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Die Projektbetreiber hatten sich nach der negativen Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Beschwerde an das LVwG gewandt. Sie argumentierten, dass gravierende Mängel in der Interessenabwägung vorlägen, sich das Projekt in die Umgebung vorbildlich integriere und touristische sowie lokale Interessen nicht berücksichtigt worden seien. Das Projekt beinhaltet auch Sicherungsmaßnahmen gegen Felssturz, Hochwasser und Lawinen.
Nach Ansicht des Gerichts kommt dem öffentlichen Interesse am Schutz des besonders sensiblen Landschaftsbildes der UNESCO-Welterberegion Hallstatt Dachstein/Salzkammergut überragendes Gewicht zu, das auch das öffentliche Interesse am Tourismus übersteige. Deshalb war die Beschwerde abzuweisen. Die Projektgesellschaft könne allenfalls ein redimensioniertes Vorhaben neuerlich zur naturschutzrechtlichen Bewilligung einreichen. Gegen die Entscheidung des LVwG steht eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen.
Zwar stellte das Gericht fest, dass mit Umsetzung des Projekts "keine den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Schädigung eintreten würde", jedoch weise das Landschaftsbild im Projektgebiet eine hohe Sensibilität auf, nämlich die für die Uferlinie von Hallstatt typischen Gebäude- und Siedlungsstruktur und die einzigartige Berg- und Seelandschaft. Das geplante Hotel mit sechs Geschoßen - auf einem bisher unbebauten Wiesenhang - würde sich markant von der bestehenden kleinteiligen Bebauung abheben. Daher würde mit der Umsetzung des Vorhabens das Landschaftsbild in einer erheblichen Weise gestört.




