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VfGH stoppt Rieden-Einstufung durch Nationales Weinkomitees

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Für die Weinbranche ist die Entscheidung möglicherweise folgenschwer
©APA, Roland Schlager, Themenbild
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Bestimmungen in der Weinbezeichnungsverordnung des Landwirtschaftsministers als gesetzwidrig aufgehoben, die die Klassifizierung von Rieden (z. B. "Erste Lage" oder "Große Lage") durch das Nationale Weinkomitee regelt. Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an das Komitee sei durch das Weingesetz 2009 "nicht gedeckt", teilte der VfGH am Donnerstag mit. Mehrere österreichische Weinbauern hatten sich in der Causa an den VfGH gewandt.

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Das Nationale Weinkomitee besteht aus Mitgliedern der Landwirtschaftskammer, Wirtschaftskammer, Vertretern von Weinanbau-Bundesländern und des Landwirtschaftsministeriums sowie dem Geschäftsführer der Österreich Wein Marketing GmbH (ÖWM). Das Gremium wird vom Landwirtschaftsministerium für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Der Verfassungsgerichtshof ging in einer Aussendung auf die rechtliche Problematik ein: Die Weinbezeichnungsverordnung sehe in Paragraph 1a vor, dass die Begriffe "Erste Lage" und "Große Lage" nur für Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) verwendet werden dürfen. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis sei, dass das Nationale Weinkomitee die entsprechende Riede für das jeweilige Weinbaugebiet klassifiziere und der Landwirtschaftsminister die Riede für dieses Weingebiet durch Verordnung festlege. Lehne das Nationale Weinkomitee eine Klassifizierung ab, habe der Minister keine Möglichkeit, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen, so der VfGH.

"Damit hat das Nationale Weinkomitee nicht bloß die Stellung eines Sachverständigen, sondern die einer Behörde", schreibt der Verfassungsgerichtshof. Für eine solche Übertragung hoheitlicher Befugnisse enthalte das Weingesetz 2009 aber keine Grundlage; Paragraph 1a Weinbezeichnungsverordnung verstoße daher gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip. Es ist laut VfGH auch verfassungswidrig, dass das Nationale Weinkomitee bei der Klassifizierung von Rieden weder an Weisungen des Bundesministers gebunden ist noch dessen Aufsicht unterliegt.

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig (ÖVP) ließ zuletzt an einem neuen Weingesetz arbeiten. Der VfGH-Entscheid muss bei der Gesetzesnovelle berücksichtigt werden. Nun drängt aber die Zeit: Die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung in der Weinbezeichnungsverordnung tritt am Tag nach der Kundmachung dieser Entscheidung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Zuletzt hat der Rechnungshof die staatliche Qualitätssicherung bei Wein geprüft und im August einen Bericht dazu veröffentlicht. Das Weinrecht müsse "dringend reformiert werden", so das Fazit der Rechnungshofprüfer. Der Rechnungshof sah auch die Tätigkeit der Weinkomitees kritisch. Regionale Weinkomitees würden in Abstimmung mit dem Nationalen Weinkomitee die Produktspezifikationen der Weine ausarbeiten. Bei diesen Komitees seien jedoch nicht alle betroffenen Weinbauern einbezogen, kritisieren die Prüfer. Die Komitees sollten alsbald durch die Erzeugervereinigungen ersetzt werden, so der Rechnungshof.

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