Gewährleistung in Österreich: Fristen, Geld zurück und Unterschied zur Garantie

Die Gewährleistung in Österreich ist die gesetzlich vorgeschriebene Haftung der Übergeber:innen von Waren oder Dienstleistungen für mangelhafte Leistungen oder Waren. Sie lässt sich auch vertraglich nicht ausschließen. Die Gewährleistungsfrist beträgt entweder zwei oder drei Jahre, kann für bestimmte Dinge aber verkürzt werden. Besteht ein Mangel, kann man als Käufer:in eine Reparatur oder einen Austausch fordern.

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Beschädigtes Notebokk: Wann die Gewährleistung greift. © Bild: Elke Mayr

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet Gewährleistung in Österreich? [Definition]

Unter Gewährleistung versteht man die Haftung der Übergeber:innen (also Verkäufer:innen, Dienstleister:innen etc.) für Mängel an einem Produkt. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Haftung gilt nur für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestehen - auch, wenn sich diese erst später zeigen. Für Folgeschäden, die durch den ursprünglichen Mangel entstehen, wird allerdings nicht gehaftet.

Dabei ist nicht jeder Fehler gleich ein Mangel. Von einem Mangel spricht man dann, wenn die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Ware/Dienstleistung nicht vorhanden sind. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Wer haftet - Verkäufer oder Hersteller?

Bei der Gewährleistung haftet immer der/die Verkäufer:in bzw. Überbringer:in und nicht der/die Hersteller:in - egal, wer den Mangel verursacht hat.

Ein Beispiel: Kauft ein Elektrohändler einen mangelhaften Fernseher beim Hersteller und verkauft diesen an den Kunden bzw. die Kundin weiter, haftet der/die Verkäufer:in und nicht der/die Hersteller:in.

Unterschied zu Garantie und Schadenersatz

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige Haftung für Mängel. In der Regel geht diese auch vom Hersteller und nicht von dem/der Übergeber:in aus.

Um einen Schaden handelt es sich dann, wenn jemandem ein solcher zugefügt wird. Ersatz dafür gibt es, sofern der Schaden durch fahrlässiges Verhalten vom Schädiger verursacht wurde.

Was fällt unter Gewährleistung?

Gewährleistung steht Konsumenten und Konsumentinnen für Folgendes zu:

  • Waren (Haushaltsgeräte, Kleidung, Möbel etc.)
  • digitale Leistungen (zum Beispiel Software, Apps)
  • Dienstleistungen
  • Werkverträge
  • sonstige Verträge (wie zum Beispiel mit einem Fitnessstudio)
  • unbewegliche Dinge (zum Beispiel Grundstücke)

Was fällt nicht unter Gewährleistung?

“Die Gewährleistung ist ausgeschlossen.” Diesen Satz, den sogenannten Gewährleistungsausschluss, liest man oft bei Privatanzeigen. Und auch nur hier ist er zulässig! Die Gewährleistung auszuschließen ist nur bei Verkäufen von Privatperson zu Privatperson rechtlich erlaubt - und auch nur, wenn dies explizit mit dem/der Käufer:in vereinbart wird.

Ab wann beginnt die Gewährleistung?

Die Gewährleistung beginnt ab dem Zeitpunkt der Übergabe.

Gewährleistungsfristen in Österreich

Die Gewährleistungsfrist beträgt in Österreich:

  • 2 Jahre für bewegliche Dinge
  • 3 Jahre für unbewegliche Dinge (Bauleistungen inbegriffen ebenso wie Dienstleistungen wie Heizungsinstallation etc.)

Beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Waren kann die Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Dies muss aber im Einzelnen ausgehandelt werden. Beim Verkauf von Gebrauchtwaren dürfen dies sowohl Privatverkäufer:innen als auch Händler:innen anwenden.

Bei Privatverkäufen (zum Beispiel über Plattformen wie willhaben.at) können die Gewährleistungsansprüche im Einvernehmen gekürzt oder ganz ausgeschlossen werden.

Wo ist die GL in Österreich gesetzlich geregelt?

Die Gewährleistung ist sowohl im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBG) als auch im Konsumentenschutzgesetz geregelt.

Das AGBG §922 (1) besagt Folgendes: "Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann."

Die Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz besagen, dass die gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt und auch nicht verkürzt werden darf (§9).

Wann verliert man die Gewährleistung?

Die Gewährleistung beginnt ab dem Zeitpunkt der Übergabe und läuft für zwei bzw. drei Jahre (siehe Fristen). Danach erlischt der Anspruch auf Gewährleistung.

Beweislast: Wer muss Mängel beweisen?

Zunächst muss laut Angabe der WKO bewiesen werden, dass ein Produkt einen Mangel hat. Dieser Beweis ist meistens recht einfach erbracht. Da die Gewährleistung nur greift, wenn ein Mangel bereits bei der Übernahme bestand, ist auch dies zu beweisen. Das ist der schwierigere Part. Hier greift die 6-monatige Vermutung. Das heißt, wenn der Mangel bis zu 6 Monate nach der Übergabe entdeckt wird, dann wird angenommen, dass er bereits bei der Übergabe bestand. Hier muss der/die Übergeber:in (Verkäufer:in) beweisen, dass der Mangel NICHT schon bei der Übergabe bestand. Kann er dies nicht, kann der/die Käufer:in Ansprüche geltend machen.

Wird der Mangel nach 6 Monaten ab der Übergabe entdeckt, wird angenommen, dass dieser bei der Übergabe nicht bestand. Der Kunde bzw. die Kundin muss folglich das Gegenteil beweisen. Dies nennt sich Beweislastumkehr.

Wie kann man die Gewährleistung einfordern?

Kommt der/die Verbraucher:in drauf, dass ein Mangel an einer Ware besteht, so hat er/sie entweder das Recht auf Verbesserung der Ware, das heißt, dass diese repariert oder ausgetauscht wird. Grundsätzlich hat der/die Käufer:in die Wahl zwischen diesen beiden Optionen. Verursacht jedoch die eine oder andere Option unzumutbare Kosten für das Unternehmen, kann es eine andere Lösung anbieten. Ist beides nicht möglich, kann es auch zu einer Wandlung kommen (das heißt Geld retour). Kommt es dazu, muss man als Käufer:in keinen Gutschein akzeptieren.

Wichtig ist außerdem - auch wenn die Gewährleistungsfrist zwei oder drei Jahre beträgt - die Frist von 6 Monaten nicht zu verpassen, denn danach muss man als Käufer:in beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bestand.

Erkennt man nun also einen Mangel an Ware oder Dienstleistung, sollte man dies gegenüber dem Vertragspartner schriftlich kundtun - und zwar mittels eingeschriebenen Briefes und darin den/die Verkäufer:in zu Reparatur oder Austausch auffordern.

Will man eine Reparatur, empfiehlt es sich, ausdrücklich eine kostenlose Reparatur zu fordern.

Auch ist es wichtig, eine konkrete Frist zu nennen, in der der Mangel behoben werden soll (gängig sind 14 Tage). Wird die Frist nicht eingehalten, besteht der Anspruch auf Wandlung.

Niemals sollte man sich an den/die Hersteller:in weiterleiten lassen, denn der/die Überbringer:in ist zur Gewährleistung verpflichtet.

Weigert sich der/die Verkäufer:in, die Ware zu tauschen oder zu reparieren, bleibt laut anwaltfinden.at der Gang vor das Gericht. Achtung: Auch dieser muss innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgen!

Gewährleistungsfall: Wer zahlt Reparatur oder Transport?

Wurde eine Ware im Handel gekauft, muss der/die Käufer:in diese selbst zum Händler zur Reparatur oder zum Austausch zurückbringen - auch dann, wenn es sich um Möbelstücke handelt (außer sie sind sperrig, schwer oder durch einen Einbau nicht beweglich).

Wurde die Ware jedoch geliefert, erfolgte die Übergabe quasi am Lieferort. In diesem Fall muss die Ware entweder bei dem Kunden bzw. der Kundin repariert oder abgeholt werden. Die Kosten für den Transport und Versand muss das Unternehmen bezahlen. Dasselbe gilt, wenn eine mangelhafte Ware ausgebaut werden muss.