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Erstellt wurde das Gutachten von Markus Vašek, Leiter der Abteilung für Rechtsschutz und Verwaltungskontrolle an der Johannes Kepler Universität Linz. Seine verfassungsrechtliche Beurteilung beschränkte sich dabei auf den Gleichheitssatz. Ein früheres, unter Schwarz-Blau beschlossenes Kopftuchverbot in der Volksschule hatte vor dem VfGH nicht standgehalten, da die Regelung nur eine bestimmte Gruppe von Schülerinnen betroffen und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hatte.
Das Verbot an Schulen - nun für Mädchen unter 14 - zielt auch diesmal wieder ausschließlich auf das islamische Kopftuch. Es wurde aber diesmal auf das Tragen als "Ausdruck einer ehrkulturellen Verhaltenspflicht" eingeschränkt. "Im Ergebnis hat die Gesetzgebung die von einer Ungleichbehandlung betroffene Personengruppe stark erweitert, sodass der (...) Wille zum selektiven Herausgreifen zwar mit Blick auf die betroffene Religion weiterhin selektiv bleibt, das Herausgreifen jedoch umfangreicher angelegt ist", heißt es nun in dem aktuellen Gutachten.
Für den Juristen werden im neuen Gesetz Kopftuch tragende Schülerinnen "als monolithischer Block mit fehlender kognitiver Reife und emotionaler Abstraktionsfähigkeit behandelt", geht das Gutachten auf die Begründung für das Verbot ein. Sein Schluss: Auch das neue Verbot verstoße gegen das verfassungsgesetzliche Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität.
ARCHIV - 05.02.2015, Hessen, Frankfurt/Main: Eine Schülerin mit Kopftuch sitzt in einer Schule bei einer Unterrichtsstunde zum Thema Islam vor einer Tafel. Einige Unionsabgeordnete wollen herausfinden, ob ein bundesweites Kopftuchverbot für Mädchen an Schulen rechtlich möglich wäre. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa +++ dpa-Bildfunk +++.






