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Steuerausgleich: 11 Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung

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Der jährliche Steuerausgleich steht ins Haus. Auch heuer wieder kann die Arbeitnehmerveranlagung ganz einfach über die Seite FinanzOnline erledigt werden. Worauf Sie dabei achten sollten, was Sie steuerlich abschreiben können und welche Neuerungen es ab 2023 gibt.

1. Wer kann einen Steuerausgleich machen?

Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in Österreich.

2. Warum sollte man die Arbeitnehmerveranlagung machen?

Seit dem Veranlagungsjahr 2016 gilt die sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Das bedeutet: Arbeitnehmer:innen erhalten ihre Steuergutschrift automatisch, wenn sich auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten Höhe der nichtselbständigen Einkünfte für die Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift ergibt. Trotzdem wird unbedingt dazu geraten, das Formular selbst auszufüllen, denn zusätzliche Absetzbeträge werden bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt. Die automatische Gutschrift diene vor allem als Sicherheitsnetz für Wenigverdiener, die auf den Steuerausgleich vergessen, erklärt Manfred-Georg Korn von der Arbeiterkammer (AK) Wien mitteilt.

Selbst wenn man abseits der Steuergutschrift keine Abschreibungen hat, zahlt es sich aus, das Formular auszufüllen

Tipp vom Experten: Selbst wenn man abseits der Steuergutschrift keine Abschreibungen hat, zahlt es sich aus, das Formular auszufüllen. Der Antrag wird so schneller bearbeitet, was einen zeitlichen Vorteil gegenüber der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung bringt.

3. Ab wann kann man den Steuerausgleich machen?

Dienstgeber:innen haben bis Ende Februar Zeit, die Lohnzettel der Arbeitnehmer:innen ans Finanzamt zu übermitteln. Sobald die Unterlagen dem Finanzamt vorliegen, kann es den Steuerausgleich berechnen. Mit anderen Worten: Spätestens Anfang März können Arbeitnehmer:innen die Arbeitnehmerveranlagung durchführen.

4. Wann ist das Geld auf meinem Konto?

Die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung dauert im Schnitt zwei Wochen.

5. Wie lange ist der Ausgleich rückwirkend möglich?

Wer in den Vorjahren vergessen hat, seinen Steuerausgleich zu machen, kann das nachholen - zwar für fünf Jahre rückwirkend.

Spenden an begünstigte Organisationen

Spenden an begünstigte Organisationen in der Höhe von maximal 10 Prozent der Jahreseinkünfte lassen sich steuerlich absetzen. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, eingegangene Spenden beim Finanzamt zu melden. Laut Christoph Hofer empfiehlt es sich daher, die personenbezogenen Daten zu kontrollieren, die der jeweiligen Spendenorganisation vorliegen.

Auswärtige Berufsausbildung

Wenn die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes stattfindet, können die Ausgaben dafür mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 110 Euro monatlich steuerlich berücksichtigt werden. "Hier ist zu beachten, dass innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes keine Möglichkeit auf eine vergleichbare Ausbildung bestehen darf", ergänzt AK-Experte Christoph Hofer.

Krankheitskosten

Sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sind zum Teil als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Dafür müssen sie allerdings den einkommensabhängigen Selbstbehalt zwischen 6 und 12 Prozent übersteigen. "Sollten die Krankheitskosten bereits hoch ausgefallen sein, könnte sich die Durchführung einer bevorstehenden Behandlung noch im selben Jahr lohnen. Die Gesamtkosten lassen sich so eventuell steuerlich verwerten", betont Christoph Hofer. Außerdem kann bei Erkrankungen wie Diabetes, Tuberkulose, Leber- oder Nierenleiden aufgrund der notwendigen Diätverpflegung ein monatlicher Pauschalbetrag geltend gemacht werden.

Kirchenbeitrag

Der Kirchenbeitrag lässt sich wie gewohnt mit bis zu 400 Euro steuerlich absetzen. Kirchenbeitragszahlungen werden dem Finanzamt seit dem Jahr 2018 direkt gemeldet und automatisch in die Arbeitnehmerveranlagung übernommen. Das bedeutet, dass man sie als Arbeitnehmer:in seit dem Veranlagungsjahr 2017 nicht mehr manuell eingeben muss.

Werbungskosten

Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten sollten laut Hofer ebenfalls abgesetzt werden. Hier können Studien- und Kursgebühren, Fachliteratur sowie Reisekosten geltend gemacht werden.

Personenversicherung und Wohnraumschaffung

Hierunter fallen Ausgaben für ein Darlehen zur Sanierung von Wohnraum und Schaffung eines Eigenheims sowie Prämien für private Personenpolizzen wie Lebens-, Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen, sofern der jeweils zugrundeliegende Vertrag vor 2016 abgeschlossen bzw. die Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 gestartet wurde. Diese Topf-Sonderausgaben dürfen letztmalig in der Steuererklärung 2020 abgesetzt werden. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 kann man sie nicht mehr geltend machen.

7. Welche Neuerungen gibt es ab 2023?

Ab Jänner 2023 gibt es einige neue Regelungen für die Arbeitnehmerveranlagung. Erstmals geltend gemacht werden können sie für den Lohnsteuerausgleich 2022.

  • Erhöhung des Familienbonus Plus pro Kind unter 18 Jahren auf bis zu 2.000 Euro und pro Kind über 18 Jahren auf bis zu 650 Euro

  • Erhöhung des Kindermehrbetrags auf 550 Euro

  • Erhöhung des Mehrkindzuschlags um 5,8 Prozent (21,19 Euro pro Kind).

  • Erhöhung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrags um je 5,8 Prozent

  • Erstmalige Möglichkeit, den Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 Euro beim Steuerausgleich geltend zu machen

  • Doppelte Pendlerpauschale und vierfacher Pendlereuro von Mai bis Dezember 2022

8. Wie kann ich Homeoffice steuerlich absetzen?

Pro Arbeitstag, den man im Homeoffice verbracht hat, kann man bei der Arbeitnehmerveranlagung pauschal 3 Euro als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt für maximal 100 Tage. Insgesamt kann man sich also bis zu 300 Euro zurückholen. Voraussetzung dafür ist, dass man mindestens 26 Tage im Homeoffice gearbeitet hat und diese noch nicht vom/von der Arbeitgeber:in abgegolten wurden. Hat der/die Arbeitgeber:in bereits einen Teil des täglichen Pauschale übernommen, kann der/die Arbeitnehmer:in beim Steuerausgleich die Differenz auf die täglichen 3 Euro geltend machen.

Hier finden Sie noch mehr Informationen zum Homeoffice-Pauschale.

9. Wie mache ich einen Steuerausgleich?

Den Steuer- bzw. Jahresausgleich kann jede:r Arbeitnehmer:in selbst durchführen. Grundlegend unterscheidet man zwischen den Formularen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) und der Einkommensteuererklärung (E1). Ersteres Formular kommt zum Einsatz, wenn man ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht, das andere Formular muss man ausfüllen, wenn zusätzlich andere Einkünfte vorliegen. Über die Website "FinanzOnline" können die entsprechenden Formulare online ausgefüllt werden. Dafür muss im Vorfeld ein Zugangspasswort beantragt werden.

Das Steuerbuch gibt Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung. Auf der Homepage des Finanzministeriums können Sie das Steuerbuch 2023 downloaden.

10. Nachzahlung - und jetzt?

Was passiert eigentlich, wenn der Bescheid vom Finanzamt anstatt einer Rückzahlung eine Nachzahlung enthält? In diesem Fall kann der Antrag innerhalb eines Monats zurückgezogen werden und die Nachzahlung entfällt. Doch Vorsicht! "Das gilt nur für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung", sagt AK-Experte Korn. Sobald rechtliche Gründe vorliegen, muss die Nachzahlung erfolgen.

11. Wie lange sind Nachholungen möglich?

Ist man mit seinem Bescheid nicht zufrieden oder will man etwas ergänzen, das man vergessen hat, kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Finanzamt eingereicht werden. Für nachträgliche Änderungen steht einem insgesamt ein Jahr zur Verfügung.

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