten Zustand, so vermeiden Sie die zwingende Verteilung auf 15 Jahre.

Bei Kauf und Vermietung einer Immobilie ist vom Kaufpreis der Grundanteil auszuscheiden, denn nur das Gebäude kann jährlich abgeschrieben werden. Ohne Nachweis sind je nach Lage entsprechend der Grundanteil-VO des BMF 20,30 oder 40 Prozent auszuscheiden.

Mein Tipp: Bei größeren Immobilien kann sich ein Gutachten rechnen.

Ein weiteres wichtiges Thema sind Schenkung von Liegenschaften. Um allfälliger künftiger Erbschafts-und Schenkungssteuer vorzubeugen und zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge besteht die Möglichkeit der Schenkung von Liegenschaften unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses; d.h., die Einkünfte der vermieteten Liegenschaft verbleiben beim Geschenkgeber, das Eigentum geht auf den Geschenknehmer über.

Mein Tipp: Durch Zahlungen für Substanzabgeltung in Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) kann ein Entfall der bisherigen Gebäude-AfA verhindert werden.

Christian Oberkleiner ist Steuerberater und Partner der TPA Steuerberatung