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Bereits gebuchte Reisen können sich noch verteuern

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Bei bereits bezahlten Reisen sollte es keine Preiserhöhungen geben
©APA, dpa, Arno Burgi
Die Pauschalreise mit Flug in den Urlaub ist bereits gebucht, doch plötzlich wird für die Reise mehr verlangt. Nicht in allen Fällen sei der nachträgliche Preisaufschlag jedoch gerechtfertigt, teilte die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) am Freitag mit. Bei Pauschalreisen ist demnach meistens eine Preisgleitklausel vereinbart. Damit kann der Preis bis 20 Tage vor der Abreise angepasst werden. Bei bereits gebuchten Flügen sollte der Preis hingegen fix sein.

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Wird der Preis bei einer Pauschalreise nachträglich angehoben, so muss dies begründet werden, etwa mit gestiegenen Kerosinpreisen oder Steuern. Wird der Preis um mehr als 8 Prozent erhöht, können Konsumentinnen und Konsumenten kostenlos von der Reise zurücktreten. Bei gebuchten und bezahlten Flügen sollte es hingegen keine nachträglichen Preiserhöhungen geben, betonte die AK OÖ. Diese müssten vertraglich vereinbart worden sein. Bei den beliebtesten Airlines der Urlauberinnen und Urlauber hat die AK keine entsprechende Klausel gefunden.

Sollte eine Fluglinie dennoch einen Aufschlag verlangen, können Reisende die geforderten Beträge "unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung" bezahlen. Allerdings muss etwa mit einem eingeschriebenen Brief oder einer E-Mail mit Lesebestätigung nachgewiesen werden können, dass "unter Vorbehalt" bezahlt wurde.

"Ein großer Unsicherheitsfaktor ist, ob Airlines alle Flüge wie geplant durchführen oder aus Kostengründen unrentable Verbindungen einstellen werden", merkte die AK weiters an. Ist der Flug schlecht ausgelastet, bleibt er eventuell am Boden. Reisende, die nicht an ihr Ziel kommen, können das gebuchte Hotel oder den Mietwagen nicht nützen - und müssen oft mit hohen Stornogebühren rechnen, sofern nicht eine kostenlose Stornierung bis zum Anreisetag vereinbart wurde. Reisestornoversicherungen decken meist die Folgekosten einer Absage des Fluges nicht ab.

Für eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung muss der Flug von einem europäischen Flughafen aus oder von einer europäischen Fluglinie durchgeführt werden. Bei einem Abflug außerhalb der EU muss es sich um eine europäische Airline handeln, um sich auf die EU-Fluggastrechte-Verordnung berufen zu können. Ob und in welcher Höhe den Flugpassagieren eine Entschädigung zustehe, müsse jedoch im Einzelfall geklärt werden.

ARCHIV - Palmen und Liegestühle zeichnen sich bei Sonnenaufgang als dunkle Silhouette vor dem verfärbten Himmel in Doha ab, aufgenommen am 10.01.2010. Das Statistische Bundesamt äußert sich am Dienstag (02.08.) zu Preisen für Pauschalreisen und Ferienwohnungen. Foto: Arno Burgi dpa +++(c) dpa - Bildfunk+++

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