Nathalie und René Benko
©Felix Hörhager / dpa / picturedesk.comNach dem zweiten Benko-Prozess rückt nicht nur das Urteil in den Fokus, sondern auch die Rolle der Richterin. Recherchen werfen Fragen nach einer möglichen Befangenheit auf, da die Schwester der Richterin ein Kind der Benkos unterrichtete.
Am 10. Dezember saß René Benko ein zweites Mal auf der Anklagebank des Innsbrucker Landesgerichts. Diesmal gemeinsam mit seiner Ehefrau. Wie beim ersten Prozess ging es auch hier um den Vorwurf der betrügerischen Krida, konkret: um Uhren, die sich rund um die Insolvenz des Einzelunternehmers René Benko in einem neu angeschafften Tresor seiner Ehefrau befanden und bei einer Hausdurchsuchung im Jänner 2025 sichergestellt wurden.
Zwei Uhren und vier Manschettenknöpfe
Das internationale Medieninteresse am einstigen Prominentenpaar war entsprechend hoch. Kurz vor 17.30 Uhr verlas die Richterin Heide Maria Paul das Urteil des Schöffengerichts: Letztlich habe das Gericht dem vormaligen Immo-Jongleur nur zwei Uhren und vier Manschettenknöpfe ohne Zweifel zuordnen können; weitere Uhren sowie 120.000 Euro Bargeld allerdings nicht.
Das bedeutete für die Angeklagten: 15 Monate bedingt plus 4.320 Euro unbedingter Geldstrafe für Rene Benko; Freispruch für seine Frau Nathalie. Die Urteile sind nicht rechtskräftig und es gilt die Unschuldsvermutung für René Benko. Sowohl Benkos Verteidiger als auch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) haben Einsprüche eingelegt.
Richterin-Schwester unterrichtete Benko-Kind
Was der Öffentlichkeit an diesem Gerichtstag vorenthalten blieb: Die Richterin hatte rund um die Zuteilung des öffentlichkeitswirksamen Prozesses offenbar auf eine mögliche Befangenheit hingewiesen und diese auch gemeldet. Laut Recherchen von News und Krone unterrichtet ihre Schwester an einem Innsbrucker Gymnasium ein minderjähriges Kind der beiden Angeklagten.
Auf Anfrage, aus welchen Gründen das Landesgericht Innsbruck keine Befangenheit bzw. einen möglichen Anschein einer Befangenheit gesehen habe, teilte die Gerichtssprecherin mit: „Dieser angezeigte Umstand wurde geprüft und entsprechend der Rechtsprechung zu Paragraf 43 Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht als berechtigt erachtet.“







