Notstandshilfe: Wer hat Anspruch und wie hoch ist sie?

Die Notstandshilfe beträgt 92 bzw. 95 Prozent des Arbeitslosengeldes. Sie steht Menschen zu, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld verstrichen ist und sich in einer Notlage befinden. Im Schnitt beträgt die Notstandshilfe 35,89 Euro pro Tag.

von
THEMEN:
Notstandshilfe © Bild: Elke Mayr

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Notstandshilfe?

Nach Ende eines Erwerbsarbeitsverhältnisses haben Sie – sofern Sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen – 20 Wochen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser Anspruch kann auf bis zu vier Jahre verlängert werden, zum Beispiel indem Sie eine Schulung im Rahmen einer Arbeitsstiftung besuchen. Verstreicht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld und Sie befinden sich in einer Notlage, erhalten Sie Notstandshilfe. Der Anspruch auf Notstandshilfe endet nie, allerdings müssen Sie spätestens alle 52 Wochen einen neuen Antrag stellen.

Vergangenes Jahr bezogen in Österreich im Jahresdurchschnitt 124.292 Personen Notstandshilfe, im Schnitt 35,89 Euro pro Tag. Im selben Jahr bezogen durchschnittlich knapp 109.000 Menschen Arbeitslosengeld.

Wer hat Anspruch auf Notstandshilfe?

Anspruch auf Notstandshilfe haben all jene Menschen, die sich in einer Notlage befinden und die Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld – und damit jener auf Notstandshilfe – ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie sind arbeitsfähig, arbeitswillig und am Arbeitsmarkt vermittelbar.
  • Sie haben sich beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos gemeldet.
  • Sie sind bereit, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen. (Ausnahmen gibt es für Menschen mit Betreuungspflichten, hier reicht eine Bereitschaft für mindestens 16 Wochenstunden).
  • Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist noch nicht abgelaufen.
  • Sie haben für eine gewisse Zeit arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet (Anwartschaft). Das bedeutet:
    • Sie müssen in den letzten zwei Jahren 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben.
    • Wenn Sie zum 2. Mal oder bereits öfter Arbeitslosengeld beantragen, reichen auch 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr.
    • Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, reichen 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr.

Eine Notlage liegt vor, wenn die Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse nicht mehr möglichst ist. Entscheidend dafür ist das vorliegende Einkommen. Bei der Prüfung, ob eine Notlage vorliegt, wird das Einkommen von dem/der Ehe- oder Lebenspartner:in, von Eltern, Kindern oder sonstigen Verwandten nicht berücksichtigt – auch nicht, wenn Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben!

Unter welchen Bedingungen bekomme ich keine Notstandshilfe?

Unter bestimmten Bedingungen kann der Anspruch auf Notstandshilfe verfallen. Dies ist der Fall, wenn

  • Sie die Ansprüche für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllen.
  • Sie Ihren erstmaligen Antrag stellen, nachdem der Bezug von Arbeitslosengeld bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt.
  • Sie ihr Dienstverhältnis selbst gekündigt haben oder Ihre Arbeitsstelle aufgrund eigenen Verschuldens verloren haben.

Wichtig: Zur Prüfung, ob Sie anspruchsberechtigt sind, wird das Einkommen (aus Arbeit, Vermietung, Verpachtung etc.) herangezogen, nicht jedoch das Vermögen (Immobilien, Autos, Wertgegenstände etc.).

Wie beantrage ich Notstandshilfe?

Einen Antrag auf Notstandshilfe können Sie über Ihr eAMS-Konto oder in Ihrer AMS-Geschäftsstelle stellen. Ein entsprechendes Formular bekommen Sie von Ihrem bzw. Ihrer AMS-Berater:in.

Haben Sie noch kein eAMS-Konto, können Sie ein solches hier beantragen.

Notstandshilfe können Sie spätestens fünf Jahre, nachdem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld geendet hat, beantragen. Es empfiehlt sich, einen Antrag auf Notstandshilfe bereits zu stellen, bevor Ihr Arbeitslosengeld-Bezug ausgeschöpft ist.

Wie hoch ist die Notstandshilfe?

Die Notstandshilfe setzt sich aus Ihrem Arbeitslosengeld, Ihrem Einkommen und dem Zeitraum, in dem Sie Arbeitslosengeld erhalten haben, zusammen. Entscheidend ist der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Der Grundbetrag liegt im Regelfall bei 55 Prozent Ihres vorherigen Nettoeinkommens. Liegt Ihr Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz (für Alleinstehende 2023 monatlich 1.110,26 Euro), beträgt die Notstandshilfe 95 Prozent des Arbeitslosengeldes und 95 Prozent des Ergänzungsbetrags. Liegt Ihr Arbeitslosengeld über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz, erhalten Sie 92 Prozent des Grundbetrags.

Nach oben hin ist die Notstandshilfe nach sechsmonatiger Bezugsdauer gedeckelt. Haben Sie zuvor 20 Wochen Arbeitslosengeld bezogen, können Sie maximal die Höhe der Ausgleichszulage erhalten (Stand 2023: 37,01 Euro/Tag). Haben Sie zuvor 30 Wochen Arbeitslosengeld bezogen, entspricht der Maximalbetrag 43,17 Euro/Tag (Stand 2023). Wenn Sie altersbedingt bis zu 52 Wochen Arbeitslosengeld bezogen haben, entfällt die Deckelung. In jedem Fall aber wird die Notstandshilfe erst nach sechs Monaten gedeckelt.

Aufgrund der Komplexität der Berechnung existiert kein Notstandshilfe-Rechner. Bei Fragen zur konkreten Summe wenden Sie sich am besten an Ihre:n AMS-Berater:in. Informationen zu Beratungen, Ausnahmen und zur Berechnung finden Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialhilfe und Notstandshilfe?

Bei der Notstandshilfe handelt es sich um eine Versicherungsleistung, das heißt, sie wird aus den Versicherungsbeiträgen der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen bezahlt. Die Sozialhilfe (bis 2019: "bedarfsorientierte Mindestsicherung") wird aus Steuern finanziert. Anspruch auf Sozialhilfe haben Personen, die kein Einkommen beziehen und deren Vermögen weniger als 6.322 Euro beträgt (Stand 2023). Alleinlebende Personen erhalten 2023 maximal 1.054 Euro monatlich.

Menschen erhalten Sozialhilfe, wenn ihr Bedarf durch Einkommen, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht gedeckt werden kann. Vorher jedoch muss vorhandenes Vermögen aufgebraucht werden. Der eigene Hauptwohnsitz ist davon ausgenommen, ein Fahrzeug nur dann, wenn es für den Berufsweg oder wegen einer Behinderung notwendig ist. Damit unterscheidet sich die Sozialhilfe entscheidend von der Notstandshilfe, denn bei Letzterer wird nur das Einkommen, nicht jedoch das Vermögen herangezogen.

Notstandshilfe und Krankenstand

Bei der Frage nach Krankengeld und Krankenstand gelten für Notstandshilfebezieher:innen ähnliche Bedingungen wie für Bezieher:innen von Arbeitslosengeld. Auch wenn Sie keine Beiträge zahlen müssen, sind Sie krankenversichert und haben ab dem 4. Tag des Krankenstands Anrecht auf Krankengeld. Das Krankengeld entspricht der Summe der zuvor bezogenen Notstandshilfe. Endet der Krankenstand, müssen Sie sich unmittelbar persönlich beim AMS melden.

Darf ich neben der Notstandshilfe etwas verdienen?

Wie auch beim Arbeitslosengeld dürfen Sie Geld verdienen, während Sie Notstandshilfe beziehen, jedoch maximal in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro pro Monat (2023). Im Falle der Notstandshilfe wird sämtliches Einkommen angerechnet, auch solches, das sie aus Vermietungen oder einer Pension beziehen.