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Selbsterhalterstipendium: Fördermöglichkeiten für Berufstätige

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Selbsterhaltungsstipendien unterstützen finanziell Studenten, die bereits gearbeitet haben.(Symbolbild)

©Elke Mayr
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Viele beginnen ein Studium gleich nach der Matura. Manche brauchen etwas länger, bis sie wissen, was sie studieren wollen oder welcher Beruf der richtige für sie ist. Das ist natürlich nicht ganz ohne Probleme, denn wenn man schon gearbeitet hat, ist man an ein Einkommen gewöhnt, hat schon eine Wohnung oder sonstige Verpflichtungen. Trotzdem gibt es einen Weg, einen Uniabschluss zu machen, nämlich das Selbsterhalterstipendium.

Das Selbsterhaltungsstipendium ist für Studierende gedacht, die vor ihrem Studienbeginn schon gearbeitet haben. Eine der Voraussetzungen ist, dass man mindestens 48 Monate gearbeitet hat und dabei jährlich mindestens 11.000,- Euro pro Jahr (für Anträge bis bis 31. August 2024 gelten noch 8.580,- Euro) verdient hat. Präsenz- oder Zivildienst gilt ebenfalls als Selbsterhaltungszeit. Außerdem darf man bei Studienbeginn nicht älter als 30 Jahre sein. Aber natürlich keine Regel ohne Ausnahme: wer mehr als die vorgeschriebenen vier Jahre bearbeitet hat, darf auch bis zu 35 Jahre alt sein.

Welche Kriterien und Voraussetzungen muss man sonst noch erfüllen?

  • man muss ein ordentlicher Student an einer Universität, Fachhochschule, pädagogischen Hochschule bzw. Akademie (z.B. Hebammenakademie) in Österreich sein

  • man ist außerordentlicher Student, der bereits über eine Zulassung für die Studienberechtigungsprüfung verfügt

  • es darf noch kein gleichwertiger Abschluss im In- oder Ausland gemacht worden sein. Hierbei können jedoch Ausnahmen für Kurzzeitstudien sowie Doktorats- oder Masterstudien gewährt werden

  • es darf kein früherer Bezug von Studienbeihilfe vorliegen

  • es muss eine österreichische Staatsbürgerschaft vorhanden sein oder es handelt sich um einen gleichgestellten Ausländer

  • ein günstiger Studienerfolg, wie er vom Studienförderungsgesetz vorgeschrieben wird, muss erreicht werden

  • ein Studienwechsel darf höchstens zweimal erfolgen, wobei dieser spätestens nach zwei Semestern bzw. einem Ausbildungsjahr erfolgen muss. Findet der Studienwechsel dennoch später statt, kann auch der Anspruch auf das Stipendium erst im späteren Verlauf des Studiums erfolgen

  • im Studienförderungsgesetz ist ebenfalls die Zeitdauer festgelegt, die für die jeweilige Ausbildung vorgesehen ist und somit eingehalten werden muss

Noch mehr zu beachten?

Selbstverständlich. Denn ist ein Antrag einmal bewilligt, muss das nicht so bleiben. Besonders in den ersten beiden Semestern ist der erbrachte Studienerfolg von großer Bedeutung. Nur wer bei Studien an Universitäten oder Fachhochschulen positive Zeugnisse über mindestens 14 Semesterstunden oder 30 ECTS-Punkte vorweisen kann, kann das Stipendium weiter beziehen. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, muss zumindest die Hälfte geschafft werden, sonst droht eine Rückforderung des Stipendiums durch die Stipendienstelle. Die erreichten Noten spielen bei einem Selbsterhaltungsstipendium keine Rolle.

Wieviel bekommt man wann und wie lange?

Im Rahmen des Selbsterhaltungsstipendiums bekommt man maximal 943,– Euro im Monat. Für Studierende ab 27 Jahren gibt es 977,- Euro monatlich. Zuschläge gibt es laut Arbeiterkammer für Studierende mit Kindern und behinderte Studierende.

Wenn man aufgrund seines Alters noch Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wird dieser Betrag (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) vom Stipendium abgezogen.

Im Gegenzug zu anderen Stipendien wird beim Selbsterhaltungsstipendium das Einkommen der Eltern nicht zur Stipendienberechnung herangezogen. Das Einkommen eines eventuellen Ehepartners allerdings sehr wohl. Man darf während des Stipendienbezugs auch arbeiten. Die Zuverdienstgrenze von 15.000,- Euro darf dabei aber nicht überschritten werden (außer man hat Kinder, dann kommen pro Kind nochmals 3.000,- Euro dazu). Achten muss man auch darauf, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld ebenfalls eingerechnet wird.

Außerdem werden zum Einkommen auch noch Zahlungen von Pensionen (auch Waisenpension!), Auszahlungen aus Vorsorgekassen, Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz gerechnet.

Das Einkommen wird ausschließlich jahresweise kontrolliert, es ist also unerheblich, ob das Zusatzeinkommen über das ganze Jahr verteilt wird, oder nur über wenige Monate.
Wissen muss man auch, dass die Höhe des Einkommens von den Stipendienstellen im Nachhinein berechnet wird. Das heißt, auch die tatsächliche Höhe des Stipendiums wird erst im Nachhinein festgestellt. Man muss sich also mitunter auf Rückforderungen einstellen.

Wenn man die Genehmigung erhalten hat, werden die bereits geleisteten Studiengebühren in Form eines Studienzuschusses zurückbezahlt. Zuschüsse zu Versicherungen, Fahrkosten oder Auslandsaufenthalten können beantragt und in einzelnen Fällen genehmigt werden.
Grundsätzlich hat man Anspruch auf die Studienbeihilfe während der gesetzlich vorgesehenen Studienzeit plus einem Toleranzsemester.

Wie komme ich zum Selbsterhaltungsstipendium?

Wie jede Leistung des Staates muss auch diese beantragt werden. Und zwar bei der Studienbeihilfenbehörde. Der einfachste Weg ist es, das Antragsformular online auszufüllen (so man über Handysignatur oder Bürgerkarte verfügt). Geht das nicht, kann das Formular heruntergeladen werden, ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben und bei der zuständigen Stipendienstelle in den Postkasten geworfen oder per Post gesendet werden.

Hier findet man den Antrag sowohl online als auch zum Download.

Hier findet man die für einen zuständige Stipendienstelle.

Gibt es Fristen zu beachten?

Natürlich gibt es Fristen, deren Einhalt essentiell ist. Als Frist für das Wintersemester gilt der Zeitraum zwischen 20. September und 15. Dezember. Im Sommersemester ist der Antrag zwischen 20. Februar und 15. Mai einzureichen. Wenn man den Antrag innerhalb der Frist einbringt, wirkt er ab Semesterbeginn. Wird der Antrag nicht fristgerecht eingebracht, so gilt er erst im darauffolgenden Monat. Man verliert also den Anspruch auf die vorigen Monate.

Damit der Antrag als rechtzeitig eingebracht gilt, müssen Online-Anträge spätestens am letzten Tag der Frist eingebracht werden bzw. nachweislich der Post übergeben werden (Poststempel). Verlängerungsanträge nach der Anspruchsdauer müssen ebenfalls in den genannten Fristen gestellt werden, sonst werden sie als verspätet zurückgewiesen.

Heißt: das Selbsterhaltungsstipendium wird für die Mindeststudiendauer gewährt, muss für das Toleranzsemester extra beantragt werden und endet dann.

Welche Unterlagen braucht man?

Auf der Website der Studienbeihilfenbehörde "stipendium.at" findet man alle Unterlagen, die man zur Einreichung braucht. Außerdem das Antragsformular zum Herunterladen (falls man es lieber analog einreichen möchte. Die Formulare gibt es auch bei den Stipendienstellen). Zusätzlich findet man dort auch Ausfüllhilfen, die durch den Bürokratiedschungel helfen.

Abgeschlossen wird das alles mit einem Bescheid. Wer eine Handy-Signatur hat, kann sich für die E-Zustellung entscheiden und hat so jederzeit und schnell Zugriff auf alle Daten. Auf der Website "oesterreich.gv.at" findet man alle Unterlagen in „MeinPostkorb“. Sonst geht es altmodisch per Post und dauert länger.

Was ist sonst noch wichtig?

Wichtig ist, dass die Studienbeihilfe keine Sozialversicherung bergründet. Man muss also dafür sorgen, dass man weiter versichert ist. Dies ist mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger (in den meisten Fällen wohl die Österreichische Gesundheitskasse) zu klären. Unter Umständen kommt auch eine Mitversicherung in Frage.

Die genannten Kriterien gelten auch, wenn man z. B. in Bildungskarenz oder Karenz ist oder ein berufsbegleitendes Studium absolviert. Wer die Kriterien erfüllt, kann ein Selbsterhaltungsstipendium beantragen.

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